BVerfG zum Einholen von Abstammungsgutachten: Gerichte müssen familiäre Auswirkungen beachten

04.12.2014

Macht der vermeintlich biologische Vater einen Umgangsanspruch geltend, muss grundsätzlich geklärt werden, ob er wirklich der leibliche Elternteil ist. Das kann für eine bestehende Familie aber belastend sein. Gerichte müssen daher, wenn sie eine Abstammungsuntersuchung anordnen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, betont das BVerfG in einem aktuellen Beschluss.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Anforderungen konkretisiert, die Gerichte zu erfüllen haben, wenn sie eine Abstammungsuntersuchung einholen. Dabei hat Karlsruhe die Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Dresden, ein solches Gutachten anzuordnen, nicht beanstandet und die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 04.12.2014, Az. 1 BvR 2843/14).

Im Ausgangsverfahren hatte ein Mann ein Umgangs- und Auskunftsrecht nach § 1686a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht. Er hält sich für den leiblichen Vater eines Kindes, welches bei seiner Mutter und deren Ehemann lebt. Dieser ist der rechtliche Vater der Tochter.

Damit ein solcher Anspruch besteht, muss feststehen, dass der Anspruchsteller der leibliche Vater ist. Dazu setzt § 1686a BGB hinsichtlich des Umgangsanspruchs voraus, dass er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist ebenfall ein entsprechendes Interesse erforderlich. Außerdem dürfen die Auskünfte durch die Eltern nicht dem Wohl des Kindes widersprechen.

Klärung der Abstammung muss dem Verhältnismäßigkeitsgrunsatz entsprechen

Wie das BVerfG mitteilte, habe das OLG diese Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschließend geklärt. Es sei verfassungsrechtlich allerdings nicht bedenklich, dass es dennoch eine Abstammungsuntersuchung angeordnet und die Weigerung der Eltern als rechtswidrig eingestuft hatte. Deren Verfassungsbeschwerde müsse daher nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Damit habe das OLG zwar in das durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Familienleben eingegriffen. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, da er auf gesetzlicher Grundlage beruhe und verhältnismäßig sei. Mit § 167a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) habe der Gesetzgeber den Gerichten die Möglichkeit gegeben, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft ein Abstammungsgutachten anzufordern, sofern das erforderlich ist.

Die Karlruher Richter betonten, dass die Reihenfolge, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen des § 1686a BGB zu klären seien, allerdings nicht im Belieben des jeweiligen Gerichts stehen dürften. Weil eine Abstammungserklärung oftmals gravierende familiäre Auswirkungen entfalten könne, sei es geboten, diese erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den Ausführungen aus Karlruhe also nach dem Verhälntismäßigkeitsgrundsatz, nicht etwa nach "Praktikabilitätserwägungen".

OLG erwartete keine erheblichen psychischen Auswirkungen

Das muss allerdings nicht bedeuten, dass die Einholung eines entsprechenden Gutachtens stets der letzte Schritt sein muss. Sofern nämlich absehbar sei, dass die Klärung der sonstigen Voraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender sei, könne es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammung zu klären, so die Richter. Die Anordnung eines Gutachtens scheide aber etwa dann regelmäßig aus, wenn nach dem Stand der Ermittlungen bereits unwahrscheinlich sei, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen.

Die Anordnung des OLG Dresden sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da erhebliche psychische Auswirkungen der Abstammungserklärung auf die Beteiligten nicht zu erwarten seien. Sie hätten darüber hinaus auch nicht bestritten, dass eine leibliche Vaterschaft in Betracht komme. Die Einholung des Gutachtens sei daher verhältnismäßig.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zum Einholen von Abstammungsgutachten: Gerichte müssen familiäre Auswirkungen beachten . In: Legal Tribune Online, 04.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14012/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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