Beugehaft für Bewertungsportal-Mitarbeiter: Das Zeugnisverweigerungsrecht im Journalismus 2.0

von Pia Lorenz und Martin W. Huff

19.02.2013

2/2: Nachher löschen macht keinen Journalisten

Der Mitarbeiter wird gerade nicht journalistisch tätig, wenn er nicht an der Veröffentlichung des Kommentars mitgewirkt, diesen redaktionell aufbereitet hat oder sonst wie tätig geworden ist.

Dass der Mitarbeiter den User-Kommentar, der strafrechtlich relevante Formulierungen enthalten haben könnte, auf eine entsprechende Abmahnung der Therapeutin hin nachträglich aus dem Netz nahm, ist ebenfalls keine redaktionelle Tätigkeit. Denn dazu ist der  Anbieter nach positiver Kenntnis von der Rechtsverletzung nach den Vorschriften der §§ 6 ff. des Telemediengesetzes verpflichtet, will er sich selber nicht haftbar machen und zwar sowohl in zivil-, wie auch in strafrechtlicher Hinsicht.

Diese nachträgliche Entfernung des Kommentars macht dessen Veröffentlichung auch nicht etwa im Nachhinein zu einer journalistischen Tätigkeit. Die üble Nachrede ist geschehen und in der Welt – auch wenn sie dann nicht dauerhaft im Netz erhalten bleibt.

Und wenn er geprüft hätte: ganz schnell vom Zeugen zum Täter

Daher steht dem Mitarbeiter von medizinfo.de kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er muss im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Daten des Kommentators herausgeben, damit der "Täter" der üblen Nachrede ermittelt werden kann. Die Beugehaft hat das Amtsgericht daher zu Recht angeordnet.

Was aber wäre, wenn der Mitarbeiter des Portals die Beiträge von Nutzern vor ihrer Veröffentlichung immerhin auf Namensnennungen oder strafrechtliche Relevanz prüfte? Er hätte noch ein ganz anderes Problem: Hätte er den Kommentar vorher gelesen, bearbeitet und erst dann veröffentlicht, wäre er zwar journalistisch tätig geworden und hätte damit ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf den "Zulieferer" der Information.

Wenn die Bewertung aber dann tatsächlich die Voraussetzungen der üblen Nachrede erfüllt, hilft ihm das Zeugnisverweigerungsrecht möglicherweise wenig, weil er nicht mehr nur Zeuge in dem Verfahren wäre. Er kann sich vielmehr selbst strafbar machen: Entweder als Täter, wenn er die Verantwortung übernimmt, also einen ersichtlich diffamierenden Kommentar redigiert und sich zueigen macht, oder zumindest in Form der Beihilfe, weil er an der üblen Nachrede jedenfalls durch die Veröffentlichung mitgewirkt hat.

Wer die Verantwortung übernimmt, muss sie auch tragen

Dieses Ergebnis ist auch richtig. Der so genannte von Nutzern generierte Inhalt (user generated content) wird quasi wie an einer "Pinwand" aufgehängt, wenn keine Redaktion darauf in Form von Prüfung, Sichtung oder Redigatur Einfluss nimmt.

Das ist etwas anders als der redaktionell verantwortete Leserbrief. Ein Zeugnisverweigerungsrecht als Privileg für die Medien, die eben keine Verantwortung für diese Kommentare Dritter übernehmen und auch nicht übernehmen wollen, kann und darf es dabei nicht geben. Der Betreiber einer Homepage muss sich also entscheiden: Wenn er keine redaktionelle Leistung erbringt, also auch keine Verantwortung für Veröffentlichungen Dritter übernimmt, sondern nur die Pinnwand zur Verfügung stellt, an welcher diese ihre Beiträge aufhängen können, hat er auch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Er muss dann die Daten der Nutzer herausgeben, sofern die Inhalte strafrechtlich relevant sind.

Erbringt er eine redaktionelle Leistung und veröffentlicht anschließend Kommentare, die erkennbar strafrechtlich relevant sind, hat auch er die Verantwortung für diese übernommen. Einer muss am Ende verantwortlich sein und gemacht werden können. Auch und gerade für Äußerungen im Netz. 

Die Autorin Pia Lorenz, LL.M. oec. ist Rechtsanwältin und Chefredakteurin der Legal Tribune ONLINE.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Fachhochschule Köln. Er war früher Redakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz und Martin W. Huff, Beugehaft für Bewertungsportal-Mitarbeiter: Das Zeugnisverweigerungsrecht im Journalismus 2.0 . In: Legal Tribune Online, 19.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8174/ (abgerufen am: 04.05.2024 )

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