Die Wochenzeitung Kontext darf nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe über rechtsextreme Äußerungen eines Referenten für AfD-Landtagsabgeordnete berichten. Die Zeitung verbucht es als Sieg der Pressefreiheit.
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Obwohl es der Bild gerichtlich untersagt wurde, das Foto einer angeblichen "G20-Plünderin" zu zeigen, druckte sie das Foto erneut ab. Dafür muss das Blatt ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro zahlen, so auch das OLG Frankfurt.
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Kanzleien senden presserechtliche Informationsschreiben an Journalisten, um persönlichkeitrechtsverletzende Berichterstattung über ihre Mandanten von vornherein zu verhindern. Einige Infos müssen sie den Schreiben aber anfügen, so der BGH.
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Das Nachrichtenportal Buzzfeed darf den Namen des Mannes nennen, der "hobbymäßig" Frauenärzte anzeigte und so die Debatte um den § 219a StGB befeuerte. Das LG sah nach Abwägung der Interessen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
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Im Urheberrechtsstreit zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und dem Spiegel hat nun Generalanwalt Szpunar seine Schlussanträge gestellt. Er geht von einer Urheberrechtsverletzung durch das Online-Magazin aus.
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Um das angestaubte Image ihrer Amtsblätter aufzupeppen, ergänzen die Kommunen ihr Druckwerk um redaktionelle Beiträge. Das dürfen sie aber nur begrenzt, entschied der BGH – und leitete damit womöglich ihr Ende ein, zeigt Knut Schreiber.
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Die Bildzeitung muss eine Überschrift über eine "Pfändung" von Boris Becker nicht korrigieren. Rechtsbegriffe seien nur beschränkt gegendarstellungsfähig. Es kommt auf das Verständnis des durchschnittlichen Bildzeitungslesers an, so das BVerfG.
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Die Erweiterung des Urheberrechtes, wonach Suchmaschinen auch an Presseverleger Lizenzgebühren zahlen müssen, muss unanwendbar bleiben. Der Gesetzgeber hätte vorher die Kommission notifizieren müssen, so Generalanwalt Hogan.
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