EGMR erlaubt satirische Kampagne mit Promis: Lucky Strike durfte mit Bohlen und Ernst August von Han­nover werben

von Prof. Dr. Markus Ruttig

19.02.2015

Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover sind mit einer Grundrechtsbeschwerde gegen Werbung mit ihren Vornamen gescheitert. Der EGMR hat am Donnerstag die Klage der beiden Deutschen wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte abgewiesen. Das dürfte das letzte Wort in Sachen Werbung mit Prominenten ohne deren Einwilligung sein, fürchtet Markus Ruttig.

Mehr als 5 Jahre haben der Musikproduzent und das Oberhaupt des Hauses von Hannover auf diese Entscheidung warten müssen. Am Donnerstag wurden sie enttäuscht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht ihr Recht auf Schutz des Privatlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Werbung mit ihren Namen ohne deren Einwilligung nicht als verletzt an.

Die Vornamen der beiden Deutschen waren Teil einer ironisch-satirischen Werbekampagne für die Zigarettenmarke Lucky Strike in den Jahren 2000 und 2003. Sie enthielten Anspielungen auf ein Buch Bohlens und tätliche Auseinandersetzungen von Ernst August.

Der Poptitan und der Ehemann von Caroline von Monaco sind nun auch in Straßburg leer ausgegangen und mit den Prozesskosten belastet. Die europäischen Richter lobten in ihrem Urteil, dass der BGH "ein verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden" habe. Die Werbung habe die Beschwerdeführer "weder abwertend noch negativ dargestellt", befand der EGMR (Urt. v. 19.02.2015, Az. 53495/09 (Bohlen) und 53649/09 (Ernst August von Hannover)).

Prominente gegen Lucky Strike

Die beiden Prominenten hatten im Oktober 2009 den EGMR in Straßburg in der Hoffnung angerufen, für Werbung der Zigarettenmarke Lucky Strike entschädigt zu werden. 100.000 bzw. 60.000 Euro verlangten sie vom Tabakkonzern British American Tobacco, weil dieser ohne ihr Einverständnis ihre Vornamen in einer lange zurückliegenden satirischen Werbekampagne verwendet hatte.

"Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher", titelte ein Plakat, gegen das sich Musikproduzent Bohlen wendet. Einzelne Wörter waren geschwärzt, aber lesbar, weil auch ein 2003 erschienenes Buch des 61-Jährigen nach mehreren Gerichtsverfahren Prominenter nur mit geschwärzten Textpassagen vertrieben werden durfte.

Zum Bild einer eingedrückten Zigarettenschachtel von Lucky Strike hieß die Textzeile: "War das Ernst? Oder August?" Sie nahm satirisch Bezug auf Medienberichte, wonach der Prinz in gewalttätige Auseinandersetzungen mit einem Kameramann und dem Geschäftsführer einer Diskothek verwickelt gewesen war.

Beide sahen in diesen Anzeigen eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Aber schon der Bundesgerichtshof (BGH) wies ihre Klagen im Jahr 2008 ab und lehnte  Schadensersatzansprüche ab (BGH, Urt. v. 05.06.2008, Az. I ZR 96/07, und I ZR 223/05).

Zitiervorschlag

Markus Ruttig, EGMR erlaubt satirische Kampagne mit Promis: Lucky Strike durfte mit Bohlen und Ernst August von Hannover werben . In: Legal Tribune Online, 19.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14745/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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