OLG Koblenz zum Wettbewerbsrecht: Reiseangebote müssen Gesamtpreis klar ausweisen

18.06.2014

Reiseveranstalter müssen bei der Werbung für ihre Angebote den jeweiligen Endpreis der Reisen eindeutig benennen. Dazu gehören nach einem Urteil des OLG Koblenz auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen. Ein "Sternchenhinweis" auf diese zusätzlich anfallenden Kosten sei hingegen nicht ausreichend.

Im konkreten Fall ging es um die Werbung für eine Mittelmeerreise, bestehend aus einer Kreuzfahrt und einem Hotelaufenthalt, in der Zeitschrift "ADAC Motorwelt". Ein Verbraucherschutzverein hatte moniert, dass in dem vom Reiseveranstalter angegebenen Gesamtpreis das an Bord des Kreuzfahrtschiffes täglich zu entrichtende "Serviceentgelt" nicht enthalten war. Interessenten erfuhren erst über einen sogenannten "Sternchenhinweis", dass das Serviceentgelt an Bord rund sieben Euro pro Tag und Person beträgt und das "Bordkonto" automatisch mit diesem Entgelt belastet werden sollte.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz erhielten die Verbraucherschützer Recht. Die Richter des 9. Zivilsenates urteilten, ebenso wie schon zuvor das Landgericht Koblenz, dass die Verwendung eines Sternchenhinweises gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und somit wettbewerbswidrig sei.

Zweck der PangV sei es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dazu gehöre, dass sämtliche bezifferbaren Kosten in den ausgewiesenen Endpreis einer Reise eingerechnet würden. Der Umweg über einen Sternchenhinweis sei hingegen nicht zulässig (Urt. v. 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13).

Das OLG gab dem Reiseveranstalter auf, seine Werbung entsprechend umzustellen, billigte ihm jedoch eine sogenannte “Aufbrauchfrist“ bis zum Ende 2014 zu, da die Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert worden seien und der aktuelle Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweise.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zum Wettbewerbsrecht: Reiseangebote müssen Gesamtpreis klar ausweisen . In: Legal Tribune Online, 18.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12290/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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