Deutschland und die Ausländer: Asyl­recht zum Mit­reden

von Tanja Podolski

28.11.2017

4/11: Subsidiär Schutzberechtigte

Auf jeden Asylantrag hin prüft das BAMF zunächst den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so prüft das BAMF die subsidiäre Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 AsylG, die einen vorübergehenden Schutz gewährt.

Diesen Schutzstatus bekommen Menschen, die darlegen können, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht, der von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Ernsthafter Schaden ist gem. § 4 Abs. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auch hier dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.

Diesen Schutzstatus bekommen derzeit die syrischen Kriegsflüchtlinge. Der Status begründet eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die verlängert werden kann, und kann später ggf. zu einer Niederlassungserlaubnis führen. Zudem ist die Erwerbstätigkeit gestattet.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, Deutschland und die Ausländer: Asylrecht zum Mitreden . In: Legal Tribune Online, 28.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25727/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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