Amazon Prime, PlayStation Plus, Spotify und Co. – digitale Abonnementdienste erhöhen unter Hinweis auf ihre AGB-Klauseln einseitig ihre Preise. Doch rechtlich sind die Hürden dafür hoch, sehr hoch.
Ob DAZN, Amazon oder Eon: Verbraucherschützer haben große Unternehmen wegen einseitiger Preiserhöhungen schon lange im Visier. Sie nutzen immer häufiger die sogenannte Verbandsklage, die umgangssprachlich auch als "Sammelklage" bekannt ist.
Banken und Sparkassen berechneten manchen Kunden über Jahre Zinsen für die Aufbewahrung von Geldeinlagen. Das ist bei Girokonten grundsätzlich zulässig, bei Spar- und Tagesgeldkonten jedoch nicht, so der BGH.
Für die Festivalbesucher ging es nur um 2,50 Euro, doch das Urteil des BGH hat weitreichendere Bedeutung: Verbraucherschützer können bei unlauteren Geschäftspraktiken nicht ohne Weiteres eine direkte Erstattung an Verbraucher einklagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, falsch ausgepreiste Ware und Streit über einen angenommenen Kaufvertragsantrag: Dieser Fall könnte so in einer Klausur laufen. Wie Kopfhörer einem Elektronikkonzern zum Verhängnis wurden.
Der Discounter Netto darf von Kunden seines Onlineshops nicht verlangen, für den Kaufpreis in Vorleistung zu gehen, solange noch gar kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Das OLG Nürnberg hält eine entsprechende AGB-Klausel für unwirksam.
Wer sich darauf beruft, dass eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, weil die Wohnung bereits unrenoviert überlassen wurde, muss diesen Zustand beweisen. Gelingt das nicht, ist die Klausel wirksam, entschied der BGH.
Autovermieter dürfen für die Bearbeitung des Strafzettels eines Mieters keine pauschale Gebühr in Rechnung stellen. Eine etwaige Klausel in Mietverträgen ist unwirksam, so das LG Frankfurt.