Fieldfisher / Wilde Beuger Solmecke: Inter­net­fähige Fern­seher brau­chen keinen Gefah­ren­hin­weis

19.10.2017

Samsung muss seine Smart-TV-Geräte nicht mit einem Hinweis versehen, der bereits vor dem Kauf davor warnt, dass das Gerät Daten sammelt, entschied das OLG Frankfurt. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen das Unternehmen geklagt.

Philipp Plog

Internetfähige TV-Geräte müssen keinen Hinweis tragen, der den Kunden bereits vor Kauf darüber informiert, dass nach Anschluss des Geräts an das Internet personenbezogene Daten erhoben werden können. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 5. Oktober 2017 (Az. 6 U 141/16) in einem Berufungsverfahren entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben (LG Frankfurt, Urt. v. 10.06.2016, Az. 2-03 O 364/15).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW vertreten durch Wilde Beuger Solmecke gegen die Samsung Electronics GmbH, die sich von Fieldfisher vertreten ließ.

Die Verbraucherzentrale hatte Samsung wegen Datenschutzbestimmungen bei einem Smart-TV-Modell abgemahnt und verklagt. Samsung informierte vor Aktivierung und Nutzung der Internetfunktionen des Geräts im sogenannten Smart-Hub-Bereich über das Ob und Wie der Datenübermittlung auf 56 Bildschirmseiten, was die Verbraucherzentrale als zu lang, zu unübersichtlich und zu kompliziert kritisierte.

Darüber hinaus bemängelten die Verbraucherschützer, dass das Smart-TV-Modell ungefragt Daten, etwa die IP-Adresse, abgreife, insbesondere bei der ersten Inbetriebnahme und im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit des HbbTV-Standards trotz Ablehnung der AGB und Datenschutzbestimmungen.

Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt hatte die Verbraucherzentrale noch einen Teilsieg errungen. Samsung wurde dazu verurteilt, Käufer seiner Smart-TV darauf hinzuweisen, dass beim Anschluss des Fernsehers an das Netz personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden können. Zugleich untersagte das Gericht die Verwendung zahlreicher Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen mangelnder Transparenz.

Soweit Samsung die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung des sogenannten HbbTV-Dienstes bei Smart-TVs sowie der Einrichtung des Smart-TVs ohne vorherige Zustimmung untersagt werden sollte, hat das Gericht die Klage jedoch abgewiesen. Diese Daten würden nicht an die verklagte deutsche Gesellschaft, sondern vielmehr an die Betreiber der HbbTV-Dienste einerseits und die nicht verklagte ausländische Konzernmutter andererseits übermittelt werden.

Das OLG habe bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Verurteilung des Landgerichts unter Verstoß gegen § 308 ZPO ergangen sei, teilt Fieldfisher mit. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei zudem klargestellt worden, dass das Gericht das vom LG ausgesprochene Verbot auch in der Sache für unberechtigt hält. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Das Verfahren wurde in der Unterhaltungselektronikbranche mit großer Aufmerksamkeit verfolgt, da die Hersteller weitreichende Auswirkungen für ihre internetfähigen Geräte befürchteten.

ah/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Fieldfisher für Samsung Electronics GmbH:

Dr. Philipp Plog, Federführung, Hamburg

Stephan Zimprich, Federführung, Hamburg

Martin Lose, Hamburg

 

Samsung Electronics GmbH Inhouse:

Dr. Stefan Laun

Seda Serin

 

Wilde Beuger Solmecke für die Verbraucherzentrale NRW:

Christian Solmecke, Köln

Zitiervorschlag

Fieldfisher / Wilde Beuger Solmecke: Internetfähige Fernseher brauchen keinen Gefahrenhinweis . In: Legal Tribune Online, 19.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25121/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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