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Das Urheberrecht – seine verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen
Das Urheberrecht ist die Summe der Rechtsnormen, die das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk rechtlich regelt. Voraussetzung ist ein Urheber, der durch seinen gestaltenden und formprägenden Einfluss ein Werk erschafft. Urheberrechtlich geschützt sind Werke der Literatur, der Kunst und Wissenschaft. Dazu gehören Reden, Lichtbildwerke, Filme, Tanz, Pantomime und mit dem Computer erschaffene Werke. Das im Urheberrechtsgesetz normierte Urheberrecht gehört zum Privatrecht und ist das Gegenstück zum gewerblichen Rechtsschutz.
Das Urheberrecht und seine Rechtsquellen
Das Urheberrecht basiert auf mehreren Rechtsquellen. Zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen gehört Art. 14 des Grundgesetzes (GG), der das Eigentum schützt. Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung auch den vermögensrechtlichen Schutz des Urhebers ab. Gleichzeitig garantieren Art. 2 GG die Freiheit der persönlichen Entfaltung und Art. 5 GG die Freiheit der Kunst. Rechtsquelle des Urheberrechts sind auch einfachgesetzliche Regelungen, nämlich das Urheberrechtsgesetz (UrhG) von 1965, das Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und das Verlagsgesetz (VerlG). Fehlen spezielle gesetzliche Regelungen, kommen die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB) zur Anwendung.
Das Urheberrecht und seine historischen Wurzeln
Bis in das Mittelalter war der Schutz von geistigen Werken unbekannt. Das änderte sich mit der Erfindung des Buchdrucks im 15.Jahrhundert, als Drucker bei den Obrigkeiten um Sonderrechte baten, um den Nachdruck von geistigen Werken zu unterbinden. Mit Beginn der Renaissance rückten individuelle Belange mehr in den Vordergrund. Der Urheber wurde als Belohnung für sein Werk mit Privilegien versehen und er genoss persönlichen Schutz. Auf der Grundlage der Naturrechtslehre wurde schließlich 1837 in Preußen eine zehn Jahre dauernde Schutzfrist für geistige Leistungen gewährt, die 1845 auf dreißig Jahre verlängert wurde.
Medienrecht – von Presse und Rundfunk bis zu Internet und Multimedia
Das Medienrecht beschäftigt sich mit Information und Kommunikation in privaten und öffentlichen Bereichen und tangiert Bereiche des Zivilrechts, des Strafrechts und des öffentlichen Rechts. Das Recht der Medien hat insbesondere in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) seine verfassungsrechtliche Grundlage, der die Meinungsfreiheit, die Rundfunk- und Pressefreiheit sowie die Freiheit der Kunst und der Information schützt. Diese in Art. 5 GG garantierten Schutzgüter werden durch Gesetze auf Bundesebene und auf Ebene der Länder umgesetzt. Aber auch das in Art. 2 GG geschützte allgemeine Persönlichkeit hat im Medienrecht eine wesentliche Bedeutung, vor allem wenn es um den Schutz der Ehre, das Recht am eigenen Namen und am eigenen Bild geht.
Klassische Rechtsgebiete des Medienrechts
Zu den klassischen Rechtsgebieten im Medienrecht gehören die Presse, Verlage und Rundfunkanstalten. Das Presserecht ist Sache der Länder. Für Verlage sind das Urheberrechtsgesetz, das Recht der Verwertungsgesellschaften und das Verlagsgesetz relevant. Für Rundfunkanstalten sind der Rundfunkstaatsvertrag und der Rundfunkgebührenstaatsvertrag rechtlich bedeutsam, wobei es für öffentlich-rechtliche Medien oftmals Einzelstaatsverträge gibt und für den privaten Rundfunk die Landesmediengesetze Gültigkeit haben.
Die neuen Medien und ihre Herausforderungen an Recht und Gesetz
Das Medienrecht steht vor der ständigen Herausforderung, mit der rasanten Entwicklung des Internets und Multimedia Schritt zu halten. Das 1997 verabschiedete Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz war das erste im Bereich der Multimediagesetzgebung. Gerade bei der Nutzung des Internets steht der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund, für die es das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gibt. Da sich im Medienrecht aufgrund der schnellen Entwicklung manchmal Regelungslücken ergeben, ist es sehr stark durch richterliches Recht geprägt. So ist es die Vielfalt medienrechtlicher Entscheidungen, die Rechtsgrundlagen und Rechtsklarheit schaffen.
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