Innenausschuss gibt grünes Licht: Auskunft über PIN, PUK und IP-Adressen

20.03.2013

Das BVerfG hatte 2012 entschieden, dass die Speicherung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch Behörden teilweise verfassungswidrig ist. Der Innenausschuss hat nun einen Gesetzentwurf verabschiedet, der gegenüber der ersten Version ein wenig entschärft wurde. Heimliche Eingriffe unterliegen nun dem Richtervorbehalt.  

Im Januar des vergangenen Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die derzeitige Regelung der Bestandsdatenauskunft in § 113 des Telekommunikationsgesetzes nur noch übergangsweise bis zum 30. Juni 2013 anwendbar ist (Beschl. v. 24.01.2012, Az. 1 BvR 1299/05). Diese Vorschrift verpflichtet Telekommunikationsanbieter, Behörden Auskunft über gespeicherte Kundendaten zu geben. Bestandsdaten sind Name, Anschrift und Handy-PIN-Nummer, nicht aber die bei der eigentlichen Telekommunikation anfallenden Verbindungsdaten.

Die Karlsruher Richter kritisierten, dass das Gesetz die Zuordnung dynamischer Internetadressen nicht regelt und dass auf Zugangssicherungscodes wie PIN und PUK zugegriffen werden kann, ohne dass dafür dieselben Voraussetzungen wie für die Nutzung dieser Codes gilt.

Die Bundesregierung legte einen Gesetzesvorschlag vor, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen sollte. Sachverständige übten an dem Gesetzesvorschlag erhebliche Kritik. Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP hat der Innenausschuss nun einen geänderten Entwurf verabschiedet. Danach ist für alle heimlichen Datenzugriffe eine richterliche Zustimmung erforderlich, außerdem ist die nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen vorgesehen. Der Weg zu einer Neuregelung ist damit frei.

hog/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Innenausschuss gibt grünes Licht: Auskunft über PIN, PUK und IP-Adressen . In: Legal Tribune Online, 20.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8372/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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