BVerfG hebt OLG-Entscheidung auf: Behin­der­ten­park­platz muss behin­der­ten­ge­recht sein

21.04.2016

Eine Rollstuhlfahrerin verletzt sich - auf einem Behindertenparkplatz, der nicht behindertengerecht war. Dass sie das wusste, schließt ihren Schadensersatzanspruch nicht aus, so das BVerfG. 

Wenn Behörden einen Behindertenparkplatz ausweisen, diesen jedoch nicht entsprechend sachgerecht ausgebaut haben, kann ein etwaiges Mitverschulden der Rollstuhlfahrerin zumindest kein solches Gewicht erreichen, dass ein Schadensersatzanspruch vollständig ausscheide, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss (v. 20.04.2016, Az. 1 BvR 2012/13). Mit ihrer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wehrte sich eine Rollstuhlfahrerin gegen die Versagung eines Schadensersatzanspruchs, zuletzt durch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein.

Die Frau hatte im November 2009 am frühen Abend auf einem als behindertengerecht ausgewiesenen Parkplatz der Stadt Ratzeburg geparkt. Beim Aussteigen aus dem Auto war sie schwer gestürzt, weil ihr Rollstuhl in einer Fuge des Kopfsteinpflasters hängen blieb. Sie hatte sich das Sprunggelenk gebrochen, musste im Krankenhaus behandelt werden und hatte monatelang mit der Heilung zu kämpfen. Die seit 1985 querschnittsgelähmte Frau hatte ursprünglich neben dem Ersatz der Behandlungskosten auch ein Schmerzensgeld verlangt. Das LG Lübeck versagte ihr jedoch schon die Prozesskostenbeihilfe, da sie "durch ihre Lähmung keine Schmerzen empfinden" könne. Ihre Klage auf Schadensersatz gegen die Stadt Ratzeburg wies das Landgericht (LG) Lübeck zurück, die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem Schleswig-Holsteinischen OLG keinen Erfolg.

Die Richter am OLG begründeten das mit einem überwiegenden Mitverschulden gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil die behinderte Frau die Gefährlichkeit des Pflasterbelages des Behindertenparkplatzes gekannt habe. Dies machten sie an einem Zeitungsartikel fest, laut dem die Rollstuhlfahrerin als Teilnehmerin einer Protestaktion das "historische Kopfsteinpflaster der Stadt" als "alles andere als rollstuhl- und rollatorentauglich" kritisierte. Gegen diese OLG-Entscheidung richtete sich die Verfassungsbeschwerde, der das BVerfG am Mittwoch stattgab.

Kein Ausschluss wegen Mitverschulden

Das Urteil des OLG verstößt nach Ansicht der Verfassungsrichter gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG). Es komme auf die Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Zustand des in Rede stehenden Behindertenparkplatzes nicht entscheidend an. Denn auch wenn die Frau die Beschaffenheit des konkreten Parkplatzes tatsächlich kannte, so habe sie doch einen Parkplatz genutzt, der gerade für Menschen mit Behinderung vorgesehen war. Ein solcher Parkplatz diene der Umsetzung des staatlichen Förderungsauftrags zur gleichberechtigten Teilhabe am Alltagsleben, um so den Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu kompensieren.

Eine etwaige nicht rollstuhlgerechte Ausgestaltung des Behindertenparkplatzes stelle eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 GG dar, weil die Kompensation des Nachteils in diesem Fall an der Gefährdung der Nutzer scheitere. Daraus sei eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt abzuleiten, auf deren Erfüllung sich die Frau verlassen durfte.

Der Vertreter der Rollstuhlfahrerin, Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte, begrüßte die Entscheidung aus Karlsruhe: "Damit wird die Bedeutung des Benachteiligungsverbots für Menschen mit Behinderungen im Alltag spürbar gestärkt. Das Bundesverfassungsgericht hat hier klargestellt, dass Fördermaßnahmen nicht nur pflichtschuldig irgendwie betrieben werden dürfen, sondern so, dass sie ihr Ziel, die Teilhabe zu erleichtern, auch wirklich erreichen können und dabei niemanden gefährden."

Das OLG wird nun unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses neu zu entscheiden haben.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG hebt OLG-Entscheidung auf: Behindertenparkplatz muss behindertengerecht sein . In: Legal Tribune Online, 21.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19167/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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