Das Weißbuch Arbeiten 4.0: Trip­pel­schritte in die moderne Arbeits­welt

von Dr. Alexander Bissels und Dr. Hannah Krings

01.12.2016

2/3: Gesetz ist mehr Einschränkung als Sicherheit

Vor dem Hintergrund dieses engen, vom ArbZG gesetzten Rahmens fordert die Wirtschaft bereits seit Jahren eine Lockerung der als zu starr empfundenen, wenig flexiblen und nicht mehr mit den Anforderungen eines modernen Arbeitens zu vereinbarenden Regelungen. Denn insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen arbeitgeberseitig ein besonders hohes Maß an Leistung, Flexibilität und Kreativität verlangt wird und der Arbeitnehmer bereit ist, den entsprechenden Einsatz zu erbringen – mit der Konsequenz, dass die Schutzbedürftigkeit dieser Personen weniger stark ausgeprägt ist - verfehlen die Vorgaben des ArbZG ihr Ziel.

Das Gesetz wird heute - auch arbeitnehmerseitig - verstärkt mehr als Einschränkung denn als Sicherheit wahrgenommen. Forderungen nach Reformen des ArbZG gibt es zahlreiche, bspw. steht ein Übergang von werktäglichen auf monatliche Höchstarbeitszeiten ebenso im Raum wie eine Abschaffung der Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG.

Unabhängig von der Frage, ob die Entwicklung in Richtung einer praktisch jederzeit und allerorts abrufbaren Arbeitsleistung zu begrüßen ist oder nicht, steht das geltende Gesetz nicht mehr in Einklang mit den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dieser Befund dürfte zunächst unstreitig sein.

Wahlarbeitszeit innerhalb eines Experimentierzeitraums

Nun gibt es verschiedene Wege, mit diesem offenkundigen Reformstau umzugehen – das Weißbuch zeigt eine Möglichkeit auf, insbesondere das ArbZG – eventuell und in jedem Fall verbindlich erst zu einem späteren Zeitpunkt – in "Trippelschritten" an die An- und auch Herausforderungen des Arbeitens 4.0 anzupassen.

Bedauerlicherweise bleibt das Weißbuch hinter den Erwartungen zurück - auch wenn die Zurückhaltung von Ministerin Nahles vor dem Hintergrund, dass nach wie vor zahlreiche Arbeitnehmergruppen existieren, die vor der Ausnutzung ihrer Arbeitskraft durch den Arbeitgeber geschützt werden müssen und für die arbeitszeitrechtliche Selbstbestimmung nicht im Fokus steht, grundsätzlich nachvollziehbar ist.

Mittels Einführung eines Wahlarbeitszeitgesetzes sollen laut Weißbuch (S. 124 f.) mehr Wahloptionen für Beschäftigte bei Arbeitszeit und –ort umgesetzt werden mit einer konditionierten Möglichkeit, von den geltenden Regelungen des ArbZG (hinsichtlich Tageshöchstarbeitszeit und Ruhezeit) abzuweichen. Diese Neuerungen stünden in Einklang mit den Zielen des Arbeitsschutzes und der Zeitsouveränität. Diese Möglichkeiten bestehen – befristet auf zwei Jahre – allerdings nur für Betriebe, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein Tarifvertrag muss diese Öffnung zulassen, kann diese auf bestimmte Beschäftigtengruppen beschränken und genauere Anforderungen an betriebliche Wahlarbeitszeitkonzepte festlegen.
  • Es muss eine Betriebsvereinbarung über Wahlarbeitszeitkonzepte vorliegen. Hierzu gehören zumindest klare Festlegungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.
  • Der Öffnung müssen auch betroffene Arbeitnehmer zustimmen.
  • Diese ist zudem an die Bereitschaft der Betriebe gebunden, die Auswirkungen im Rahmen eines Experimentierraums zu evaluieren oder evaluieren zu lassen und die Ergebnisse der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen. Dem Mehr an Flexibilität müssen in der Umsetzung neue Schutzrechte entgegengestellt werden. Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass eine maximal zweifache Überschreitung der gesetzlichen Tageshöchstarbeitszeit von zehn Stunden nicht zu einer Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden führt und ihr spätestens in der Folgewoche ein freier Arbeitstag folgen muss. In jedem Fall sollten die geltenden Ausgleichszeiträume, in denen im Schnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden dürfen, deutlich enger gefasst werden.
Zitiervorschlag

Dr. Alexander Bissels und Dr. Hannah Krings , Das Weißbuch Arbeiten 4.0: Trippelschritte in die moderne Arbeitswelt . In: Legal Tribune Online, 01.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21326/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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