Streit um Stationsentgelte für Referendare

Ham­burger Klüngel

von Moritz Wollring, bac. jur., mag. jur.Lesedauer: 5 Minuten
Das Hanseatische OLG hat die Vergütungsrichtlinien erneut geändert, Nebentätigkeiten dürfen jetzt deutlich umfangreicher ausfallen und werden lascher kontrolliert. Moritz Wollring erläutert, warum das einen bitteren Beigeschmack hat.

Der jüngste Versuch des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg, die Last zusätzlicher Sozialversicherungsbeiträge durch eine Abschaffung der Stationsvergütung zu lösen, wirft viele neue Fragen auf und befeuert die zuletzt abgeklungene Diskussion. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit Urteil vom 31. März 2015 (Az.: B 12 R 1/13 R) entschieden, dass nicht die Kanzleien während der Anwalts- oder Wahlstation, sondern die Bundesländer für die auf die dort gezahlten Stationsentgelte fälligen Sozialversicherungsbeiträge haften, da es sich lediglich um Stationen der Ausbildung durch das Land handele. Das OLG Hamburg hat daraufhin die Zahlung von Stationsentgelten zunächst nicht eingeschränkt, aber von den ausbildenden Kanzleien eine schriftliche Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge auf das gezahlte Stationsentgelt unterzeichnen lassen. Diese Erklärung sollte sicherstellen, dass die Ausbilder anstelle der vom BSG verneinten gesetzlichen Haftung eine vertragliche Haftung übernähmen. Die Beständigkeit derartiger Vereinbarungen stand jedoch stets auf tönernen Füssen: Würden diese Haftungsübernahmen im Zweifelsfall vor Gericht Bestand haben? Macht es Sinn, sich allein auf Regressansprüche gegenüber den Kanzleien zu verlassen? Selbst im Erfolgsfall wäre die Realisierung dieser Ansprüche mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden. Und welche Konsequenzen hätte dies für die bei den Kanzleien beschäftigten Referendare? Dem Land Hamburg erschien dieser Weg daher zu unsicher.

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Hamburg wählt eine "kombinatorische Lösung"

Nun soll durch eine sogenannte kombinatorische Lösung nicht nur die Haftung des Landes für die Sozialversicherungsbeiträge der Referendare ausgeschlossen, sondern gleichzeitig auch die Möglichkeit eines Stationsentgelts von mehr als 500 Euro im Monat beibehalten werden – zukünftig in Form von Nebentätigkeiten. So würde auch in Zukunft eine Anrechnung des Zuverdienstes auf die Unterhaltsbeihilfe möglich bleiben, die schließlich einen festen Posten im Hamburgischen Haushaltsplan innehat. Nicht selten verdienen Referendare nämlich in Kanzleien so viel, dass das Land für die Zeit dort nach Anrechnung keine Unterhaltsbeihilfe leisten muss. Da die Nebentätigkeit aber bisher zeitlich auf acht Stunden pro Woche begrenzt gewesen war, entschied das OLG Hamburg, den erlaubten Umfang anzuheben. Es teilte den Referendaren daher folgendes mit: "Die nach § 73 Abs. 1 Satz 3 HmbBeamtG vorgegebene Grenze wird bei Nebentätigkeiten bei einem Anwalt/Notar/Syndicus maßvoll überschritten werden können." Der Personalrat konkretisierte dies in seiner Mail an die Referendare und Referendarinnen vom 25. April 2016: "Die Personalstelle hat zugesagt, einen Nebentätigkeitsumfang von bis zu 19,5 Wochenstunden regelmäßig nicht zu beanstanden."

Des Geldes wegen drückt das Land ein Auge zu

Bereits nach bisherigem Recht war die Ausübung einer Nebentätigkeit auch bei der ausbildenden Kanzlei grundsätzlich möglich gewesen – sofern die Aufgaben im Rahmen der Nebentätigkeit von den Aufgaben im Rahmen der Ausbildung deutlich abgrenzbar waren. Nun hat die Justizbehörde gegenüber dem Personalrat laut dessen oben bereits zitierter E-Mail angegeben, die Anforderungen an die Abgrenzbarkeit deutlich lockern zu wollen: "An die vertragliche Formulierung der 'abgegrenzten Tätigkeit' werden laut der Personalstelle keine hohen Anforderungen gestellt. Der pauschale Passus im Nebentätigkeitsvertrag, dass der/die Referendar/in einer von der Ausbildungstätigkeit abgegrenzten Tätigkeit nachgehe, soll genügen. Die Nebentätigkeit muss im Vertrag somit nicht näher inhaltlich beschrieben werden." Weiter heißt es: "Erforderlich wird somit der Abschluss eines gesonderten Vertrages (Arbeitsvertrag, Dienstvertrag) mit der Anwaltskanzlei." Im Endeffekt wird der Referendar daher mit seinem Ausbilder folgende Vereinbarungen schließen müssen: Einen Ausbildungsvertrag, in dem ausdrücklich geregelt wird, dass ein Stationsentgelt nicht gezahlt wird, und einen gesonderten Vertrag über eine Nebentätigkeit, die von der Ausbildungstätigkeit eindeutig abgrenzbar sein muss – in Wahrheit jedoch nur auf dem Papier existiert. Die Zahlung einer Vergütung durch die ausbildende Kanzlei ist damit – als Nebentätigkeit verkleidet – weiterhin möglich. Bleibt damit nicht eigentlich alles beim alten? Die Botschaft der Hamburger Verwaltung ist jedenfalls klar: "Es ist zwar keine Nebentätigkeit, eigentlich auch viel zu umfangreich und daher nicht erlaubt. Wir schauen in Zukunft aber nicht mehr so genau hin."

