Nach DDR-Recht galten für Eigenbedarfskündigungen durch Vermieter strengere Vorgaben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch für diese Altverträge das heutige Bürgerliche Gesetzbuch gilt.
Der Vermieter kündigt wegen Eigenbedarfs, aber dann zieht doch jemand ganz anderes ein? Das LG Berlin II meint, dass dem ehemaligen Mieter dann nicht nur Schadensersatz zusteht – sondern auch der Gewinn aus der neuen, höheren Miete.
Eine schwerbehinderte Mieterin muss trotz berechtigten Eigenbedarfs der Vermieter nicht ausziehen, weil das ein Härtefall für sie wäre. Dies gilt auch, wenn die Vermieterin ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterbringen will.
Der BGH hat entschieden, dass der Begriff "Familie" im Rahmen der Eigenbedarfskündigung streng ausgelegt werden muss. Und zwar so streng, dass Cousins in diesem Sinne nicht zur "Familie" gehören.
Die Angehörigen müssen nicht schon ein akuter Pflegefall sein, um eine Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung im selben Haus zu begründen. Ein fortgeschrittenes Alter ist ausreichend, urteilte das AG München.
Eine Berliner Mieterin muss mit ihren 89 Jahren nicht noch einmal umziehen. Wegen ihres hohen Alters und ihrer langjährigen und tiefen Verwurzelung an ihrem Wohnort kann sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, so das LG Berlin.
Alter, kognitive und körperliche Gebrechen allein sind nicht per se ein Grund, eine Wohnungskündigung wegen Eigenbedarfs für unwirksam zu erklären, bestätigte das LG Bonn nun die Vorinstanz. Daraufhin kam es zu einem Vergleich.