Weltraumrecht: Natio­nales Wel­tra­um­ge­setz – mehr als ein Knal­l­ef­fekt?

von Martin Rath

30.12.2018

Im Frühjahr 2018 ließ Elon Musk ein Tesla-Cabriolet ins Weltall schießen. Im Jahr zuvor erließ das beschauliche Großherzogtum Luxemburg ein nationales Weltraumgesetz. 2019 könnte auch die deutsche Politik nach den endlosen Weiten greifen.

Am Ende steht natürlich die Weisheit, dass es auf die Rakete ankommt. Bevor man sich dieser Erkenntnis nähert, erlaubt der Blick auf die jüngste Weltraumrechtsentwicklung einen Witz: Als der Luxemburgische Gesetzgeber im Juli 2017 das "Gesetz zur Erforschung und Nutzung von Weltraumressourcen" verabschiedete, durften sich betagte Kino-Fans an "The Mouse on the Moon" erinnert fühlen, eine etwas angestaubte Film-Komödie aus dem Jahr 1963 (deutsch: "Auch die Kleinen wollen nach oben").

In dem Film geht das notorisch finanzschwache mitteleuropäische Kleinfürstentum Grand Fenwick, regiert von Großherzogin Gloriana XIII., die USA um finanzielle Hilfe zum Bau einer Mondrakete an, nachdem die einheimische Forschung überraschende technische Möglichkeiten hierzu entdeckte – das Ganze freilich in der Absicht, mit den so erworbenen Dollar-Millionen die Warmwasser-Versorgung des großherzoglichen Palastes zu gewährleisten.

Mit diesem abgefeimten Akquisitionsstreben des fiktiven Filmfürstentums hat das Luxemburger Gesetz aus dem Sommer 2017 jedenfalls gemein, dass sein Artikel 1 die Ressourcen des Weltraums ein wenig irreal für aneignungsfähig erklärt und in den Artikeln 2 bis 17 die Voraussetzungen klärt, unter denen einem in Luxemburg ansässigen Unternehmen die Erforschung und Nutzung außerirdischer Himmelskörper zu genehmigen ist – ganz so, als hätte das Großherzogtum neben fantastischen Firmenbriefkästen und Bankdienstleistungen noch weitere Infrastrukturen für etwaige Projekte zu bieten, auf fremden Himmelskörpern nach Rohstoffen und Kostbarkeiten zu schürfen.

Mit Schrulligkeiten den Weltraum erobern?

Der Eindruck, dass der Weg in den Weltraum im 21. Jahrhundert von schrulligen Ideen gesäumt sein könnte, mochte sich im Februar 2018 noch verfestigen, als der exzentrische Milliardär Elon Musk (1971–) auf eigene Kosten und ohne erkennbaren wissenschaftlichen Nutzen ein Cabriolet aus eigener Produktion in den Weltraum schießen ließ.

Jedoch ist immerhin das Großherzogtum Luxemburg nicht gänzlich mit Größenwahn vom Format Grand Fenwicks gestraft, folgt man dem Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags, der sich im August 2018 gutachterlich zu Fragen nationaler Weltraumgesetzgebung äußerte: Nach dem Weltraumvertrag vom 13. November 1963 stehe es einerseits allen Staaten frei, den Weltraum, den Mond oder andere Himmelskörper zu erforschen und zu nutzen. Andererseits sei die Aneignung von außerirdischem Grund und Boden durch Hoheitsakt, Nutzung oder auf anderem Wege ausgeschlossen.

Fraglich sei unter diesem Gesichtspunkt aber wiederum, ob auch Privatpersonen durch das Aneignungsverbot daran gehindert sind, an Weltraumressourcen Eigentum zu erwerben.

Auch gegen eine nur private Aneignung könnte – erstens – Artikel 1 Abs. 1 Weltraumvertrag stehen, der die Erforschung und Nutzung des Weltraums zur "Sache der gesamten Menschheit" erklärt (res communis omnium-Prinzip), – zweitens – der Umstand, dass es eines Hoheitsträgers bedürfte, um die privaten Eigentumsansprüche zu gewährleisten und – drittens – die Staaten nach Artikel 7 Weltraumvertrag für weltraumbezogene Aktivitäten ihrer Bürger verantwortlich bleiben.

Von offizieller amerikanischer Seite wird ein Argument zugunsten von Aneignungsrechten, insbesondere mit Blick auf den Mond – dem Mondvertrag von 1979 sind die USA nicht beigetreten – daraus gezogen, dass niemand einen Menschheitsanspruch auf das Gestein erhoben habe, das die Astronauten von ihren Mondlandungen – Apollo 11 bis 17 – auf die Erde gebracht hatten. Diesen Schluss vom Gesteinsbrocken auf ganze Himmelskörper teilen indes die wenigsten Weltraumjuristen.

Von deutlich weniger offizieller amerikanischer Seite wird weit darüber hinaus behauptet, US-Privatleuten könne durch den US-Bundesstaat der Eigentumserwerb auf außerirdischen Himmelskörpern schon deshalb nicht untersagt werden, weil die US-Einzelstaaten diese Kompetenz nicht von Verfassungs wegen auf den Bund übertragen hätten. Schrill libertäre Ayn-Rand-Anhänger und konservativ anmutende Vertreter einer historisierenden Verfassungsauslegung könnten also durchaus noch im heroischen Schulterschluss das Weltall privatisieren – sofern denn jemand ihren Mandanten hinreichende Schubkraft in die Raketen zaubert.

Deutscher Blick ins Welten-All: Schau’n mer mal

Diesseits amerikanisch-luxemburgischer Aneignungsvorstellungen bewegen sich Ideen, das res communis omnium-Prinzip einerseits anzuerkennen, andererseits Wege zu bahnen, beispielsweise nach dem Vorbild des Meeresbodenregimes des UN-Seerechtsübereinkommens Nutzungsrechte an Rohstoffquellen außerirdischer Himmelskörper durch eine internationale Behörde lizensieren zu lassen.

Die von CDU/CSU und SPD getragene Bundesregierung beabsichtigt, möglicherweise Ende 2019 Vorschläge für ein nationales deutsches Weltraumgesetz vorzulegen. Die entsprechende Stellungnahme vermittelt aber den Eindruck, dass allenfalls eine kleine Lösung angestrebt wird: Konkretisiert würden dann die Genehmigungs-, Überwachungs- und Haftungspflichten für nichtstaatliche deutsche Raumfahrtaktivitäten.

Knapp 100 Jahre, nachdem Hermann Oberth (1894–1989) und Wernher von Braun (1912–1977) auf Berliner Freiflächen ihre ersten Raketen testeten, wird dort unter anderem an Kleinstsatelliten gearbeitet. Auch eine kleine Lösung wäre daher im deutschen Startupistan schon als Fortschritt zu verkaufen.

Was jedoch den ökonomischen Anreiz betrifft, der durch ein Recht entstünde, sich Ressourcen fremder Himmelskörper anzueignen, greift die Große Koalition keinesfalls nach den Sternen: "Deutschland vertritt mit der Mehrheit der Raumfahrt-Staaten die Auffassung, dass der Abbau von Weltraumressourcen ein international abgestimmtes Regime voraussetzt und nationale gesetzgeberische Alleingänge zu Rechtsunsicherheiten führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Weltraum um einen hoheitsfreien Bereich handelt und der Abbau von Weltraumressourcen nach international vereinbarten Regelungen und Standards erfolgen sollte."

Doch fehlt damit hierzulande nicht nur die Chuzpe Grand Fenwicks und Luxemburgs, sondern bereits der schlichte ökonomische Durchblick: Zu privatwirtschaftlichen Weltrauminitiativen in Deutschland liegen der Bundesregierung ebenso wenig Zahlen vor wie zum privaten Anteil an der weltweiten Raumfahrt. Das Kabinett Merkel IV weiß also noch nicht einmal, wie viel Kapital es vor der Rechtsunsicherheit des Weltraums schützen will.

Ein etwas zynischer Trost liegt in der Technik begraben

Technik- und Fortschrittsbegeisterte haben derweil keinen Grund, allein an der zögerlichen Haltung von Völkerrechtswissenschaft und deutschem Gesetzgeber Anstoß zu nehmen:

"Ich meine, warum sind wir denn nicht wieder auf dem Mond?", fragte der bekannte Astrophysiker Harald Lesch (1960–) im SF-Magazin "Nova" (Nr. 26, S. 158–179) rhetorisch, um sogleich die Antwort nachzuliefern: "Weil wir keine Raketen mehr dafür haben. […] (D)as ganze Geschwätz, wir würden demnächst Menschen auf den Mars oder zum Mond bringen, ist lachhaft. Die amerikanische Weltraumtechnologie ist auf dem Stand von 1972 stehen geblieben, bessere Triebwerke als die der Saturn V gibt es auf der ganzen Welt nicht."

Für Bodenschätze fremder Himmelskörper, die von Luxemburg oder den USA schon einmal zur Ausbeutung freigegeben werden könnten, deren Verteilung die deutsche und viele andere Raumfahrtmittelmächte indes der Menschheit in Gestalt z.B. einer neuen UN-Bürokratie zuweisen möchten, wird daher mit Blick auf die Raumfahrttechnik zu fragen sein: Was nützt ein Recht an kosmischen Grundstücken, wenn niemand Mensch und Roboter zum Schürfen hinfliegen kann?

Die Silvesterraketen bleiben daher wohl auch zum Jahreswechsel 2018/19 ein ganz passables Symbol dafür, wie weit alle Hoffnung trägt, Menschen könnten sich mehr als nur die Erde zunutze machen.

Tipp: Eine realistisch-optimistische, keineswegs überdrehte Geschichte von privater Raumfahrt, die sogar Details des US-Wahlkampfspendenrechts seriös verarbeitet, bietet der amerikanische SF-Autor und US-Kongressberater Allen Steele (1958–) mit seinem Roman "Arkwright" (2016), der in gut zugänglichem Englisch verfügbar ist.


Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.

Zitiervorschlag

Weltraumrecht: Nationales Weltraumgesetz – mehr als ein Knalleffekt? . In: Legal Tribune Online, 30.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32939/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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