Neue Art der Stationsvergütung für NRW-Referendare

Ser­vice oder Eigen­nutz?

von Marcel SchneiderLesedauer: 3 Minuten
Seit Anfang 2017 gilt in NRW eine neue Regelung für die Stationsvergütung bei privaten Ausbildern. Was Referendare wissen müssen, was wirklich der Grund für das neue System ist und welches Problem es endlich aus der Welt schaffen könnte.

Zum 1. Januar 2017 ist in Nordrhein-Westfalen (NRW) der Umgang mit Stationsvergütungen für Referendare geändert worden. Seit diesem Jahr müssen private Ausbilder, in der Regel Kanzleien oder Rechtsabteilungen von Unternehmen während der Anwaltsstation, eine etwaige Stationsvergütung an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) überweisen. Bis Ende 2016 erhielten Referendare die Vergütung von ihrem Ausbilder direkt. Von der eingehenden Stationsvergütung rechnet das LBV von nun an eine 25-prozentige Pauschale auf die Unterhaltsbeihilfe an, um die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu decken, die der private Ausbilder nicht mehr entrichten muss. Von der Summe aus dem so reduzierten "Referendargehalt" und der Stationsvergütung gehen noch Arbeitnehmeranteil und Steuern ab, den übrig bleibenden Betrag erhält der Referendar dann am Monatsende vom LBV. Ausbildern, die sich weigern, die Stationsvergütung direkt an das LBV zu überweisen, werden keine Referendare mehr zugewiesen. Grundlage für die Änderungen ist die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Referendare  vom 8. November 2016. Die Gerichte sind in der Pflicht, die Referendare über diese Veränderung zu informieren.

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Besonderer Grund für die Umstellung

Private Ausbilder müssten sich künftig keine Gedanken mehr um die korrekte Abführung der Sozialbeiträge machen. Das mache es ihnen einfacher, insbesondere kleineren Kanzleien ohne eigene Personalabteilung, heißt es zur Begründung der Umstellung. Der eigentliche Grund für das neue System steht allerdings zwischen den Zeilen. Beispielsweise in der Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln dazu heißt es: "Nordrhein-Westfalen will Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren auch in Zukunft die Möglichkeit geben, in Anerkennung besonderer Leistungen 'in der Station' Zusatzvergütungen von ihren Ausbildungsstellen zu beziehen. Um dies sozialversicherungsrechtlich ordnungsgemäß abwickeln zu können, ist allerdings die bisherige Praxis umzustellen." Ohne sie ausdrücklich zu nennen, spielt das OLG auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2015 an. Danach haften die Bundesländer als Dienstherren für nicht oder nicht richtig abgeführte Sozialversicherungsbeiträge während des gesamten Referendariats – und damit auch während der Anwaltsstationen, auf deren zusätzliche Vergütung und korrekte Abwicklung sie keinen Einfluss haben.

Die bisher wohl praxistauglichste Lösung von allen

Wenn man in NRW also generös davon spricht, den Referendaren weiterhin die Möglichkeit einer zusätzlichen Vergütung während der Anwaltsstation gewähren zu wollen, meint man eigentlich, dass es keine Alternativen gibt. Zwar ließ sich NRW wie viele andere Bundesländer auch als kurzfristige Reaktion auf das BSG-Urteil von der Zahlung der Sozialversicherungsabgaben freistellen, indem es von privaten Ausbildern eine entsprechende Freistellungserklärung verlangte. Ob diese allerdings einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde, war mehr als zweifelhaft. Entsprechend entwickelten die Bundesländer verschiedene Lösungsansätze. So untersagt etwa Hessen* die Annahme einer Stationsvergütung gänzlich, Referendare müssen eine entsprechende Erklärung ausfüllen. Keine besonders praxistaugliche Lösung, wenn vor allem in den teureren Ländern die Referendare mit der Stationsvergütung nicht nur ihr  Taschengeld aufbessern, sondern diese brauchen, um überhaupt über die Runden zu kommen. So kommt es beispielsweise in Hamburg zu fragwürdigen Vorgaben für die Handhabung der Stationsvergütung, bei der man offenbar auf das Mitspielen und Stillschweigen aller Beteiligten setzt. Vielleicht nehmen sich bald einige Länder ein Beispiel an dem Weg, den NRW jetzt geht - immerhin dürfte dieser aktuell der beste Ausgleich sein zwischen dem Interesse des Landes, nicht für ungezahlte Sozialversicherungsbeiträge zu haften, und dem der Referendare, sich etwas hinzuverdienen zu können. *Irrtümlich war hier zunächst auch von einem Verbot der Annahme der Stationsvergütung in Sachsen die Rede; geändert am 18.01.2017, 9:07 Uhr.

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