Sollte man kennen: Sechs wich­­tige BFH-Ent­schei­dungen aus 2021

von Stefan Schmidbauer

28.12.2021

5/6: Keine Begüns­ti­gung bei Hin­weis auf Wider­stand gegen Coro­na­re­geln

Der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit steht es entgegen, wenn ein Verein im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen auf das Recht zum Widerstand hinweist. Dies habe nichts mehr mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder des allgemeinen demokratischen Staatswesens zu tun, entschied der BFH in einem Eilverfahren (Beschl. v. 18.08.2021, Az. V B 25/21 (AdV)).

Der Verein verfolgt nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren infrage. Zudem veröffentliche er zeitweise eine Aufforderung an die Bundesregierung und die Landesregierungen, sämtliche in der Coronapandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen wies auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach laut BFH außerdem im Zusammenhang mit den Coronamaßnahmen über die mögliche Abhängigkeit von Politikern anderer Mächte.

Dem BFH zufolge stehen derartige Betätigungen der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entgegen. Grundsätzlich schade eine Verbindung der Vereinszwecke mit einer gewissen politischen Zielsetzung der Gemeinnützigkeit zwar nicht, die politische Tätigkeit müsse aber auch für den jeweiligen steuerbegünstigten Zweck erforderlich sein.

Laut BFH trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Zwar gehöre zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten. Die Informationen dürften grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Entscheidungsgrundlage dient. Nicht mit der Gemeinnützigkeit vereinbar seien jedoch die Hinweise auf das Recht zum Widerstand und die Behauptung der Abhängigkeit von Politikern anderer Mächte.

Dasselbe gelte in Bezug auf eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens. Um die Voraussetzungen zu erfüllen, müsse sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies habe der konkrete Verein jedoch nicht getan.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46865 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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