VG Frankfurt am Main: Mas­kenpf­licht im Stadt­ge­biet bleibt vor­erst

09.11.2020

Ein Frankfurter wollte nicht mehr bei jedem Schritt vor die Tür Maske tragen, die Regel hält er für willkürlich. Andere Ansicht: das VG Frankfurt. Weil immer mehr Leute die Maskenpflicht missachteten, sei eine solche Regelung gerade sinnvoll.

Die von der Stadt Frankfurt am Main angeordnete Maskenpflicht für das Frankfurter Stadtgebiet bleibt vorerst bestehen. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG) mit am Montag zugestellten Beschluss (Az. 5 L 2944/20.F).

Bereits in der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020 war für mehrere "besonders beliebte Orte für Feiernde" und frequentierte Einkaufsstraßen eine Maskenpflicht für Fußgänger angeordnet wurde. Mit späteren Allgemeinverfügungen wurde das Gebiet wesentlich erweitert.

Ein Frankfurter Bürger, der in einem der mittlerweile ebenfalls betroffenen Stadtteilen Frankfurts wohnt, war damit jedoch nicht einverstanden. Er hält die Einbeziehung von Wohngebieten und Parkflächen in die neue Verfügung zur Maskenpflicht willkürlich. Zumindest sein Wohngebiet sei sehr ruhig. Außerdem gebe es bis heute keine nachweislichen Corona-Fälle auf Gehwegen oder Parkanlagen in normalen Wohngegenden. Ohnehin sei der Einfluss des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung auf das Infektionsgeschehen nicht belegt.

VG: Ständige Verstöße, pauschale Maskenpflicht

Den Antrag des Frankfurters im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das VG nun jedoch abgelehnt. Die Kammer hatte zwar Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage, aus "übergeordneten Gründen des Gemeinwohls" sah die Kammer es aber als geboten an, die bisherige Praxis bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers hinzunehmen. Die Maskenpflicht, die noch bis zum 15. November 2020 gilt, sei gerade nicht willkürlich. Die Stadt Frankfurt habe nämlich bereits im Oktober nachgewiesen, dass vielerorts immer mehr Menschen die Corona-Regeln missachteten. Die Maskenpflicht sei daher einerseits für hoch frequentierte Einkaufsstraßen und andererseits für zentrale Bereiche der Stadt, so auch und gerade für attraktive Parkanlagen angeordnet worden.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und -bestimmtheit sei es auch sinnvoll, die Maskenpflicht für ein zusammenhängendes Gebiet anzuordnen, befand das Gericht. Die Stadt Frankfurt habe sich ersichtlich an den ringförmig um das Stadtzentrum verlaufenden, stadtbekannten Hauptverkehrsstraßen und Bahntrassen orientiert und damit ein zusammenhängendes Gebiet relativ klar und für die Bevölkerung leicht einprägsam abgegrenzt. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts: Von dort werde nach wie vor zum generellen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum geraten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Frankfurt am Main: Maskenpflicht im Stadtgebiet bleibt vorerst . In: Legal Tribune Online, 09.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43364/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen