Berliner Kopftuch-Regeln für die Schule: So will die Sena­torin eine Ver­fas­sungs­be­schwerde begründen

Weil sie ein BAG-Urteil zum Neutralitätsgesetz nicht akzeptieren will, plant die Bildungssenatorin eine Verfassungbeschwerde. Gerügt werden sollen Verfahrensgrundrechte, der Justizsenator nennt das "sinnfreie Prozesshanselei".

Bildungssenatorin Sandra Scheeres will mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Berliner Kopftuchverbot für Lehrerinnen vorgehen. Die SPD-Politikerin informierte am Dienstag den Senat darüber, dass sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einlegen will. Im Senat habe es über das Vorhaben eine "breitere Debatte" gegeben, teilte Umweltsenatorin Regine Günther (Grüne) auf der anschließenden Senats-Pressekonferenz auf Nachfrage mit. Zuvor hatten Bild und B.Z. über Scheeres' Pläne berichtet.

Günther machte deutlich, dass es sich um ein Vorhaben der Bildungsverwaltung des Senats und nicht des gesamten rot-rot-grünen Senats handele. Es sei nicht zuletzt darüber gesprochen worden, inwieweit das BVerfG überhaupt zuständig ist. "Es wurden da die Meinungen ausgetauscht. Aber die Senatsverwaltung für (Bildung und) Familie hat gesagt, sie wird ihren Weg weitergehen."

Bildungsverwaltung: Verfassungsbeschwerde rügt Verfahrensgrundrechte

Mit einer Entscheidung zu einer Muslimin, die wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst übernommen worden war, hatte das BAG im August 2020 das Berliner Neutralitätsgesetz in Frage gestellt. Die Frau sei wegen ihrer Religion diskriminiert worden, so die Bundesarbeitsrichterinnen und -richter im August. Das Berliner Neutralitätsgesetz untersagt Pädagogen an allgemeinbildenden Berliner Schulen, aber auch Richtern und Staatsanwälten, Polizisten und Justizmitarbeitern das Tragen religiöser Symbole im Dienst. Das kann ein Kopftuch sein, aber auch ein Kreuz oder eine Kippa.

Auf Anfrage von LTO erklärte die Bildungsverwaltung des Senats, gerügt werde die Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Die Bildungssenatsverwaltung sieht in dem Rechtsstreit mit dem BAG das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, nachdem der EuGH nicht beteiligt wurde. Aus Sicht der Bildungssenatsverwaltung hätte das BAG dem EuGH vorlegen müssen.

Außerdem werde die Verletzung des Verfahrensrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG  gerügt. Das BAG habe die Nichtvorlage an den EuGH im Urteil mit einem überraschenden Gesichtspunkt begründet, der im gesamten Verfahren nicht thematisiert wurde. Das Land Berlin hätte zu diesem Punkt keine Ausführungen zu machen, wie die Bildungssenatsverwaltung am Dienstag mitteilte. Mehr war am Dienstag zu der Begründung nicht zu erfahren.

Beschwerdeführer ist nicht irgendwer, sondern das Land Berlin. Vertreten soll es durch die Bildungssenatsverwaltung werden. Ein Vorhaben, das nach seinem Bekanntwerden am Dienstag Aufregung auslöste.

Berliner Justizsenator: "Sinnfreie Prozesshanselei"

"Das ist sinnfreie Prozesshanselei", sagte der Berliner Justizsenator Dr. Dirk Behrendt (Grüne) zu LTO. "Wir sind verwundert, dass neuerdings Verfassungsbeschwerden ohne Senatsbeschluss eingereicht werden. Es gab dazu nicht einmal eine schriftliche Vorlage." Die Bildungsverwaltung sei mit ihrer Rechtsauffassung beim Neutralitätsgesetz durch alle Instanzen unterlegen. "Es ist bedauerlich, dass die Bildungsverwaltung trotz rechtlicher Bedenken an ihrem Vorgehen festhalten möchte", so Behrendt. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Novellierung des Neutralitätsgesetzes unnötig verschleppt werden soll.

Das Neutralitätsgesetz hatte in Berlin immer wieder für kontroverse Debatten auch innerhalb der rot-rot-grünen Koalition gesorgt. Während Scheeres das Gesetz für verfassungskonform und sachgerecht hielt, vertrat Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) die gegenteilige Meinung. Während sich seinerzeit Behrendt, die Grünen und auch die Linke durch die BAG-Entscheidung aus 2020 in ihrer Ablehnung des Neutralitätsgesetzes bestätigt sahen und eine Abschaffung oder Novellierung forderten, halten Senatorin Scheeres und zumindest Teile der SPD daran fest. 

Das BAG verwies damals auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein generelles, präventives Verbot religiöser Symbole oder Kleidungsstücke nicht rechtens sei. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Schulfriedens vorliegen.

Wie stehen die Erfolgschancen in Karlsruhe?

Prof. Dr. Nora Markard, Professorin für öffentliches Recht an der Universität Münster, sagte am Dienstag zu LTO: "Die Frage, ob und wann ein Kopftuchverbot möglicherweise gerechtfertigt sein könnte, ist in der Tat sehr stark unionsrechtlich geprägt. Und für die Auslegung des Unionsrechts ist der EuGH zuständig, soweit es um ungeklärte Fragen geht. Aber dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen wird, dass hier zwingend dem EuGH hätte vorgelegt werden müssen, bezweifle ich doch sehr." Denn zum einen gäbe es schon einiges an Rechtsprechung aus Luxemburg, von der das BAG nicht offensichtlich abgewichen ist. Zum anderen habe der Erste Senat des BVerfG zum Kopftuch der Lehrerin schon sehr klar geurteilt, dass eine rein "abstrakte Gefahr" für die Einschränkung der Religionsfreiheit nicht ausreicht; und das habe das BAG genauso umgesetzt. "Und der Zweite Senat liegt in Fragen der Religionsverfassung eher auf Kollisionskurs mit dem EuGH und hat Grundentscheidungen dazu zur Frage der Verfassungsidentität erklärt", so Markard.

Eine Besonderheit des angestrebten Verfahrens ist auch, dass sich eine staatliche Behörde auf (Verfahrens-)Grundrechte berufen kann. Eine verfassungsprozessuale Seltenheit. "Überraschungsentscheidungen sind da durchaus rügefähig, die Schwelle dafür ist aber hoch", erläutert Markard. In jedem Fall hätte zunächst eine Gehörsrüge erhoben werden müssen. 

Mit einer Gehörsrüge ist ein prozessuales Mittel gemeint, mit dem in einem Rechtsstreit gerügt werden kann, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorgelegen hat. Typischerweise eine der ständigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, anderenfalls hätten die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft.

Sollte die Beschwerde das BVerfG erreichen, wird sie dort erstmal lagern. Die Bildungssenatorin könnte darauf verweisen, dass sie alles getan habe, um das Berliner Neutralitätsgesetz erstmal nicht zu erneuern. Und bis das BVerfG dann letztlich über die Verfassungswerde entscheidet, dürfte dann noch einige Zeit vergehen. 

 

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Annelie Kaufmann und Pauline Dietrich und Markus Sehl, Berliner Kopftuch-Regeln für die Schule: So will die Senatorin eine Verfassungsbeschwerde begründen . In: Legal Tribune Online, 09.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44231/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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