BAG: Fünf­fache Mutter darf länger in Eltern­zeit

18.10.2011

Ein Arbeitgeber darf nicht frei über die Verlängerung von Elternzeit entscheiden. Vielmehr muss er zwischen seinen und den Interessen des Arbeitnehmers abwägen. Das entschied das BAG am Dienstag und kam damit einer fünffachen Mutter zur Hilfe, die aus gesundheitlichen Gründen um Verlängerung gebeten hatte.

Eine unvorhergesehene Entwicklung in der Lebensplanung des Arbeitnehmers muss nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ebenso berücksichtigt werden wie eventuell auslaufende befristete Verträge oder die Rückgabe von Leiharbeitnehmern (Urt. v. 18.10.2011, Az. 9 AZR 315/10).

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Fünffache Mutter bat um Verlängerung der Elternzeit

Im zugrunde liegenden Fall gaben die höchsten Arbeitsrichter im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg der Klage einer fünffachen Mutter statt. Sie hatte ihren Arbeitgeber nach einer einjährigen Elternzeit um die Verlängerung der Elternzeit gebeten. Dabei hatte sie sich auf ihren Gesundheitszustand berufen. Der Arbeitgeber war der Bitte nicht nachgekommen und hatte der Mitarbeiterin eine Abmahnung erteilt, weil sie ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen hatte.

Das BAG verwies den Fall an das LAG zurück, weil die genauen Gründe für die Ablehnung noch festgestellt werden müssten. Danach sei darüber zu entscheiden, ob die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werde.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BAG: Fünffache Mutter darf länger in Elternzeit . In: Legal Tribune Online, 18.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4589/ (abgerufen am: 09.05.2024 )

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