BMJV will beA per Verordnung regeln

Anwalts­post­fach soll doch am 29. Sep­tember kommen

von Pia LorenzLesedauer: 3 Minuten
Die Gerüchte über ein Einschreiten des Gesetzgebers haben sich bestätigt. Das BMJV will die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs zum 29. September per Verordnung doch noch möglich machen. 

Offenbar will der Gesetzgeber das Chaos beenden, das im Laufe des letzten Jahres rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entstanden ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will mittels einer der LTO vorliegenden Ergänzung der "Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV)" sicher stellen, dass beA doch noch zum 29. September kommen kann.  Die verantwortliche Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte nach zwei Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Berlin zuletzt erklärt, auch diesen zweiten Starttermin für das beA, der seinerseits erst infolge einer früheren Verschiebung des ursprünglichen Termins festgesetzt worden war, nicht halten zu können. Denn der AGH hatte ihr im Eilverfahren untersagt, die Postfächer zweier Anwälte empfangsbereit zu schalten, die sich damit nicht einverstanden erklärt hatten. Weil aber laut der BRAK aus technischen Gründen keine Unterscheidung zwischen empfangsbereit und nicht empfangsbereit möglich ist und nur alle oder gar keine Postfächer live geschaltet werden können, verschob sie den Termin erneut. Mit einer Ergänzung des schon seit Längerem geplanten Entwurfs zur RAVPV in zwei Vorschriften will das BMJV diesem Dilemma nun abhelfen: In § 21 des Entwurfs, der die Einrichtung der Postfächer durch die BRAK regelt, stellt das BMJV klar, dass die BRAK unverzüglich nach der Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis der Anwälte für diese ein beA "empfangsbereit" einrichtet. Damit bestätigt das BMJV die Argumentation der BRAK, die sich bislang darauf berufen hatte, dass ihr vom Gesetzgeber nicht die Einrichtung toter Briefkästen übertragen worden sei, sondern empfangsbereiter Postfächer - deshalb habe man auch technisch keine Möglichkeit zu einer entsprechenden Differenzierung vorgesehen. 

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BMJV-Entwurf: beA empfangsbereit, aber bis 2018 ohne Nutzungspflicht 

Gleichzeitig kommt der Entwurf aus dem BMJV aber den vor dem AGH siegreichen Anwälten (und ihren Sympathisanten) entgegen. Mit ihren Klagen wollten sie vor allem die Einrichtung eines persönlichen, empfangsbereiten (und somit haftungsträchtigen) Postfachs ohne vorherige Testphase zur Gewöhnung an die neue Technologie verhindern. Das BMJV hatte schon vor einigen Monaten einen Entwurf vorgelegt, der eine allgemeine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1. Januar 2018 statuieren will. Zu diesem Zeitpunkt wird der elektronische Rechtsverkehr für die Anwälte ohnehin Pflicht, sodass die Nutzung von beA prinzipiell kaum mehr ist als die Konkretisierung dieser ohnehin bestehenden Verpflichtung auf einen bestimmten Kommunikationskanal. Offenbar reichte auch die Vorlage dieses Entwurfs nicht, um in Berlin für eine Einigung zu sorgen. Etliche Anwälte und auch der Deutsche Anwaltverein schlussfolgerten aus der geplanten Einführung einer allgemeinen Nutzungspflicht zum Jahr 2018, dass eine solche zuvor - entgegen der Auffassung der BRAK - noch nicht bestehen könne. Mit seiner nun vorliegenden Ergänzung der RAVPV schließt das BMJV sich dieser Lesart an Übergangsregelung in § 31 des Entwurfs: 
Bis zum 31. Dezember 2017 besteht keine Verpflichtung des Postfachinhabers, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten. Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das Postfach muss der Postfachinhaber bis zu diesem Zeitpunkt nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte.
Übergangsregelung in § 31 des Entwurfs
Der Entwurf liegt derzeit, aus Zeitgründen parallel, den Ressorts und Verbänden zur Prüfung vor. Wenn alles nach Plan läuft, soll der Bundesrat ihn mit den Ergänzungen am 23. September verabschieden. Das wäre für den Start zum 29. September gerade noch rechtzeitig.  

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