Das Weißbuch Arbeiten 4.0: Trip­pel­schritte in die moderne Arbeits­welt

von Dr. Alexander Bissels und Dr. Hannah Krings

01.12.2016

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat ein Konzept vorgelegt, durch das u.a. die Arbeitszeit dem digitalen Zeitalter angepasst werden kann. Sie war aber nicht mutig genug, meinen Alexander Bissels und Hannah Krings. Dabei könnte alles so einfach sein.

Die Bundesarbeitsministerin hat in der laufenden Legislaturperiode "Großes" angestoßen. Nachdem die Reform des Fremdpersonaleinsatzes – eher schlecht als recht – am 25. November 2016 vom Bundesrat abgesegnet wurde und damit ohne weitere Änderungen am 01. April.2017 in Kraft treten kann, präsentierte Andrea Nahles am 29. November 2016 das Weißbuch Arbeiten 4.0 mit Vorschlägen zur Gestaltung der Arbeit in der Zukunft.

Vorgesehen ist – als einer von vielen Vorstößen –  eine sogenannte "Experimentierklausel", durch die von den zwingenden Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit und der Ruhezeit abgewichen werden kann – allerdings zunächst lediglich befristet auf zwei Jahre und gebunden an eine Öffnungsklausel in einem Tarifvertrag, eine daran anknüpfend abgeschlossene Betriebsvereinbarung und an die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer.

Das ArbZG – ein rechtlich (zu) enges Korsett

Die verbindlichen Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeit legt das ArbZG fest. Es basiert auf dem im Jahr 1994 in Kraft getretenen Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts zum Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßiger Ausnutzung ihrer Arbeitskraft.

Kritik an den Regelungen im ArbZG lässt sich an verschiedenen Stellen platzieren: Sie sind nicht sachgerecht und lebensfremd. Besonders betrifft das die Vorgaben zur werktäglichen Höchstarbeitszeit und einzuhaltenden Ruhepausen.

Derzeit darf die werktägliche Höchstarbeitszeit im Grundsatz nicht mehr als acht Stunden betragen (§ 3 S. 1 ArbZG); eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden setzt voraus, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird (§ 3 S. 2 ArbZG). Weitergehende Abweichungen können zwar grundsätzlich durch Tarifvertrag bzw. auf Grund eines Tarifvertrags in entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vereinbart werden; die Voraussetzungen sind jedoch so eng gefasst, dass lediglich einzelne Branchen diese Spielräume nutzen können (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG).

Verstöße gegen das ArbZG sind Alltag

Nach Erbringung der Arbeitsleistung muss dem Arbeitnehmer eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden (§ 5 Abs. 1 ArbZG), bevor er seine Arbeit erneut aufnehmen darf. Ruhezeit bedeutet dabei – und hier wird der Widerspruch zu den Anforderungen einer modernen Arbeitswelt besonders deutlich –, dass der Arbeitnehmer ohne zeitliche Unterbrechung und ohne Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber frei über seine Zeit verfügen kann. Verlangt der Arbeitgeber während dieser Stunden die Benutzung des dienstlichen Mobiltelefons für eine wenige Minuten oder gar nur Sekunden andauerndes Telefonat, soll darin bereits eine unzulässige Unterbrechung der Ruhezeit liegen.

Dass dies nicht mehr zeitgemäß ist und in zahlreichen Branchen den dort geltenden Anforderungen widerspricht, wird schnell klar. Je deutlicher der Widerspruch, desto strenger die Rechtsfolge: Im Falle einer Unterbrechung der vorgeschriebenen Ruhezeit beginnt diese wieder von vorn.

Dennoch soll an diesen Vorgaben nicht gerüttelt werden: Für eine "Bagatellregelung" für kurze Unterbrechungen (z.B. das Schreiben einer E-Mail) - so heißt es in dem Weißbuch wörtlich (S. 118) – bestehe innerhalb der EU- Arbeitszeit-RL 2003/88/EG kein Spielraum. Der gesetzliche Rahmen geht dabei in Gänze an der Arbeitsrealität vorbei. Vor diesem Hintergrund gehören Verstöße gegen das ArbZG mittlerweile branchenübergreifend zum Alltag.

Zitiervorschlag

Das Weißbuch Arbeiten 4.0: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21326 (abgerufen am: 09.10.2024 )

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