Tantra-Massagen sind keine sexuelle Dienstleistungen
Ganzheitliche Tantra-Massagen, die auch den Intimbereich der Kunden umfassen, sind nicht als "sexuelle Dienstleistung" einzustufen. Die Schließung von zwei Tantra-Massage-Salons in Essen unter Hinweis auf die Corona-Schutzverordnung sei deshalb rechtswidrig, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) im Eilverfahren (Beschl. v. 19.5.2020, Az. 20 L 589/20).
Die Stadt hatte die Salons geschlossen, als mit der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW unter anderem Bordelle wegen Ansteckungsgefahr den Betrieb einstellen mussten. Die Tantra-Massage werde unbekleidet durchgeführt und diene auch der sexuellen Stimulation, hatte die Stadt argumentiert. Deshalb seien die Salons als "Prostitutionsstätten" anzusehen. Die Betreiber sahen ihre Angebote dagegen eher als "Wellness-Massagebetrieb" und keinesfalls als bordellartig.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Die Betriebsabläufe seien mit Bordellen nicht vergleichbar. Im Zuge der Auflagenlockerung dürften allgemeine Massage-Salons unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Die Stadt habe nicht dargelegt, dass bei der Tantra-Massage das Ansteckungsrisiko deutlich höher sei als bei diesen zulässigen Wellness-Massageangeboten, so das Gericht.
Zudem dürfe der Bürger nicht den Überblick verlieren darüber, was gerade erlaubt sei. Die Regelungen der Verordnung müssten daher hinreichend bestimmt gefasst sein. Ein Verbot von Tantra-Massagen lasse sich der Verordnung dahingehend ebenfalls nicht zu entnehmen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
ast/dpa/LTO-Redaktion
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