Sollte man kennen: Sechs wich­­tige BFH-Ent­schei­dungen aus 2021

von Stefan Schmidbauer

28.12.2021

3/6: Auch der Zahnarzt unterliegt

Der im zweiten Verfahren klagende Zahnarzt erhielt im Jahr 2009 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung sowie Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung und bezog außerdem mehrere Rürup-Renten sowie Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten.

Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente inklusive Höherleistungen einen Besteuerungsanteil von 58 Prozent und einen steuerfreien Betrag von 42 Prozent an. Daneben wurden unter Anwendung der Öffnungsklausel die Rürup-Rente mit dem Besteuerungsanteil und die privaten Leibrenten mit dem Ertragsteil in Ansatz gebracht. Der Zahnarzt wandte dagegen ein, die Beiträge, die er aus versteuertem Einkommen gezahlt habe, seien höher als der steuerfreie Teil der Rente.

Auch hier sah der BFH keine Doppelbesteuerung (Urt. v. 19.5.2021; Az. X R 20/19). Er bestätigte die Besteuerung der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente nach den allgemeinen Regeln für reguläre Rentenbezüge und stellte klar, dass die Rürup-Rente in vollem Umfang zu berücksichtigen sei. Der BFH stimmte dem klagenden Zahnarzt zwar dahingehend zu, dass das Finanzamt die Öffnungsklausel nur auf seinen Antrag hin hätte anwenden dürfen. Konkret ergäben sich durch die Anwendung aber keine Nachteile für den Zahnarzt, so die Richter.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: Sechs wich­tige BFH-Entscheidungen aus 2021 . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46865/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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