Das VG Köln stoppte die Abschiebung eines Salafisten-Predigers in den Kosovo am Mittwoch mangels eines besonderen Ausweisungsinteresses. Nach einer Beschwerde der Stadt Bonn liegt der Fall jetzt bei den obersten NRW-Verwaltungsrichtern.
Am Mittwoch stoppte das Verwaltungsgericht (VG) Köln im Eilverfahren die Abschiebung eines Salafisten-Predigers in den Kosovo. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Bonn beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW Beschwerde ein. Nach Angaben einer Sprecherin ist die Beschwerde am Freitag beim OVG in Münster eingegangen. Wann das OVG in der Sache entscheiden werde, sei offen.
Das VG Köln hatte die Abschiebung des Predigers aus Bonn vorerst untersagt. Es hatte bemängelt, dass die Stadt keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt habe, dass der Prediger eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstelle. Propaganda für den Salafismus zu betreiben genüge für sich genommen nicht, um ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu begründen. LTO hatte berichtet.
Vielmehr ergebe sich aus den dort genannten Tatbeständen, dass auch bei Verfolgung religiöser Ziele ein dringendes Ausweisungsinteresse nur dann bestehe, wenn die Person zu Hass oder Gewalt aufruft oder sich daran beteiligt.
Der Mann sitzt seit Anfang September in Abschiebehaft. Die Stadt Bonn hatte ihm unter anderem vorgeworfen, Hasspropaganda im Internet verbreitet zu haben. Das Gericht konnte aber aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht erkennen, dass der Mann über die bloße Zugehörigkeit zum politischen Salafismus hinaus den demokratischen Rechtsstaat angreife.
dpa/mk/LTO-Redaktion
Stadt Bonn legt Beschwerde ein: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55563 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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