Rechtstheoretische Aussteigerliteratur

Arte­fakte aus dem Elfen­bein­turm

von Roland SchimmelLesedauer: 6 Minuten
1. Semester, Vorlesung Rechtstheorie, und schon das klassische Problem: Alles viel zu einfach hier. Könnte man das nicht irgendwie komplizierter formulieren? Aber ja doch, meint Roland Schimmel, und präsentiert Literatur für Unterforderte.

Die Sprache der Rechtswissenschaft ist manchmal schwer verständlich. Aber gerade von Lehrbüchern sollte man meinen, dass sie eingängig formuliert seien. Das trifft, so viel der Fairness halber vorneweg, auf die hier besprochenen Exemplare auch zu – jedenfalls, wenn man sie mit vielen der Primärquellen vergleicht. Erst- oder Zweitsemester, die häufig einen Grundlagenschein in Rechtstheorie erwerben müssen, dürfte ein Teil der verfügbaren Literatur jedoch schreiend in die Flucht jagen. Und nicht nur diese: Bei der Lektüre dreier Werke, die Kollegen mir für die Literaturempfehlungsliste für die Studienanfänger ans Herz gelegt hatten, stieß ich öfter selbst an meine Verständnisgrenzen – manchmal in beiden Bedeutungen des Wortes. Hier ein paar steinige Stationen der literarischen Reise:

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Das erste Buch – Zum Auftakt ein steiler Anstieg

Zum Einstieg zunächst ein paar Worte über Motiv und Thema: Die Rechtstheorie konkurriert mit anderen rechtswissenschaftlichen Disziplinen um adäquate Beschreibungen und Lösungen der "Rechtswirklichkeit", und der Sinn dieses intradisziplinären Wettbewerbs kann darin gesehen werden, eingefahrene Kommunikationsroutinen etwa der Rechtsdogmatik durch Rechtstheorie zu irritieren und Aporien solcher Kommunikationsroutinen aufzuzeigen. Nun gut, das kann man bei wiederholtem Lesen noch erfassen. Aber der Schwierigkeitsgrad steigert sich schrittweise, sobald wir uns zu einzelnen Mechanismen und Prinzipien vorarbeiten: Eine solche evolutionäre Interdependenz, eine "Co-Evolution", lässt sich gerade auf dem europäischen Entwicklungspfad der Rechtsevolution nachweisen: Errungenschaften wie philosophisches (epistemisches) Wissen haben im römischen Zivilrecht eine erste große Abweichungsverstärkung ermöglicht, an die die mittelalterliche und neuzeitliche Jurisprudenz anknüpfen konnte – um unter dem Eindruck von Naturphilosophie und Rationalismus eine neue Abweichungsverstärkung zu produzieren. Das ist jetzt nicht unbedingt nach dem Motto KISS! (keep it short 'n simple, stupid) verfasst. Die Formulierungen sind anspruchsvoll und fordern Konzentration. Beliebt, bewährt und vielleicht auch unvermeidlich ist hingegen ein anderes Prinzip, das auch einen englischen Namen trägt: Das Namedropping (oder wäre, im Rap-Jargon, vielleicht "Shout-Out" treffender?): Damit wird zwar die Notwendigkeit der juristischen Deutung eines tatsächlichen Geschehensablaufs als grundsätzlich konstitutiv für die Konstruktion von Rechtsnormen qualifiziert [Fn.], d.h. die Abhängigkeit aller juristischen Regelbildung von der Beobachtung zweiter Ordnung akzeptiert. Aber letztlich ist Kelsens reiner Normativismus nicht viel überzeugender als der Synkretismus der Larenz’schen Methodenlehre. Beide Auffassungen sind insofern problematisch, als sie die Normativität von Rechtsnormen im Unterschied zu tatsächlichem Verhalten bestimmen, nicht aber – wie es richtig wäre – über die Unterscheidung von (rekursiver) Rechtspraxis und der ihr korrespondierenden vorrechtlichen Infrastruktur aus gesellschaftlichen Regelbeständen und praktisch erprobten Konventionen. So isses, seufzt man da erleichtert auf. Endlich sagt's mal einer.

