Im Referendariat den Ausbilder beleidigt

Unwürdig, den Beruf des Rechts­an­walts aus­zu­üben

von Pia LorenzLesedauer: 6 Minuten
Der AGH NRW hat die RAK Köln bestätigt, eine Assessorin nicht als Anwältin zuzulassen. Sie hatte ihren Ausbilder als provinziellen Staatsanwalt bezeichnet, der mit seinem Leben und seiner Person "so zufrieden sei wie das Loch im Plumpsklo".

Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln, eine Assessorin nicht zur Anwaltschaft zuzulassen, weil sie ihren ehemaligen Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft beleidigt hatte, ist rechtmäßig. Das entschied der Anwaltsgerichtshof (AGH) Nordrhein-Westfalen mit einer nun bekannt gewordenen Entscheidung (AGH NRW, 1 AGH 25/15). Die 33-Jährige habe sich damit eines Verhaltens schuldig gemacht, das sie unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Das Verhalten, auf welches der AGH seine Entscheidung stützt, fand im Jahr 2011 statt, als die heutige Klägerin im Referendariat der Staatsanwaltschaft zugewiesen war. Auch wenn das schon etwas länger her ist, reichte dem AGH die Intensität der Beleidigung auf persönlicher und beruflicher Ebene aus, um den Eingriff in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen, der mit der Ablehnung der Zulassung wegen Unwürdigkeit  einhergeht. Schließlich habe die damals 29-Jährige das nicht im Affekt gesagt, sondern per Mail versandt und seitdem auch keine Reue gezeigt. 

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"Am liebsten hätten Sie mich vergast"

Weil sie mit ihrer Bewertung nicht einverstanden war, ihr Ausbilder aber eine andere Bewertung ablehnte, schickte sie diesem eine Mail mit unter anderem folgendem Inhalt: "[…] Alles andere hätte mich sehr gewundert, denn Menschen, die miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen sich nicht gegenseitig ans Bein, nicht wahr? […] Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht den des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo. Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht. Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren. […]"

RAK Köln: Unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben

Ihr Ausbilder stellte Strafantrag. Als das Verfahren nicht, wie von der Referendarin gewünscht, eingestellt wurde, ließ diese die zuständige Oberstaatsanwältin wissen: "Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft [Ort], Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie doch einmal eine Grundstudiumsvorlesung". Das hatte keine strafrechtlichen Konsequenzen. Das Amtsgericht verurteilte die damalige Referendarin aber wegen Beleidigung ihres Ausbilders zu 60 Tagessätzen à 30 Euro, ihre auf das Strafmaß beschränkte Berufung wurde verworfen, das Urteil wurde rechtskräftig. Als die Frau, die im Jahr 2012 ihr Assessorexamen bestand, 2014 beantragte, zur Anwaltschaft zugelassen zu werden, sah die Kammer aufgrund der abgeurteilten Beleidigung sowie der Mail an die Oberstaatsanwältin die Gefahr, dass sie ihre Stellung als Rechtsanwältin und als Organ der Rechtspflege nicht zur ordnungsgemäßen Berufsausübung nutzen werde. Aus ihren unprofessionellen Äußerungen und dem respektlosen Umgang mit anderen ergebe sich zudem die Unfähigkeit, als Teil der Rechtspflege mit anderen, gegebenenfalls übergeordneten Organen adäquat zu agieren und die Funktion der Rechtspflege sicherzustellen.

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2/2: AGH NRW: für den Anwaltsberuf nach ihrer Gesamtpersönlichkeit nicht tragbar

