Die Privatbank M.M. Warburg hat gegen das Urteil des LG Bonn im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafprozess Revision eingelegt. Damit landet der Fall beim Bundesgerichtshof.
Wer in der Öffentlichkeit unterwegs ist, obwohl er vielleicht mit dem Coronavirus infiziert ist, kann sich strafbar machen. Und zwar nicht erst, wenn er Ausgangssperren ignoriert oder auf Corona-Partys geht, erklärt Fynn Wenglarczyk.
Die Gerichte schalten auf Notbetrieb, die Anwälte wünschen sich klare Linien – doch die gibt es nicht. In Zeiten der Coronakrise stößt die Justiz in vielen Bereichen an ihre Grenzen.
Hauptverhandlungstermine in Strafsachen sind auch in Zeiten der Coronakrise weiterhin möglich, entschied der VerfGH Sachsen. Allerdings nur zeitlich und personell beschränkt und mit den gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen.
Zwei Münchner Strafverteidiger wollten per Eilantrag in Karlsruhe erzwingen, dass Strafprozesse wegen der Corona-Pandemie ausgesetzt werden. Das BVerfG wies den Antrag ab.
Das LG Bonn hat am Mittwochabend das Urteil im ersten Strafprozess zu den Cum-Ex-Deals gesprochen: Die Aktiengeschäfte sind demnach strafbar. Die Angeklagten kommen aber mit Bewährungsstrafen davon.
Das LG Duisburg sieht sich durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus dazu gezwungen, den Prozess um die Loveparade-Katastrophe zu unterbrechen. Eine Richterin musste vorsorglich unter Quarantäne gestellt werden.
Das BMJV bereitet eine Änderung der Strafprozessordnung vor, um zu verhindern, dass wegen der Corona-Pandemie Strafverfahren platzen. Der Bundestag könnte eine entsprechende Regelung schon in der kommenden Woche beschließen.