VG Berlin zur Entlassung von Karsten Giffey: Warum das Urteil ver­öf­f­ent­licht werden darf

von Martin W. Huff und Pia Lorenz

06.03.2020

Das Urteil, das dem Mann der Familienministerin den Beamtenstatus entzieht, zeigt viel Fehlverhalten im Dienst und wenig Einsicht. Dazu passt, dass Giffey die Veröffentlichung verhindern wollte. Aber nicht mit dem VG Berlin.

Es kommt nicht häufig vor, dass ein Beamter durch ein Urteil der Disziplinarkammer eines Verwaltungsgerichts aus dem Dienst entfernt wird. Für einen Lebenszeitbeamten ist das die "Höchststrafe", er ist seinen Job los und verliert alle seine Ansprüche. Damit ist für viele die berufliche Karriere auf Dauer beendet.

Passiert ist dies jetzt dem Tierarzt Karsten Giffey, dem Ehemann der Bundesministerin Franziska Giffey (SPD). In ihrem Urteil vom 12. Dezember 2019 (VG 80 K 7.19 OL) stellte die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin lapidar fest: "Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt". Der Vorwurf: Giffey habe in seiner Dienstzeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin unerlaubt Vorträge und Seminare gehalten, diese als Dienstzeit erfasst und damit einen Arbeitszeitbetrug sowie zudem Reisekostenbetrug begangen.

Dieses Urteil aus dem Dezember durfte das VG auch veröffentlichen. Diese an sich selbstverständliche Feststellung mussten die Richter des VG Berlin Ende Februar treffen. Giffey hatte zuvor versucht, die Veröffentlichung des Urteils zu verhindern, nachdem Journalisten es beim Verwaltungsgericht angefordert hatten. Doch seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wiesen die Richter der 27. Kammer des VG Berlin ausführlich und sehr deutlich ab (Beschl. v. 27.2.2020 – 27 L 43/20).

Keine mildernden Umstände

Insgesamt 54 Mal hat Giffey laut dem Urteil der Disziplinarkammer im Jahr 2016 während seiner Arbeitszeit unerlaubt Vorträge und Seminare gehalten. Insgesamt werden ihm mehr als 151 Stunden unentschuldigten Fehlens zur Last gelegt. "Der vom Beklagten insgesamt verursachte Betrugsschaden liegt über 3.000 Euro und ist damit bereits für sich betrachtet von erheblicher Bedeutung", schreiben die Richter. Zudem habe er eine genehmigte Dienstreise nicht angetreten, aber abgerechnet und in der fraglichen Zeit wohl ebenfalls nicht genehmigte Vorträge gehalten. Um diese unerlaubten Nebentätigkeiten zu verdecken, fälschte er seine Arbeitszeitbögen. Die Richter schreiben dazu: "Belastend ist darüber hinaus das jedenfalls für die Falscheintragungen in den Arbeitszeitbögen offensichtliche Motiv des Beklagten, ein anderes gravierendes Dienstvergehen, nämlich die Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit, zu verdecken und damit letztlich zu erreichen, für diese Zeit von zwei Stellen eine Vergütung zu erhalten."

Milderungsgründe zu finden, gelingt den Richtern nicht so recht. "Jedenfalls wären Unzufriedenheit über ein zu schleppendes berufliches Vorankommen und persönliche Probleme mit Vorgesetzten keine Gründe, die das Dienstvergehen in ein deutlich milderes Licht rücken könnten", schreibt die Kammer beispielsweise zu Giffeys Erklärung, warum er bei seinen Arbeitszeiten so stark geschummelt hat.  Aus ihrer Sicht unglaubwürdig: Giffey habe vorsätzlich gehandelt.

Auch Giffeys weitere Erklärung, eine beantragte Dienstreise, die er in Wahrheit wegen einer Nebentätigkeit nicht angetreten hatte, versehentlich abgerechnet zu haben, glauben die Richter nicht: "Die Kammer geht hinsichtlich der unrichtigen Dienstreisekostenabrechnung von Vorsatz aus, da es schlicht nicht vorstellbar ist, eine nicht durchgeführte Dienstreise wenige Wochen später "versehentlich" abzurechnen, zumal der Beklagte ersichtlich unwahre Detailangaben auf dem Formular dazu gemacht hat (z.B. private Unterkunft genommen, daher keine Hotelkosten)." Am Ende bleibt ihnen nur noch, Giffey aus dem Landesdienst zu entlassen.

