Erstes Syndikus-Urteil veröffentlicht

Das BSG begründet die Spaltung der Anwaltschaft

von Martin W. HuffLesedauer: 5 Minuten
Die Urteile, mit denen das BSG Unternehmensjuristen im April die Möglichkeit nahm, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, haben die Anwaltschaft aufgerüttelt. Nun sind die ersten Gründe da. Enttäuschend, meint Martin W. Huff, die Entscheidung lasse mehr Fragen offen, als sie beantwortet. Und wie steht es um die bereits befreiten Juristen?

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Mit insgesamt drei Urteilen vom 3. April 2014 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass angestellte Rechtsanwälten in Unternehmen und Verbänden grundsätzlich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Sozialgesetzbuch, SGB VI) zugunsten der anwaltlichen Versorgungswerke befreit werden können. Das BSG erklärte damit eine über 30-jährige Verwaltungspraxis für rechtswidrig. Die Entscheidung hatte innerhalb der Anwaltschaft, den Wirtschaftsverbänden und mittlerweile auch der Politik für heftige Diskussionen gesorgt. Fraglich ist jetzt insbesondere, ob sie auch für angestellte Rechtsanwälte in Kanzleien gilt. Nur knapp innerhalb der Frist von fünf Monaten, innerhalb derer Gerichte ihre Entscheidung schriftlich niedergelegt haben müssen, ist am Mittwoch, den 20. August 2014, die erste schriftliche Begründung bekannt geworden (BSG, Urt. v. 03.04.2014, