Reform des Jurastudiums

Hand­kom­men­tare im ersten Examen und Abschichten deutsch­land­weit

von Hannah Klumpp, Anne Kuckert und Clemens DienstbierLesedauer: 6 Minuten
Die aktuellen Reformdiskussionen fokussieren sich stark auf umstrittene Änderungen des Schwerpunktbereichs und des Examensstoffs. Der Bundesverband der Jurafachschaften fordert, auch die Prüfungsbedingungen im ersten Examen zu vereinfachen.

Die Reformpläne der Justizministerkonferenz sind momentan Anlass zahlreicher Diskussionen. Vor allem die reduzierte Gewichtung der Schwerpunktnote von 30 auf 20 Prozent als eines der großen Reformvorhaben ist umstritten. Das Hauptziel, die juristische Ausbildung bundesweit anzugleichen und damit sowohl vergleichbarer als auch fairer zu gestalten, wird aber – zu Recht – einhellig begrüßt. Um den Stand der deutschen juristischen Ausbildung als eine der weltweit besten zu sichern, können die Bestrebungen nicht weit genug gehen. So stellen sich zwei Fragen. Erstens: Erreicht die erste Staatsprüfung tatsächlich das Ziel, "Methodik und Systematik der juristischen Denkweise" zu vermitteln, so wie es im Bericht des Koordinierungsausschusses zur Harmonisierung und Angleichung der Juristenausbildung (KOA) definiert wird? Und zweitens: Muss eine international anerkannte Ausbildung zwingend mit den allgegenwärtigen Examensängsten verbunden sein, die Studierende dazu veranlasst, sich ein Jahr von der Gesellschaft abzukapseln, und sie in die Arme von kommerziellen Repetitoren treibt? Beiden Aspekten könnte man gerecht(er) werden, würde man sich Konzepten bedienen, die bereits - wenn auch nicht im ersten Staatsexamen beziehungsweise nicht flächendeckend - bestehen und erprobt sind: Die Rede ist von der Nutzung von Handkommentaren und dem Zulassen des Abschichtens in allen Bundesländern.

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Der Einheitsjurist muss nachschlagen können

Leitbild der juristischen Ausbildung ist seit jeher der "Einheitsjurist", also eine Person, die nach der Ersten juristischen Staatsprüfung in der Lage sein soll, sich in jeglichen Bereichen des Pflichtstoffs durch ein breites Spektrum an Wissen und mithilfe methodischer Kenntnisse ausgezeichnet zurechtzufinden. Da die Ausbildung gleichwohl Rechtswissenschaft und Rechtspraxis verbinden will, wirkt sich das auf den Detailgrad des Wissens aus, das sich die Prüflinge aneignen müssen. So listen beispielsweise im Bereich des Strafrechts kommerzielle Datenbanken, die Studierenden die examensrelevanten Streitstände aufbereiten wollen, gut 200 notwendige Meinungsstände auf. Jede Person, die dieses Wissen rezitieren kann, entspricht also scheinbar dem Ideal des ausgezeichneten Einheitsjuristen. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, was das Auswendiglernen dem Richter oder Anwalt später im Beruf nützt und inwiefern dieses Detailwissen einen guten Juristen generell ausmacht. Nein, die Frage ist noch pragmatischer: Warum ist die Verwendung von Handkommentaren bislang nur im zweiten Examen erlaubt, nicht aber im ersten? Meinungsstreits und juristische Problemkonstellationen zu kennen, ist ohne Zweifel wichtig. Es besteht aber ein signifikanter Unterschied zwischen Verständnis und bloß auswendig gelerntem Wissen. Mit Blick auf das Referendariat und das spätere Berufsleben ergibt sich deshalb kein methodischer Vorteil dadurch, dass Inselwissen blind wiedergegeben werden kann. Genau das wird aber im ersten Staatsexamen bis heute als ausgezeichnete Leistung belohnt. Die Verwendung von Handkommentaren wirkt nicht nur dieser Fehlentwicklung entgegen, sondern legt den Schwerpunkt wieder auf den Kernbereich der Rechtwissenschaften als Begründungs- und Entscheidungswissenschaft.

Ohne Handkommentare keine Alternative zum Auswendiglernen

Umgekehrt wäre es trügerisch zu unterstellen, dass Kandidaten allein mit auswendig gelernten Streitständen ein erfolgreiches Examen ablegen. Methodik und fundiertes Verständnis des Rechtssystems sind weiterhin unerlässlich – allerdings halten sich diese Komponenten nicht die Waage: Nicht selten werden Klausuren ohne den gewünschten Fachbegriff oder die vierte Mindermeinung mit einer schlechteren Punktzahl "abgestraft". Die Konsequenz dessen ist, dass Studierende zusehends auf punktuelles Wissen setzen, das aber meist schon kurz nach der schriftlichen Prüfung wieder vergessen ist und erst recht keinen guten Juristen auszeichnet. Mit der Sicherheit, für Detailfragen auf einen Handkommentar zurückgreifen zu können, wird der Fokus bei der Examensvorbereitung wieder auf die Gesamtkompetenz und die Argumentationsfähigkeit gelegt. Nicht zuletzt sind Kurzkommentare schon jetzt als Hilfsmittel bundesweit im zweiten Staatsexamen zugelassen. Das Argument, dass dort der Schwerpunkt auf dem praktischen Teil liege, dagegen im ersten Examen auf dem wissenschaftlichen Diskutieren von Streitständen, scheint wenig stichhaltig. Letzteres würde durch die Zulassung von Kommentaren in der ersten Staatsprüfung ja nicht obsolet werden, da in Examensklausuren nach wie vor keine Zeit bliebe, Handkommentare auf mögliche Meinungsstände zu durchsuchen. Die Prüflinge müssten ein juristisches Problem erst einmal kennen, bevor sie die Details dann im Kommentar nachschlagen könnten. Zusätzlich wäre nicht länger das Rezitieren, sondern eine eigenständige und wissenschaftliche Problemlösung durch Systemverstehen und Methodik der Indikator für hervorragende Leistungen. Dabei würde sich das erste Staatsexamen auch bei einer Einführung von Handkommentaren durch die Art der Klausurstellung noch hinreichend vom zweiten Examen unterscheiden.

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2/2: Bisher nur in wenigen Bundesländern möglich

Abschichten bedeutet, die Aufsichtsarbeiten des ersten juristischen Staatsexamens auf Antrag in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anzufertigen anstatt alle sechs Klausuren in kurzem zeitlichen Abstand aufeinanderfolgend. Voraussetzung ist die Prüfungsanmeldung vor Ablauf der Regelstudienzeit, in der Regel nach Ende des siebten Semesters. Die Möglichkeit des Abschichtens, die im Deutschen Richtergesetz in § 5d Abs. 2, S. 3 2. HS vorgesehen ist, besteht momentan in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Baden-Württemberg. Auch hier gibt es wiederum Unterschiede: In Baden-Württemberg ist das Abschichten ausschließlich nach dem "Mannheimer Modell" für den Studiengang zum Wirtschaftsjuristen zulässig. In Niedersachsen kann hingegen jeder Student die Aufsichtsarbeiten in zwei Prüfungsdurchgänge teilen, wobei es zu keiner Aufteilung eines Pflichtfachs kommen darf. In Nordrhein-Westfalen haben die Studierenden derzeit die größte Freiheit: Dort können die Aufsichtsarbeiten nach Wahl in zwei oder drei Blöcken angefertigt werden. Schichtet ein Examenskandidat ab, so hat er vor jedem Prüfungsblock Zeit, sich gesondert und intensiv mit dem zu prüfenden Rechtsgebiet auseinanderzusetzen. Dem Effekt des "Bulimie-Lernens" wird vorgebeugt, der Stoff wird besser verinnerlicht und kann auch später einfacher und schneller wieder ins Gedächtnis gerufen werden.

Verschlechtert das Abschichten wirklich die Ausbildung?

Kritiker des Klausuraufteilens wenden ein, dass die komplexen Zusammenhänge zwischen den Rechtsgebieten und ein umfassendes juristisches Verständnis auch im zweiten Staatsexamen gefordert werden. Wer im ersten abschichte, dem ginge das rechtsgebietübergreifende Verständnis schon von Anfang an ab. Dieselben Kritiker zweifeln damit aber gleichzeitig daran, ob Absolventen, die beide Staatsexamina bestanden haben und damit die klassischen Juristenberufe ausüben dürfen, diese Fähigkeiten im Berufsleben noch aufweisen – und zwar nur, weil sie im ersten Examen die Prüfungen der verschiedenen Rechtsgebiete zeitlich gestaffelt abgelegt haben. Das ist abwegig. Ganz abgesehen davon, dass im Berufsleben der meisten Juristen nie wieder so umfassend auswendig gelerntes Wissen gefordert wird wie im Staatsexamen. Darüber hinaus liegen die Noten des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen insgesamt über dem bundesweiten Durchschnitt. Das mag zwar noch nichts über die Noten derer aussagen, die im ersten Examen abgeschichtet haben. Doch wenn nicht gerade der Rest der nicht abschichtenden Kandidaten deutlich über dem Durchschnitt liegt, scheinen "die Abschichter" den Schnitt zumindest nicht erheblich zu beeinträchtigen.

Lieber bundesweit gestatten als ganz zu verbieten

Zweifelsohne ist es Wettbewerbsverzerrung, wenn das Abschichten nicht im ganzen Bundesgebiet erlaubt ist. Aber warum muss die Lösung hierfür sein, das Konzept wieder abzuschaffen, so wie es der KOA erwägt? Die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten zu schreiben, ist für die Prüflinge in besonders vielen Aspekten gewinnbringend. Es entstehen dem Kandidaten keinerlei Nachteile gegenüber dem klassischen System, vielmehr kann er sein Studium individueller gestalten, sich intensiver mit dem Stoff auseinandersetzen und die examensbezogene psychische Belastung minimieren. Er beendet sein Studium schneller und erzielt tendenziell sogar bessere Ergebnissen. Deshalb wäre es zu begrüßen, wenn die Politik auf der Justizministerkonferenz im November die Vorteile erkennt, die Handkommentare und das Abschichten im ersten Staatsexamen bieten. Mit der Umsetzung hat sie die Möglichkeit, sich für die Studenten einzusetzen, ohne den erklärten Reformzielen zuwider zu laufen. Zudem würde die deutsche universitäre Ausbildung für Juristen nicht nur bundesweit vereinheitlicht, sondern auch praxisnäher und weniger belastend werden. Die Autoren Clemens Dienstbier (Universität Passau), Hannah Klumpp (Universität Heidelberg) und Anne Kuckert (Universität Münster) sind Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes rechtswissenschaftlicher Fachschaften. Der Verband vertritt bundesweit die hochschulpolitischen Interessen von 36 Fachschaften an juristischen Fakultäten in Deutschland.

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