LAG Hessen: Ver­set­zung ins Aus­land wäh­rend Eltern­zeit unzu­lässig

09.03.2011

Zwei Tage pro Woche sollte eine junge Mutter aus Frankfurt in ihrer Elternzeit von London aus arbeiten und den Großteil der Reisekosten selbst tragen. Das wertete das LAG Hessen in einem am Mittwoch bekanntgegeben Eilverfahren als unzulässig.

Die 39-Jährige Leiterin der Rechtsabteilung des Unternehmens und Mutter einer 13 Monate alten Tochter hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Elternzeit 30 Stunden pro Woche weiter arbeitet - drei Tage von zu Hause aus und zwei Tage im Büro in der Nähe ihres Wohnorts. Einige Monate später wies die Firma sie an, nun zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London zu arbeiten. Die Kosten für Anreise und Übernachtung sollte die Frau größtenteils selbst tragen.

Allein die wöchentliche Reise von Frankfurt nach London nehme deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch, argumentierten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG). Das sei unzumutbar, sprenge das vereinbarte Modell zur Vereinbarung von Kinderbetreuung und Beruf und komme einer "Strafversetzung" gleich. Das Interesse des Arbeitgebers, die Frau als Leiterin der Rechtsabteilung am Sitz des Arbeitgebers in London zu sehen, müsse zurückstehen (Urteil. v. 15.02.2011, Az. 13 SaGa 1934/10).

dpa/mbr/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LAG Hessen: Versetzung ins Ausland während Elternzeit unzulässig . In: Legal Tribune Online, 09.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2726/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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