Die Kunst der Knappheit

Stellenweise erlangt die Lektüre aber auch eine hypnotisierende Qualität, etwa wenn es heißt: Auch wenn gesellschaftliche Regelbestände und Konventionen historisch gesehen zunächst nur dann verschriftlicht wurden, wenn diese innerhalb der oralen Kultur unklar oder strittig waren, die Verschriftlichung also Klarheit über den geltenden Regelbestand schaffen sollte [Fn.], kommt es evolutionstheoretisch gesehen doch darauf an, die eigentümliche Paradoxie der Wirkung gegenüber dem Wollen in den Blick zu nehmen: Resultat der Nutzung der Buchstabenschrift für rechtliche Zwecke ist gerade nicht die Eliminierung jeden Streits um Worte, sondern eine neue Differenz, nämlich die Differenz zwischen dem geschriebenen Wort und seiner (authentischen) Interpretation, die später so genannte Unterscheidung zwischen dem "buchstäblichen Sinn" und dem "Geist des Gesetzes". [Fn.] Fast ein bisschen schade, dass nach kaum 100 Wörtern schon Schluss ist. Das hätte noch ewig so weitergehen können. Vielleicht, fragt man sich da, ist Rechtstheorie einfach zu anspruchsvoll für eine nebenbei absolvierte zweistündige Vorlesung im ersten Semester? Mir zumindest hat sie vor etwa 50 Semestern einen steinigen Studieneinstieg bereitet. Die Tutoren machten sich einen Spaß daraus, uns Anfängern die Lektüre von Kaufmann/Hassemer (Hrsg.), Einführung in die Rechtstheorie, ans Herz zu legen: ein labyrinthisches Tunnelsystem tiefgrabender Gedankengänge, in dem so manch studierter Philosoph auf Nimmerwiedersehen verloren gehen könnte. So kam es uns zumindest vor. Doch die moderneren Autoren können das auch. Besonders schön gelingt das beim Thema Systemtheorie: Der "erste" Satz, der Anfang oder Grund des Systems schrumpft von theoretisch anspruchsvollen Konzepten wie der Konstitution eines Souveräns durch einen (hypothetischen) Gesellschaftsvertrag (Hobbes), einem transzendentalen Subjekt (Kant), einem sich in der Geschichte realisierenden Geist (Hegel) oder einem freien Willen (Rechtspositivismus) auf den Vollzug einer Markierung/Unterscheidung zusammen: Der Anfang des Systems besteht in der Transformation einer Hintergrundsunbestimmtheit in die Bestimmtheit zweier Seiten, von der jede Seite der Form die andere Seite der anderen Seite ist.[Fn.]

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2/2: Das zweite Buch – ein Intermezzo

Ein kürzlich erst neu aufgelegter Konkurrent zum Erstsemesterschreck Kaufmann/Hassemer stand als nächstes auf der Liste der kollegialen Empfehlungen. Es kommt mit vergleichsweise einfach konstruierten Sätzen aus; nur ab und gehen mit dem Verfasser die Gäule durch: Zu den Elementen der politischen Erkenntnistheorie ist Folgendes anzumerken: Die Elemente einer aufgeklärten Wissenschaft implizieren keineswegs notwendig den Versuch, eine Herrschaftsbeziehung vom Subjekt über das Objekt, vom erkennenden Menschen über die erkannte Welt herzustellen, die alles Unverstandene verdrängt, wenn man Wissenschaft auch sicher in dieser Weise missverstehen kann. Da wäre in Sachen Adressatenorientierung zwar noch ein bisschen Luft nach oben. Doch immerhin: Das kann man zwar missverstehen, aber muss nicht. Der Hang zum Fallenlassen großer Namen bricht sich aber auch hier Bahn: Heidegger hat in seiner Existenzialontologie eine Kritik der Bewusstseinsphilosophie formuliert, um Phänomene, die in Descartes` oder Kants Analyse Teil der geistigen Eigenschaften der Subjekte sind, als Elemente der Struktur des Seins (nicht des Bewusstseins der Menschen) zu verstehen.[Fn.] Der Satz hätte einen Ehrenplatz in der Reihe der #lawlibpickuplines verdient. Macht,  todernst vorgetragen, bestimmt mächtig Eindruck – und die Gefahr, dass die Adressatin damit zuvor schon einmal angequatscht wurde, ist auch eher gering.