Im Ergebnis behielt die Kammer damit Recht. Nach Ansicht des AGH ist die Bewerberin für den Anwaltsberuf nach ihrer Gesamtpersönlichkeit nicht tragbar. Die Beleidigung des Staatsanwalts sei persönlich und beruflich gravierend und zudem nicht im Rahmen eines Streitgesprächs gefallen, sondern von der Bewerberin "akribisch schriftlich vorbereitet und dann nach Abschluss dieses Prozesses per E-Mail versendet worden", so der Senat. Auch das anschließende Verhalten gegenüber der Oberstaatsanwältin belegt für die Münsteraner Anwaltsrichter, dass die Grundeinstellung der ehemaligen Referendarin ihre Eignung für den Anwaltsberuf ausschließt. Das werde auch nicht besser, sondern eher schlimmer durch ihre spätere Erklärung, sie habe sich Luft machen wollen, weil sie sich schlecht behandelt gefühlt habe. "Vielmehr zeigt diese Einlassung und auch die in der mündlichen Verhandlung gerade nicht geäußerte Entschuldigung, dass es der Klägerin nach wie vor an Einsicht und Reue hinsichtlich ihrer Verurteilung und der zugrundeliegenden Straftat fehlt", heißt es in dem Urteil.

Verdammt lang her?

Der AGH wägt in seine Begründung ab mit der anwaltlichen Berufsfreiheit der Bewerberin aus Art. 12 Grundgesetz, in welche die subjektiv begründete Zulassungsbeschränkung erheblich eingreift. Dabei finden zwei Faktoren zwar Erwähnung, letztlich aber nicht ausschlaggebend Berücksichtigung. Die Taten, welche die Assessorin begangen hat, lagen schon zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Zulassung zur Anwaltschaft drei Jahre zurück. Als der AGH über ihren Antrag entschied, waren bereits über vier Jahre vergangen. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche der AGH auch erwähnt, dass auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten mit der Zeit so sehr an Bedeutung verlieren kann, dass es die Zulassung zur Anwaltschaft nicht mehr hindert. "Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände", zitiert der AGH den BGH (z.B. Urt. v. 10.05.2010, AnwZ (Brfg) 10/10). Eine Subsumtion erfolgt ebenso wenig wie eine Aussage dazu, ob die Frau bei einem erneuten Antrag darauf hoffen könnte, dass dieser anders beschieden wird. Zum Vergleich: Zulassungen nach einer Entziehung wegen gravierender Straftaten im Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit hält der BGH in der Regel erst nach 15 bis 20 Jahren wieder für möglich.

Derselbe Maßstab wie bei einem fertigen Berufsträger?

Das führt zu einem weiteren Punkt, den die Entscheidung aus Münster eher formelhaft abhandelt. Zwar berücksichtigt der Senat zugunsten der Assessorin, dass diese "die Beleidigung nicht im Kernbereich ihrer anwaltlichen Tätigkeit begangen habe". Das erstaunt allerdings deshalb, weil es ja weniger darum geht, ob die Beleidigung aus dem Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit stammt, als vielmehr darum, dass die Assessorin zum Zeitpunkt der Taten, wegen derer die RAK ihr die Zulassung nun verweigert, noch nicht einmal als Anwältin tätig war. Und damit, wenn auch in der Ausbildung zur Volljuristin, noch nicht den Pflichten unterlag, die der Anwaltsberuf und dessen Stellung als Organ der Rechtspflege mit sich bringt. Prof. Dr. Volker Römermann hält die Entscheidung nicht nur insoweit für falsch: "Die Tat wurde nicht als Anwältin begangen. Man darf meines Erachtens an eine in der Ausbildung befindliche Referendarin nicht denselben Maßstab anlegen wie an einen 'fertigen' Berufsträger", so der Berufsrechtler gegenüber LTO. Aber auch den Bescheid der Kölner Kammer, den der AGH – wenn auch nicht unter expliziter Übernahme dieser Begründung – bestätigt hat, hält Römermann für fehlerhaft, soweit dieser auf die Fähigkeit der Asssessorin abstellt, mit anderen, gegebenenfalls übergeordneten Organen adäquat zu agieren. "Welche Organe sollten dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege 'übergeordnet' sein? Die Kammer hat hier offenbar die zentrale Aussage des § 1 BRAO nicht verstanden". Die bestehe nämlich in dieser Hinsicht gerade darin, dass Anwälte den übrigen "Organen" wie Richtern und Staatsanwälten gleich geordnet sind. Vielleicht kann die Assessorin, die übrigens auch schon einmal im Jahr 2005 wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden war, das selbst irgendwann klarstellen. Sie hat bereits einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

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