Die juristische Presseschau vom 11. Februar 2015: Organklage zu Bundespolizeieinsätzen – Thomas Fischer zu Sexualstrafrecht – Plädoyer für Unternehmensstrafrecht

11.02.2015

Justiz

BAG zu sexueller Belästigung: Das Bundesarbeitsgericht entschied am gestrigen Dienstag, dass bei einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung verschiedene Punkte zu berücksichtigen seien – wie die Dauer der Beschäftigung oder eine etwaige Wiederholungsgefahr. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann im Waschraum des Betriebs die Brust einer externen Reinigungskraft gegen ihren Willen berührt, vor Gericht gab er an, dass er davon ausging die Betroffene habe mit ihm geflirtet. Die Richter urteilten, in diesem Fall hätte eine Abmahnung ausgereicht, es habe sich um ein "Augenblicksversagen" gehandelt. Über die Entscheidung informieren die SZ (Thomas Öchsner) und die FAZ (Joachim Jahn).

BGH - ausnahmsweise deutsches Recht für Limited?: Der Direktor einer britischen Limited, welche ihr Unternehmen überwiegend in Deutschland betrieb, hat während bereits bestehender Insolvenzreife noch Zahlungen getätigt. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass er hierfür persönlich haften muss und wendete eine entsprechende Vorschrift des GmbH-Gesetzes an. Die Richter gehen davon aus, dass dies unionsrechtlich zulässig sei, da es sich um eine insolvenzrechtliche, nicht um eine gesellschaftsrechtliche Norm handele; zur Klärung wurde die Frage allerdings dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Darüber informiert der Anwalt Moritz Pöschke in der FAZ.

StA Hamburg - Revision im Fall Chantal: Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am gestrigen Dienstag Revision gegen das Urteil im Fall Chantal eingelegt. Auch die Verteidigung geht gleichermaßen gegen die Entscheidung vor, es sei "die wichtigste Zeugin" nicht gehört worden. Die Pflegeeltern der elfjährigen Chantal waren aufgrund der Methadonvergiftung ihrer Pflegetochter wegen fahrlässiger Tötung zu Bewährungsstrafen verurteilt worden – die Pflegemutter zu acht Monaten, der Pflegevater zu einem Jahr. Dies berichtet spiegel.de.

OLG München - NSU-Prozess: In der vergangenen Woche hatte die Verteidigung von Beate Zschäpe beantragt die Zulassung von Sermin S. als Nebenklägerin zu widerrufen, da diese kein Opfer des Anschlags in der Kölner Keupstraße sei. Am gestrigen Dienstag äußerte sich die Bundesanwaltschaft zu besagtem Antrag und hielt fest, dass es unerheblich sei, dass die Nebenklägerin unverletzt geblieben war – der Vorsatz der Täter sei ausschlaggebend. Auch der Anwalt der Nebenklägerin bringt vor dem Oberlandesgericht München seine Argumente für die Opfereigenschaft seiner Mandantin vor. Die taz (Andreas Speit) informiert über die Reaktionen auf den Antrag und über die Folgen der Tat für Sermin S.. Auch spiegel.de (Gisela Friedrichsen) berichtet.

Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 11. Februar 2015: Organklage zu Bundespolizeieinsätzen – Thomas Fischer zu Sexualstrafrecht – Plädoyer für Unternehmensstrafrecht . In: Legal Tribune Online, 11.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14654/ (abgerufen am: 28.04.2024 )

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