Das beA bleibt vorläufig offline. Was Anwälte bis zum Neustart tun müssen, ob man trotzdem elektronisch Klage erheben kann und was das fürs Mahnverfahren und das Schutzschriftenregister heißt, erklären Marcus Werner und Julius-Oberste-Dommes.
Das Loveparade-Verfahren kommt nur schwer in Gang. Das LG Duisburg muss zu Beginn über eine Flut von Anträgen der Verteidiger entscheiden. Die meisten hat es abgewiesen. Die Nebenkläger sprechen von einer Verzögerungstaktik.
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In einem Schreiben an alle Anwälte bittet der Präsident der BRAK um Entschuldigung für die Pannen beim beA und die (Nicht-)Kommunikation über Weihnachten. Die offenen Fragen allerdings werden nicht weniger.
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Der Online-Rechtsdienstleister "abfindungsheld.de" darf nicht mehr damit werben, für gekündigte Arbeitnehmer vor Gericht zu ziehen und dabei "günstiger als jeder Anwalt" zu sein. Das bestätigte das LG Bielefeld nun mit einem Urteil.
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Zwischen einer Ankündigung, dass das beA wieder online geht, und seiner Nutzbarkeit sollen die Anwälte eine Vorbereitungszeit bekommen. Ihre Formulierung, das beA sei kompromittiert worden, erklärt die BRAK für missverständlich.
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Das Anwaltspostfach bleibt erst mal offline. Was heißt das, so kurz vor Beginn der Nutzungspflicht? Wer und was ist gefährdet? Es brodelt nicht nur in der Anwaltschaft: Auch regionale Anwaltskammern haben genug von der Salamitaktik der BRAK.
Das elektronische Anwaltspostfach bleibt vorerst offline. Die BRAK rät zudem, das Zertifikat, dessen Installation sie am Freitag für den Betrieb für nötig erklärt hatte, wegen möglicher Sicherheitsrisiken wieder zu deinstallieren.
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In einer Rechtsredaktion landet übers Jahr so einiges, was rezensiert werden möchte. Manches davon haben wir gelesen oder lesen lassen. Darunter: ein Anwalts-Thriller, ein Justizroman und das Entenhausener Gesetzbuch.
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