Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwälten

Straf­pro­zess­ord­nung schützt künftig alle Advo­katen

Sven RebehnLesedauer: 4 Minuten
Anwalt ist gut, Strafverteidiger ist besser: Seit fast drei Jahren gilt beim Schutz von Anwaltskanzleien vor strafrechtlichen Ermittlungen ein Zwei-Klassen-Recht. Die schwarz-gelbe Bundesregierung schafft es ab. Was sich ändert und wo dennoch Schutzlücken bleiben – von Sven Rebehn.

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Die Bundesjustizministerin hat Wort gehalten. Wenige Wochen nach ihrem Amtsantritt versprach Sabine Leutheusser-Schnarrenbeger, einen rechtsstaatlichen Sündenfall der großen Koalition aus dem Jahr 2008 zu korrigieren. Bislang verweigert der Staat Rechtsanwälten einen uneingeschränkten Schutz ihrer beruflichen Geheimsphäre. Sofern schwere Straftaten in Rede stehen, darf nach § 160a der Strafprozessordnung (StPO) auch in Kanzleien abgehört und geschnüffelt werden. Einzige Hürde: Eine wachsweich formulierte Verhältnismäßigkeits-Klausel. Sofern das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt, bleibt die Vertraulichkeit des Mandantengesprächs auf der Strecke. Ausgenommen von jeder Art der Kontrolle sind nur jene, die einen Mandanten als Strafverteidiger beraten. Es gilt also bislang ein Zwei-Klassen-Recht, das die Anwaltschaft bei staatlichen Ermittlungen in das privilegierte Lager der Verteidiger und den großen Rest aufspaltet. Diese Zweiteilung der Advokatur schafft die schwarz-gelbe Bundesregierung nun auf  Betreiben der liberalen Justizministerin ab. Der absolute Schutz des § 160a StPO vor Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen  wird künftig für alle Rechtsanwälte gelten.

Das Ende von Willkür und Systemwidrigkeit

Der Bundestag hat die neue Vorschrift jetzt beschlossen, zum Jahreswechsel soll sie in Kraft treten. Damit endet ein Rechtszustand, den nicht nur die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein vehement bekämpft haben. Die Kritiker weisen zu Recht darauf hin, dass die bisher vom Gesetz vorgesehene Trennung willkürlich und praktisch unmöglich ist. Denn die Übergänge vom Anwalts- zum Verteidigermandat sind häufig fließend, etwa im Wirtschafts-, Insolvenz- oder Steuerrecht. Gerade in komplexen Strafverfahren ist es zudem üblich, auch Kollegen hinzuzuziehen, die keine Strafverteidiger sind. Mehr noch: Die Zweiteilung ist rechtssystematisch nicht überzeugend. Sie steht  im Widerspruch zur Wertung des § 53 StPO, der Verteidigern und Rechtsanwälten in gleicher Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Sie müssen in einem Strafverfahren all das nicht preisgeben, was sie im Rahmen ihres Mandats erfahren haben. Das korrespondiert mit der beruflichen Pflicht des Anwalts, ihm anvertraute Informationen zu bewahren. Auch § 97 (Verbot von Beschlagnahmen) und § 100c (Verbot von Lauschangriffen) der Strafprozessordnung unterscheiden nicht danach, ob ein Anwalt oder ein Verteidiger betroffen wäre.

Mandantenvertrauen als Voraussetzung einer intakten Rechtspflege

Das an anderer Stelle also anerkannte besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant höhlt § 160a StPO in seiner aktuellen Fassung aus. Wer befürchten muss, dass die Kommunikation mit seinem Anwalt ausgeforscht werden könnte, wird im Zweifel auf eine Rechtsberatung ganz oder teilweise verzichten. Der ungehinderte Zugang zu anwaltlicher Hilfe ist aber Voraussetzung für eine intakte Rechtspflege. Der Anwalt vermittelt als unabhängiges Organ die Teilhabe des Einzelnen am Recht. Der Schutz seiner Berufsausübung liegt also im Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Rechtsstaat. Argumente, die Leutheusser-Schnarrenberger stets geteilt hat. Schon vor ihrem Wechsel in das Amt der Bundesjustizministerin warb sie dafür, das anwaltliche Berufsgeheimnis zu stärken. Die künstliche Differenzierung zwischen Strafverteidigung und sonstiger anwaltlicher Beratung untergrabe das Vertrauen der Mandanten. Sie müssten sich sicher sein können, dass das, was sie mit ihren Anwälten besprächen, tatsächlich vertraulich bleibe. Mit dem "Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht" setzt die Bundesregierung diesen Anspruch nun um.

Weiterhin kein Schutz vor präventiven Ermittlungen des BKA

Die Reform der Reform in der StPO ist für die Anwaltschaft indes nur ein Teilerfolg. Denn die § 160a nachgebildete Vorschrift des Bundeskriminalamt-Gesetzes bleibt in Kraft. Ein absoluter Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses auch vor präventiven Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) bleibt also vorerst ein frommer Wunsch. Dabei ist die Zweiteilung zwischen Strafverteidigern und sonstigen Rechtsanwälten im Bereich der Gefahrenabwehr besonders willkürlich, weil hier noch gar keine Straftat vorliegt und es in der Regel noch keinen Verteidiger gibt. Vielmehr ist zu diesem Zeitpunkt praktisch jeder Rechtsanwalt ein potenzieller Strafverteidiger. Einen Vorschlag des Bundesrates, auch den einschlägigen § 20u des BKA-Gesetzes zu ändern, hat der Bundestag dennoch nicht aufgegriffen. Abgesehen von Strafverteidigern sind Anwälte also im Bereich der Gefahrenabwehr weiterhin im Visier der Ermittler. Abhören, Lauschen, Spähen oder Online-Spionage – die Befugnisse der Bundespolizisten zur Terrorismus-Abwehr reichen weit. Wenngleich ihr Einsatz gegen Anwälte sicher nicht die Regel sein wird, möglich bleibt er. Zu kurz gegriffen ist die Reform auch insoweit, als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Ärzte und Journalisten dabei nicht berücksichtigt werden. Obwohl auch in diesen Berufen zweifellos ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Mandanten, Patienten oder Informanten besteht, das eines absoluten Schutzes bedarf. Der bessere Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor Ermittlungen der Sicherheitsbehörden muss also auf der politischen Agenda bleiben. Es ist freilich nicht zu erwarten, dass die Koalition sich in dieser Legislaturperiode noch zu weiteren "Gesetzesentschärfungen" durchringen wird. Der Autor Sven Rebehn ist Assessor und Redakteur mit den Schwerpunkten Rechts- und Innenpolitik. Mehr auf LTO.de: Datenschutz in der Anwaltskanzlei ist auch Mandantenschutz Anwälte fordern Stärkung des Zeugnisverweigerungsrechts und umfassendes Abhörverbot Weitere Beiträge des Autors auf LTO.de: Auf schmalem Grat Die Quadratur des Kreises?

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