Für die Rechte von Franziska Giffey nicht antragsbefugt

Das gesamte jetzt veröffentlichte Urteil zeigt auf, dass Giffey sein Fehlverhalten kaum einsieht. Da mag es fast verständlich sein, dass er versucht hat, die Veröffentlichung zu verhindern, nachdem Journalisten die Entscheidung beim Verwaltungsgericht angefordert hatten.

Er begründete seinen Antrag, die Veröffentlichung des Urteils, egal ob unanonymisiert oder anonymisiert, "zumindest vorläufig zu unterlassen", unter anderem mit dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte seiner Frau, der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sowie und des gemeinsamen Kindes. Dafür sei der Ehemann überhaupt nicht antragsbefugt, stellt die dafür zuständige 27. Kammer in ihrem Beschluss vom 27. Februar lapidar fest. 

Dass die Gefahr bestünde, dass das Urteil ohne Schwärzungen veröffentlicht würde, habe Giffey  nicht einmal dargelegt. Das VG habe schließlich ausdrücklich erklärt, nur eine anonymisierte Fassung zu veröffentlichen.

Gerichte müssen veröffentlichungswürdige Urteile veröffentlichen

Doch auch den Antrag, das anonymisierte Urteil nicht zu veröffentlichen, weil Giffey identifizierbar sei, wiesen die Richter ausdrücklich zurück. Einen durch die Veröffentlichung der anonymisierten Urteilsfassung möglichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ( §§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) halten sie für jedenfalls gerechtfertigt, nämlich durch die "verfassungsrechtliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts Berlins, das Urteil zu veröffentlichen."

Grundsätzlich seien alle Gerichte verpflichtet, veröffentlichungswürdige Entscheidungen auch zu veröffentlichen. Diese Rechtspflicht leitet die Kammer ab aus dem "Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung" und betont, dass sie nicht erst für rechtskräftige Gerichtsentscheidungen gelte, sondern bereits vor Rechtskraft greifen könne. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut.

Hiermit korrespondiert ein entsprechender presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern, verweisen die Berliner Richter auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Auch in Disziplinarverfahren, die noch nicht rechtskräftig sind

Auch das Argument, dass es sich um ein negativ ausgegangenes Disziplinarverfahren handele, zieht nicht: "Die Veröffentlichungspflicht erfasst grundsätzlich alle veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen, mithin auch veröffentlichungswürdige Urteile in Disziplinarsachen – wie das betreffende Urteil". Im Übrigen seien die genannten Umstände durch Medienberichte sowieso schon öffentlich bekannt. 

Die Richter sehen in der Publikation des anonymisierten Urteils auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung: "Eine solche Veröffentlichung kommt in ihrer Wirkung der Verhängung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion nicht gleich". Auch die Äußerung im Urteil, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen habe, das eine Straftat darstelle, sei dem über die Disziplinarsache entscheidenden Gericht durch die Unschuldsvermutung nicht verwehrt, argumentiert die 27. Kammer. Solche Aussagen gehörten vielmehr zu den Aufgaben der Disziplinarkammer, die beurteilen müsse, ob Giffey Dienstvergehen begangen hat und ob diese zugleich Straftaten darstellen, und die ihr Urteil schriftlich begründen müsse. Zudem sei, so das VG Berlin, auch für Dritte erkennbar, "dass es sich bei dem Urteil um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, gegen die ein Rechtsmittel statthaft ist."

Das VG Berlin bewegt sich damit auf der Linie der überwiegenden Rechtsprechung. Zu Recht betont die Kammer die starke Stellung der Medien bei der Einsicht in Gerichtsentscheidungen. Die Berliner Verwaltungsrichter können sich aber auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen. Der ließ erst kürzlich die Wort- und Bildberichterstattung der Bild-Zeitung über die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu, die jahrelang untersagte Geschäfte mit Immobilien in der bayerischen Hauptstadt gemacht hatten ("Münchener Miethaie").  Und die haben keine Straftaten zum Nachteil der öffentlichen Hand begangen und sind nicht mit der Bundesfamilienministerin verheiratet.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR in Köln und bildet unter anderem in der Deutschen Richterakademie Pressesprecher der Justiz aus.

Pia Lorenz ist Chefredakteurin von LTO.

Zitiervorschlag

VG Berlin zur Entlassung von Karsten Giffey: Warum das Urteil veröffentlicht werden darf . In: Legal Tribune Online, 06.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40685/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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