"Referendare, holt euch, was euch zusteht"
Im Oktober 2013 berichtete LTO über Nils Neumann, der gegen seine Krankenversicherung vor dem Sozialgericht Berlin klagt. Er hatte wie viele Referendare während der Anwalts- oder Wahlstation von seinen Ausbildern eine zusätzliche Vergütung erhalten. Bei großen Kanzleien kommen während einer Station so schnell bis zu 10.000 Euro zusammen. Gestritten wird nun darüber, ob hierfür Beiträge in den Topf der Rentenversicherung fließen müssen. Die monatliche Unterhaltsbeihilfe für Referendare ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Viele Kanzleien sehen ihre Referendare aber als normale Arbeitnehmer an und führen für die zusätzliche Vergütung Sozialabgaben ab, darunter auch ca. zehn Prozent Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Neumann argumentiert dagegen, dass er trotz zusätzlicher Vergütung in der Kanzlei nicht angestellt gewesen sei, sondern sich während der Station in der Ausbildung befunden habe. Die Versicherung müsse ihm deshalb die zu Unrecht abgeführten Beiträge zurückzahlen. Lucas Brost machte die Probe aufs Exempel. Nachdem seine Krankenversicherung Securvita eine Rückzahlung zunächst abgelehnt hatte, ließ er nicht locker und legte Widerspruch ein. "Dabei sollte man sich schon Mühe geben, aber der Zeitaufwand ist überschaubar", meint der Ex-Referendar. "Länger als einen Vormittag hat das nicht gedauert. Auch das Kostenrisiko ist begrenzt, wenn es dann doch zu einem Verfahren kommt." Nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fallen in Verfahren vor den Sozialgerichten für die Versicherten zumindest keine Gerichtskosten an. "Also Referendare, holt euch, was euch zusteht."
Kanzleireferendariat – harte Ausbildung oder harte Arbeit?

Rückenwind vom BSG?
Gleichzeitig ist beim Bundessozialgericht (BSG) ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob die Bundesländer als Ausbildungsträger für ihre Referendare auch Sozialversicherungsbeiträge auf die zusätzlichen Vergütungen in Anwalts- bzw. Wahlstation zahlen müssen (Az. B 12 R 1/13 R). Dabei müssten die Kasseler Richter auch darüber entscheiden, ob sich Referendare in diesen Stationen in einer Ausbildung oder einem Arbeitsverhältnis befinden. Einige Ausbildungsbezirke wie Hamburg oder Stuttgart reagieren auf die ungeklärte Situation, indem sie versuchen, eine versicherungsfreie Zusatzvergütung auszuschließen. Eine andere Lösung sieht Neumann in einer klaren Begrenzung der Arbeitstage in Kanzleien. "Vorstellbar sind zum Beispiel zwei Ausbildungstage die Woche. Alles was darüber hinausgeht, muss die Kanzlei als sonstige Arbeitsleistung mit den Referendaren vereinbaren und entsprechend sozialversichern." Eine weitere gute Nachricht nicht nur für die derzeit über 15.000 Referendare in Deutschland: Nach § 27 Abs. 2 SGB IV bleiben ehemaligen Referendaren für die Rückforderung bis zu vier Jahre Zeit. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge abgeführt wurden.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2014 M03 25
Referendariat
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