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2/2: Ausbildungsziel offenbar doch nicht mehr gefährdet

Diese Lösung des OLG Hamburg hat jedoch einen bitteren Beigeschmack: Die Nebentätigkeitsgrenze war zuvor stets mit der Gefährdung des Ausbildungsziels begründet worden. Auch die Abgrenzbarkeit sollte dafür sorgen, dass die Auszubildenden auch weiterhin ihren Ausbildungsaufgaben nachkommen. Dass beide Kriterien nun aufgeweicht werden, lässt eine klare Rangordnung erkennen: Angesichts der Haftungsgefahr des Landes wird die Gewährleistung des Ausbildungsziels sekundär. Läuft eine derartige Doppelvereinbarung nicht auch auf eine unzulässige Umgehung der sozialrechtlichen Vorschriften hinaus? Der Abschluss derartiger Mehrfachvereinbarungen zielt schließlich einzig und allein darauf ab, das Land von seiner gesetzlich vorgeschriebenen Haftung zu befreien. Es dürfte zu bezweifeln sein, dass sich die Sozialversicherungsträger durch den einfachen Verweis auf die neue Art von Nebentätigkeiten in den Kanzleien beschwichtigen lassen werden. Hinzu kommen steuerliche Aspekte. Die Neudeklarierung bedeutet für gut verdienende Referendare in Zukunft starke finanzielle Einbußen, da das ehemalige Stationsentgelt nunmehr zum einen nicht mehr zusammen mit der Unterhaltsbeihilfe als ein Gehalt zu besteuern, zum anderen auch nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Umgekehrt kann die Deklarierung als Nebentätigkeitsverdienst für den Referendar im Einzelfall jedoch auch günstiger sein. Ein Beispiel: Ein Referendar, dessen Zuverdienst exakt 450 Euro beträgt, erlangt das zusätzliche Entgelt als Nebentätigkeitsverdienst steuerfrei, während derselbe Betrag als Stationsentgelt bisher zu besteuern gewesen wäre. Netto macht das derzeit einen Unterschied von immerhin 122,37 Euro im Monat. Diese Ersparnis dürfte dann jedoch ein Danaergeschenk darstellen: Ist dieses Vorgehen nicht Steuerhinterziehung durch den Referendar? Eventuell Beihilfe durch den Arbeitgeber, der die Fehldeklarierung willentlich vornimmt, oder sogar Anstiftung seitens des OLG?

Nicht rechtssicher, dafür billig

Doch die Verwaltung scheut konsequent jedweden organisatorischen Mehraufwand, den eine rechtlich einwandfreie Lösung der Problematik erfordern würde und versucht unentwegt, das Problem zusammen mit der Haftung auf die Kanzleien abzuwälzen. Diese spielen dieses Spiel indes mit. Die ersten Großkanzleien im Hamburger Raum haben Scheinvereinbarungen dieser Art bereits abgeschlossen. Vor allem in größeren Kanzleien sind die Referendarinnen und Referendaren im Betrieb fest eingeplant. Ohne eine entsprechende Vergütung dürften sie jedoch wohl kaum bereit sein, bis spät abends im Büro die Kommentare zu wälzen, wenn eigentlich die Examensvorbereitung ansteht. Die kombinatorische Lösung steht jedenfalls auf wackligen Beinen und wird die Sozialgerichtsbarkeit wohl früher oder später ebenfalls beschäftigen. Auch das Finanzamt und die Staatsanwaltschaft werden sich das neue "Hamburger Modell" wohl einmal genauer anschauen. Der Autor Moritz Wollring hat das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg absolviert. Als Rechtsreferendar war er vom 1. Dezember 2015 bis 31. März 2016 bei der Hamburgischen Justizbehörde (JBHH) beschäftigt. Die Reformierung der Regelungen über das Stationsentgelt hat er sowohl von Seite der Kanzleien und der Referendare als auch der gestaltenden Behörde selbst miterlebt.

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