Klausureinsicht nach der Staatsprüfung: Wie man sich gegen das Prüfungsamt durchsetzt

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Häufig ist es eine Krux, als Examenskandidat Einsicht in die eigenen Klausuren nehmen zu wollen. Dabei macht ein aktuelles EuGH-Urteil alles einfacher, erklärt Marie Herberger. Nur haben bisher die wenigsten die Entscheidung auf dem Schirm.
Es ist ein Wunsch aller Prüflinge: Nach der Staatsprüfung möchte man gerne sehen, welches Korrekturschicksal die eigenen Klausuren erlitten haben. Wer sich diesen Wunsch erfüllen möchte, muss gegenwärtig noch einen bürokratischen Hürdenlauf absolvieren. Dafür sehen die Länderregelungen unterschiedliche Prozeduren vor. Viel Zeit hat man nicht, es läuft nur eine kurze Monatsfrist.
Große zeitliche Flexibilität gibt es dabei auch nicht. Häufig müssen sich Prüflinge auf Bürostunden einrichten ("In der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr sind wir montags bis freitags in Zimmer 6 für Sie da.") Und selbst, ob man Kopien anfertigen darf oder sich auf handschriftliche Notizen beschränken muss, ist vielerorts umstritten.
Immerhin: Einige Bundesländer kommen den Kandidaten etwas entgegen. In logistischer Hinsicht ist das etwa in Niedersachsen der Fall. Dort kann man sich die Prüfungsakte an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit übersenden lassen, um dann bei Gericht Einsicht zu nehmen – dafür entsteht aber natürlich eine Gebühr. Und in Nordrhein-Westfalen ist es gar möglich, innerhalb der Monatsfrist gegen Kostenerstattung Kopien der Bearbeitungen und der Aufgabentexte anzufordern. Das kostet dann für die ersten 50 Seiten (vorzuleistende) 50 Cent pro Seite. Danach wird es mit 15 Cent pro Seite preiswerter. Prüflinge in Bundesländern ohne diesen (wenn auch teuren) Service müssen einen Anwalt einschalten, damit dieser eine Kopierchance hat.
Eigentlich ist das alles Geschichte
Seit dem 20. Dezember 2017 ist das – bisher allerdings hierzulande unbemerkt - alles Geschichte. Zu verdanken haben wir das Peter Nowak aus Irland und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Nachdem Peter Nowak in einer Prüfung durchgefallen war, hatte er zunächst erfolglos Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis eingelegt. Danach stellte er bei der prüfenden Einrichtung einen Antrag auf Auskunft, der sich auf sämtliche dort befindlichen ihn betreffenden personenbezogenen Daten erstreckte. Die originelle Idee war dabei die, dass er auf diese Weise auch seine Prüfungsarbeit zu erhalten hoffte, denn diese sah er als "personenbezogenes Datum" an. Die Herausgabe der Prüfungsarbeit wurde indessen mit der Begründung abgelehnt, diese enthalte keine personenbezogenen Daten im Sinne des (irischen) Datenschutzgesetzes. Dieser ablehnenden Auffassung schlossen sich der Datenschutzbeauftragte und weitere Gerichtsinstanzen an.
Erst der Oberste Gerichtshof Irlands sah sich veranlasst, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Informationen, die von einem Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung in seiner Antwort bzw. als Antwort aufgezeichnet wurden, personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 darstellen können. Der EuGH hat das in der Rechtssache C-434/16 bejaht:
"Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten ‚personenbezogene Daten‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellen."
Eine besondere Pointe ist es, dass die Anmerkungen des Prüfers als auf den Prüfling bezogene Informationen und damit als personenbezogene Daten (auch) des Prüflings angesehen werden. Diese Zuordnung "wird nicht dadurch entkräftet, dass diese Anmerkungen zugleich Informationen über den Prüfer darstellen".
