Feuerwerkskörper: Kennzeichnungspflicht nach neuer EG-Richtlinie

mbr/LTO-Redaktion

31.12.2010

Seit Anfang dieses Jahres gelten für alle europäischen Länder neue Kennzeichnungspflichten für Feuerwerke und Knallkörper. Durch die Einführung der EG-Richtline bleibt für die Deutschen jedoch weitestgehend alles beim Alten.

Bis zum 4. Januar dieses Jahres mussten alle europäischen Länder die Richtlinie 2007/23/EG national umgesetzt haben. Deutschland und damit die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) prüft bereits seit Oktober 2009 nach der neuen Richtlinie.

Auf dem Markt neu erhältliche Knallkörper und Raketen haben daher eine neue Kennzeichnung. Der wichtigste Teil der Kennzeichnung ändert sich jedoch nicht: Damit das Feuerwerk in Deutschland abgebrannt werden darf, muss sich am Anfang der Identifikationsnummer "BAM" zu lesen sein. Die Identifikationsnummer könnte zum Beispiel wie folgt aussehen: BAM-F2-1234.

Die Richtlinie wurde eingeführt, um Handelshemmnisse ab- und ein gleich hohes Qualitäts- und Sicherheitsniveau in Europa aufzubauen.

Bei der Diskussion um die Festlegung der erforderlichen Prüfungen hat sich die BAM mit ihren Prüfverfahren durchgesetzt. Deshalb ändert sich für uns in Deutschland in Bezug auf die Sicherheit nichts. Lediglich die erlaubten Mengen an pyrotechnischem Satz (Glitzereffekt und Schwarzpulver) in einer Batterie, Kombination oder Fontäne können sich im Vergleich zu den früher gültigen Grenzwerten erhöhen. Aber: "Die großen Feuerwerksartikel sind sicherer als die kleinen Kippligen", so die Experten der BAM.

Zitiervorschlag

mbr/LTO-Redaktion, Feuerwerkskörper: Kennzeichnungspflicht nach neuer EG-Richtlinie . In: Legal Tribune Online, 31.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2246/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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