Die juristische Presseschau vom 21. August 2013: Filmförderung wackelt – Schulausschluss wegen "Scheinjoint" – US-Juraportal macht dicht

21.08.2013

Weitere Themen – Justiz

OVG Rheinland-Pfalz zu Schulausschluss wegen "Scheinjoints": Laut lto.de entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass auch der Verkauf von "Scheinjoints", die lediglich "Legal Highs" enthalten, zu einem Schulausschluss führen kann. Das Verhalten, obgleich am "Rande der Legalität", gefährde die Erziehung der anderen Schüler.

AG Hamburg zu Abmahnkosten: In einem Filesharing-Verfahren erklärte das Amtsgericht Hamburg in einem Hinweisbeschluss, den Gegenstandsstreitwert bei 1.000 Euro deckeln zu wollen, die Kläger hatten den Wert auf 25.000 Euro beziffert. Damit, erläutert Ole Reißmann (spiegel.de), würden auch erstattungsfähige Anwaltskosen auf rund 150 Euro begrenzt. Ein bald in Kraft tretendes Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sehe zwar eine Deckelung der Gebühren bei 150 Euro pro einfachen Filesharing-Fall vor. Dateien würden aber meist nicht einfach heruntergeladen, sondern gleichzeitig weiter verbreitet. Deshalb gebe es hier möglicherweise eine Schutzlücke bezüglich der Deckelung. Sollte die ausgesprochene Begrenzung des Gegenstandswertes im Urteil auftauchen, sei, so Reißmann, ein Präzedenzfall geschaffen. Laut lto.de hat das AG sich auf die neue Gesetzeslage bezogen und sieht kein Rückwirkungsproblem.

Hollister-Mitarbeiter allein aufs Klo: Wie focus.de meldet, hat das Arbeitsgericht Frankfurt bestätigt, dass ein für Dienstag angesetzter Gerichtstermin im Streit zwischen der Modekette Hollister und deren Frankfurter Betriebsrat aufgehoben wurde. Letzterer habe eine einstweilige Verfügung gegen die Geschäftspolitik erwirken wollen, dass Mitarbeiter nur mit Wachpersonal auf die Toilette gehen dürfen. In der betroffenen Filiale sei dies nun aber wieder ohne Begleitung möglich.

"Kein Grund zur Briefwahl": Mit nachdrücklicher verfassungsrechtlicher Kritik betrachtet Rechtswissenschaftler Christoph Smets (juwiss-Blog) die seit 2009 bestehende Möglichkeit, bei der Bundestags- und Europawahl keine Gründe mehr für eine Wahl per Brief vorbringen zu müssen sowie eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Den Einschränkungen der Geheimheit und Gleichheit der Wahl durch die bestätigten Regelungen stehe keine Förderung eines anderen verfassungsrechtlichen Prinzips zur Rechtfertigung gegenüber: Das Grundgesetz enthalte keinen Anspruch auf "größtmögliche Bequemlichkeit". Eine Förderung der Allgemeinheit der Wahl, wie sie das BVerfG in Anspruch genommen habe, finde nicht statt.

Geiseldrama Ingolstadt: Über die juristischen Hintergründe des Ingolstädter Geiseldramas informiert ausführlich spiegel.de (Annette Langer). So sei der Geiselnehmer, der einer der Geiseln nachgestellt hatte, Ende Juli dieses Jahres vom Landgericht Ingolstadt wegen Stalkings zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Für eine zwangsweise psychiatrische Unterbringung habe die rechtliche Handhabe gefehlt.

Ermittlungen "Cum-ex-Trades"/ Kein Gesinnungsstrafrecht: Über einen bald im Fachblatt Deutsches Steuerrecht erscheinenden Beitrag des Rechtsprofessors und Steuerexperten Roman Seer berichtet vorab die FAZ (Joachim Jahn). Seer kritisiere mit Blick auf die wegen Aktiengeschäften rund um den Dividendenstichtag laufenden Ermittlungsverfahren, dass die Ausnutzung - aufgrund "vertretbarer Rechtsansichten" - von "vom Bundestag bewusst nicht geschlossene Gesetzeslücken" durch Berater nun fälschlich kriminalisiert würde. Mit dem Versagen des Gesetzgebers seien "gestaltungsanreizende Signale" zur Steueroptimierung gesetzt worden, dies könne den Akteuren aber nicht von Finanzverwaltung und Gerichten vorgehalten werden.

Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 21. August 2013: Filmförderung wackelt – Schulausschluss wegen "Scheinjoint" – US-Juraportal macht dicht . In: Legal Tribune Online, 21.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9399/ (abgerufen am: 18.05.2024 )

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