Was das in Zukunft bedeutet
Bleibt vorher noch eine Frage zu klären: Da die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, die Richtlinie 95/46 mit Wirkung von diesem Datum an aufhebt, ist zunächst offen, ob die Entscheidung des EuGH unter der DSGVO Bestand haben wird. Denn die im Leitsatz zitierte Richtlinie gilt dann ja nicht mehr.
Die Antwort darauf gibt der EuGH implizit, indem er zwar unter die Richtlinie 95/46 subsumiert, zugleich aber in den Randnummern 11-13 seiner Entscheidung die Parallelvorschriften aus der DSGVO aufführt und bei der Erörterung von Grenzen des Auskunftsrechts die DSGVO parallel zur Richtlinie 95/46 heranzieht (Rn. 59-61).
In Abwandlung des bekannten Kirchmann'schen Diktums kann man sagen: Eine Entscheidung des EuGH und ganze Papierberge von Regelungen zur Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten werden zu Makulatur. Prüflinge, die Einsicht nehmen wollen, können sich auf die EuGH-Entscheidung berufen und einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber den Prüfungsämtern geltend machen.
Wie man sich sogar die Kopierkosten sparen kann
Wenn man daran geht, die prüfungsrechtlichen Vorschriften zur Akteneinsicht europarechtskonform auszugestalten, sind noch einige weitere Anregungen des EuGH zu berücksichtigen. Zu diesen Hausaufgaben für die Prüfungsämter gehört es nach der Entscheidung nämlich unter anderem, über einen Löschungsanspruch nachzudenken. Denn: Ein Prüfling hat möglicherweise das Recht zu verlangen, dass seine Prüfungsantworten und die Anmerkungen des Prüfers dazu nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden, das heißt, dass die Arbeit zerstört wird.
Nur eines geht nicht: Der Prüfling kann nicht verlangen, dass seine falschen Antworten im Wege der Berichtigung in zutreffende verwandelt werden, so wie Irland das in seiner Stellungnahme befürchtet hatte. Das halten die Luxemburger Richter ausdrücklich fest.
Ein kleiner Trost bleibt den Prüfungsämtern: Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf Prüfungsfragen, da diese nicht personenbezogene Daten des Prüflings seien, so der EuGH. Es wird ja hier und da – aus welchen Gründen auch immer - einiger Aufwand betrieben, um die Aufgabenstellungen "abzuschirmen".
Die Behörden sollten bei Gelegenheit der nötigen Gesamtrevision der Klausureinsichtnahme gleich dem guten Beispiel Nordrhein-Westfalens folgen. Denn dort kann man "gegen Kostenerstattung Kopien der Bearbeitungen und der Aufgabentexte" anfordern. Allerdings: Nur bei der Kostenerstattung kann es nicht bleiben. Denn das ist das Sahnehäubchen in der EuGH-Entscheidung, die Art. 15 Abs. 3 DSGVO zitiert. Diese Bestimmung lautet:
"Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt."
Also gilt nun europarechtlich: Post ans Prüfungsamt genügt und die Kopien der Klausuren mit Prüferbemerkungen kommen kostenlos ins Haus, gegebenenfalls sogar elektronisch.
Die Autorin Marie Herberger, LL. M. ist Doktorandin an der Universität des Saarlandes. In Ihrem Blog "Klartext Jura" schreibt sie zu studienrelevanten Themen.
... und wenn nicht : klagen!
bergischer löweEin wirklich hilfreicher Artikel!
MEin reichlich hilfreicher Artikel!
PBGut, dass diese Entscheidung hiermit Bekanntheit erlangt und somit auch bei den Benutzern - hier Examenskandidaten - ankommen kann.
Das werde ich bei meinem 2. Examen ausprobieren. Beim 1. Examen war das Prüfungsamt leider sturr und ich habe meine Klausuren nicht bekommen :-(. Danke für den Tipp!
AnjaSeit wann gilt die Regelung in NRW? Ein Kollege von mir musste damals an einem Donnerstag um 10 Uhr zum OLG Hamm fahren, um dort dann die Unterlagen einsehen zu können. Kopien konnte er machen, aber es gab nur einen Münzkopierer, der auch nur bestimmte Münzen entgegennahm.
