EuGH zu deutschen Sozialleistungen für EU-Bürger: Warten auf Hartz IV

von Prof. Dr. Constanze Janda

25.02.2016

Die dreimonatige Wartezeit für ihren Familienangehörigen nachgezogene Unionsbürger im Grundsicherungsrecht ist europarechtskonform, so der EuGH. Dabei löst eine pauschale Frist das eigentliche Problem nicht wirklich, sagt Constanze Janda.

In der Vergangenheit hatten sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundessozialgericht (BSG) mit der schwierigen Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob Unionsbürger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II hat der EuGH vor dem Hintergrund der Unionsbürgerrichtlinie gebilligt und dafür Zustimmung, aber auch viel Kritik geerntet.

In seiner Entscheidung vom Donnerstag musste der Gerichtshof einer vergleichsweise klaren Rechtsfrage nachgehen. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II können Ausländer und ihre Familienangehörigen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik keine Leistungen beanspruchen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder aus anderen Gründen – etwa weil sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können – freizügigkeitsberechtigt sind. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung eine nahezu gleichlautende Ermächtigung aus Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG (sogenannte Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. In der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten gelten ebenfalls Wartefristen für den Zugang zu existenzsichernden Leistungen. Die Intention dahinter ist, eine "Zuwanderung in die Systeme sozialer Sicherheit" zu vermeiden.

Gegen diese Wartefrist hatte der Ehemann einer spanischen Staatsangehörigen geklagt, die in der Bundesrepublik sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (Urt. v. 25.02.2016, Az. C-299/14). Er war seiner Frau erst später mit dem gemeinsamen Sohn nachgezogen und hatte für sich und das Kind Grundsicherungsleistungen beantragt, die unter Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung versagt wurden. Der EuGH hat die Wartefrist in den Kontext der aufenthaltsrechtlichen Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie gestellt. Insofern fügt sich das aktuelle Urteil in seine Rechtsprechungslinie der Urteile Brey (v. 19.9.2013, Az. C-140/12), Dano (v. 11.11.2014, Az. C-333/13) und Alimanovic (v. 15.9.2015, Az. C-67/14) ein.

Nach Art. 6 der Richtlinie haben Unionsbürger das Recht, sich – abgesehen vom Besitz gültiger Ausweispapiere oder eines Reisepasses – ohne weitere Voraussetzungen in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten. Das Recht besteht, solange sie nicht Sozialhilfeleistungen "in unangemessenem Umfang" in Anspruch nehmen, so Art. 14 der Unionsbürgerrichtlinie. Nur wer länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat bleiben möchte, muss ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz nachweisen, sofern er nicht Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist (Art. 7 Unionsbürgerrichtlinie). Gerade weil die Mitgliedstaaten vorher den Aufenthalt an keinerlei Bedingungen knüpfen dürfen, sei ihnen das Recht zur Leistungsverweigerung eingeräumt.

EuGH: Wartezeiten geeignetes Mittel gegen "Sozialtourismus"

Im Gegensatz zu den Entscheidungen in den Rechtssachen Dano und Alimanovic erweist sich das heutige Urteil als unspektakulär – dass der EuGH Wartefristen billigen wird, galt in Fachkreisen als ausgemacht. Der Gerichtshof hat schon in seiner früheren Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass sich diese zur Vermeidung von "Sozialtourismus" eignen und dem Nachweis dienen, dass der Antragsteller eine "tatsächliche Verbindung" zu dem Staat aufweist, der ihm die Leistung gewähren soll.

Es ist dennoch angebracht, einen genaueren Blick auf die Ausschlussnorm und deren Auswirkungen zu werfen. Dass Ausländer nicht ab dem ersten Tag ihres Aufenthalts Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen können, scheint auf den ersten Blick nachvollziehbar und konsequent, zumal sich der Leistungsausschluss tatsächlich mit den aufenthaltsrechtlichen Wertungen deckt. Klar ist, dass ein Kurzaufenthalt von weniger als drei Monaten noch keinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik nach sich zieht – anderenfalls würden Touristen, Durch- oder Geschäftsreisende Mitglieder der inländischen Solidargemeinschaft. Sie alle haben im Falle ihrer Bedürftigkeit die Möglichkeit, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und dort Sozialhilfeleistungen zu beantragen. Arbeitsuchende haben, sofern sie zuvor in ihrem Herkunftsstaat versichert waren, zudem die Möglichkeit, ihre Leistungen der Arbeitslosenversicherung gemäß Art. 64 VO (EG) 883/2004 für drei bis maximal sechs Monate in einen anderen Mitgliedstaat "mitzunehmen".

Die Wartefrist des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II gilt aber zusätzlich zu den in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II verankerten Leistungsvoraussetzungen, also auch, wenn der Antragsteller bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet hat. Auch diesen Personen ist zwar die Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich. Es ist aber durchaus diskussionswürdig, ob dies eine angemessene Konsequenz ist. Im Fall Garcia-Nieto hätte dies nämlich zur dauerhaften Trennung der Familie geführt, obwohl die Ehefrau im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Und zwar nur, weil ihr Einkommen zu gering war, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu decken.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Constanze Janda, EuGH zu deutschen Sozialleistungen für EU-Bürger: Warten auf Hartz IV . In: Legal Tribune Online, 25.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18591/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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