Das dritte Buch – ein opulenter Ausstieg

Nächster Abend, nächster Anlauf. Der dritte im Bunde hat zwar Format und Aufmachung eines Lehrbuchs, ist aber ein Sammelband mit 20 Autoren, die jeweils unterschiedlich schreiben. Das Kapitel über feministische Rechtstheorie schiebe ich aus Sorge vor spannungsbedingter Schlaflosigkeit einstweilen auf die lange Bank. Weniger gefährlich sind da andere Passagen: Dass das Abstellen auf Intentionen keine bedeutungstheoretische Alternative darstellt, bedarf keiner langwierigen Erläuterung, denn der Begriff der Konvention sollte ja gerade dem Umstand abhelfen, dass Sprecherabsichten nicht systematisierungsfähig sind. Völlig richtig – das hätte wirklich keiner Erklärung bedurft. Andere Passagen sind zwar nicht ganz so trivial, zeugen aber von gewissermaßen künstlerischen Ambitionen: Die holistische Perspektive legt eine thematische Opulenz nahe, die zum kargen Szenario radikaler Interpretation in einem eigentümlichen Spannungsverhältnis steht. An diesem Punkt war ich – leider – gezwungen, die Lektüre zu beenden. Denn ich hatte gleich zu Anfang mit mir selbst die Absprache getroffen, aufzuhören, sobald zum ersten Mal das Wort "Opulenz" auftaucht. Ein safe word, sozusagen, um nicht im Kaninchenbau verloren zu gehen. Und da war es nun. Ein wenig nachdenklich hat mich die Lektüre aber doch gestimmt. Könnte es sein, dass ich Rechtstheorie nur deshalb immer interessant fand, weil ich die unverständlichen 90 Prozent ganz einfach ignoriert habe? Egal. Natürlich sind verdientermaßen alle drei Bücher auf die Empfehlungsliste für den Kurs gekommen. Aber auf die ersten beiden Plätze habe ich zwei ziemlich konventionelle Texte gesetzt – genau die, die immer schon draufstanden, und die mir anfangs so langweilig vorgekommen waren. Roland Schimmel, Frankfurt am Main Die drei zitierten Werke sind:
a)    Thomas Vesting, Rechtstheorie, 2. Auflage, 2015. Die Ausschnitte finden sich in Rn. 16, 280, 39, 285, 111, 55. Die Auszüge und die Randnummern sind nach der ersten Auflage von 2007 zitiert: Die letzthin erschienene zweite Auflage ist in der nächstgelegenen Bibliothek nur in 20 Exemplaren vorhanden – und war vollständig ausgeliehen. Nicht schlecht!
b)    Matthias Mahlmann, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, 3. Auflage, 2015; die oben wiedergegebenen Auszüge stammen aus § 15, Rn. 19 und 27.
c)    Sonja Buckel / Ralph Christensen / Andreas Fischer-Lescano (Hrsg.), Neue Theorien des Rechts, 2. Auflage, 2009; zitiert ist hier aus dem Abschnitt von Jochen Bung über die Theorie der Interpretation: Davidson, S. 271 ff.; in der obigen Reihenfolge S. 274, 278
Auch das Buch von Kaufmann / Hassemer gibt es immer noch
d)    Artur Kaufmann / Winfried Hassemer / Ulfrid Neumann, Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 8. Auflage, 2011
Die Verfasser mögen es verzeihen, dass ihre Sätze hier aus dem Zusammenhang gerissen wurden. Sie sind im Kontext natürlich leichter zu erfassen.

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