Sebastian T.Ich hoffe für die ganzen zukünftigen Kandidaten, dass das Prüfungsamt mal einen 150 €-Drucker/Scanner anschafft und dem Kandidaten dann die Unterlagen als PDF zuschickt. Das dürfte billiger und einfacher sein. Im Übrigen gibt es auch dann keine Kasse mehr am Kopierer, ein Verwaltungsaufwand fällt also weg.
Zumindest in Hamm wird das jetzt genauso wie von dir vorgeschlagen gemacht. Man bekommt einen Scan per Mail zugeschickt. Allerdings nur, wenn man mit schwarz geschrieben hat... Ich habe mit blau geschrieben, mal sehen, wie ich an meine Klausuren komme. Bei einer Freundin war auch das kein Problem. Also gibt es tatsächlich Fortschritte!
@Kati: Das freut mich zu hören! Dan tut sich dort ja tatsächlich was!
Gibt es einen Grund, warum die Farbe der Schrift den Antrag negativ bescheiden lässt? Bei uns wurde uns damals gesagt, wir sollten in blauer Farbe schreiben, da der Korrektor in Schwarz/Bleistift schreibt. Da haben sich dann alle panisch diverse blauschreibende Fineliner gekauft.
In Sachsen gibt es die Klausur per Mail für 5 Euro seit Jahren.
SachsenDas wird dann aber ab Mai keine 5 Euro mehr kosten dürfen :D
Das wollte ich auch gerade sagen. Das war damals echt praktisch.
In Sachsen-Anhalt werden die Prüflinge nach der mündlichen Prüfung auf die Einsichtnahmemöglichkeit hingewiesen. Wer will kann auch gleich vor Ort in die Prüfungsunterlagen Einsicht nehmen.
So eine Arbeit durchzukopieren dauert ein paar Minuten. Tage, wenn man das für Hunderte macht. Das ja ja auch Personalkosten.
Das wird ja lustig.
fragdenstaatIn der Logik dieser Entscheidung müsste demnächst jeder Bürger (m/w) Anspruch auf eine kostenlose Kopie seiner Jugendamts-, Sozialamts, Bauamts- oder wasweißichnicht-Amts-Akte haben.
Und was ist mit dem bisherigen Grundsatz, dass z.B. persönliche Aufzeichnungen des Arztes nicht vom Akteneinsichtsrechts des Patienten umfasst sind? Den können wir dann in Zukunft wohl auch knicken.
Und wenn das Ganze dazu führt, dass die Auskunft elektronisch ausgerechnet per (vermutlich nicht verschlüsselter) email (siehe obige Kommentare) gegeben wird: Dann haben wir den Grundsätzen von Datenvermeidung und Datensparsamkeit sowie der Datensicherheit ja richtig gut Rechnung getragen...
Ihnen ist aber bekannt, dass die Behörden personenbezogene Daten nur über einen sicheren Transportweg (also elektronisch: verschlüsselt) versenden dürfen?
Moin,
Danielhat vielleicht schon jemand Erfahrungen gemacht, wie das inzwischen in Niedersachsen gehandhabt wird?
Beste Grüße
Das würde mich auch sehr interessieren - gibt es diesbezüglich mittlerweile Erfahrungen?
Kann man auf Basis dieses Urteils auch VOR Abschluss des Prüfungsverfahrens die Einsicht in die Akten erhalten?...
StudentHab's in RLP versucht. Auf den Datenschutz gehen sie nicht ein und verweisen nur auf die JAPO, dass nach Abschluss des Verfahrens Einsicht genommen werden kann. M.E. hätten sie sich schon intensiver mit dem Anspruch aus den Datenschutz auseinandersetzen müssen.
Moin,
AlexIn Hamburg zählt es zu dem Standardprozedere seine Klausuren nach Abschluss des ersten Examens einsehen zu dürfen. Man darf zwar keine Kopien machen, aber es wird einem eine Stunde Zeit gegeben sich alle Klausuren anzusehen.
Man legt nach Bekanntgabe der Ergebnisse Widerspruch gegen die Bewertungen sämtlicher Aufsichtsarbeiten ein und lässt sich die Kopien schicken (so um die 25,00 €). Das ging auch schon vor fünf Jahren. Anschließend zieht man den Widerspruch zurück. Wo ist das Problem? Warum die Autorin diesen Akt unnötig verkompliziert, erschließt sich selbst einen mittelmäßig begabten Juristen wie mir nicht.
LawandorderadrinkBei mir z.B. ist die Widerspruchsfrist schon lange vorbei. Hatte damals - eigentlich aus reiner Faulheit - keine Einsicht in die Klausuren genommen. Jetzt bin ich aber doch nochmal neugierig, was da so drin stand...
Ist die Jahresfrist auch vorbei? Man wird ja nicht belehrt.
In Bayern ist es einfach, dort wird einem generell nach der mündlichen Staatsprüfung Einsicht gewährt und man darf auch alles mit dem Handy abfotografieren.
YSNatürlich der Zeitpunkt, wo man am wenigsten Nerven dafür hat.
Mimimi
Ich habe auf meine Anfrage auf Übersendung von Kopien der Prüfungsleistungen des 2. Staatsexamens vom LJPA folgende Antwort erhalten:
Iris"ich nehme Bezug auf Ihre o. g. Mail vom xxx.
Inhaltlich handelt es sich bei Ihrem Begehren um ein Akteneinsichtsrecht nach x JAG , das Ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung, also genuine Bestandteile der
Pflichtfachprüfung in der ersten Prüfung betrifft. Nach hiesiger Auffassung sind Ihre
Verfahrensrechte auch mit Blick auf Ihren möglichen Rechtsschutz durch das bezeichnete
Recht auf Einsicht in die Prüfungsakten gewahrt.
Die von Ihnen herangezogenen Datenschutzregelungen auch neuerer Art treten
demgegenüber zurück. Überdies ist zweifelhaft, ob aus Art. 15 Abs.1
Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) überhaupt ein Anspruch von Prüflingen auf
kostenfreie Zurverfügungstellung von Kopien der von Ihnen gefertigten
Prüfungsleistungen besteht. Das Urteil des EuGHs vom 20.12.2017 - Az.: C-434/16 -
betraf einen Fall in Irland, in dem keinerlei Einsichtsrecht in Prüfungsakten gewährt
wurde. Überdies ging es um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 2 lit. a der
Richtlinie 95/46/EG. Damit entfaltet das Urteil keine Bindungswirkung in Bezug auf die
neue Rechtslage nach der DSGVO. Dass der EuGH in der Entscheidung auch die
Vorschriften der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltenden DSGVO behandelt hat, ändert
an diesem Befund nichts."
Nice... Auf Klagen hab ich keine Lust
Da sieht man, dass das LJPA keine Ahnung hat.
Das Akteneinsichtsrecht und unsere Verfahrensrechte werden eingehalten, das stimmt. Das hat aber nichts mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach Art. 15 I DSGVO zu tun. Dieser Antrag kann daher nicht wie das LJPA sagt dahingehend "zurücktreten".
Es ist auch nicht zweifelhaft, ob aus Art. 15 I über ein Anspruch auf kostenfreie Zurverfügungstellung von Kopien besteht, denn da hätte das LJPA einfach weiterlesen müssen: es gilt Art. 15 III 1 DSGVO und aus Art. 15 III 2 geht hervor, dass für weitere Kopien dann erst ein angemessenes Entgelt verlangt werden kann. Daher ist die erste Kopie kostenlos.
Ferner hat das LJPA eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren, vgl. zB § 64 JAG NRW.
Antrag geht daher schon durch.
Geklagt werden muss nicht, man beschwert sich bei der Aufsichtsbehörde und das war's. Man muss sich auch nicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren, für die Zeitersparnis sollte das aber besser sein.
ferner spricht Art. 12 V DSGVO über die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Erstkopie.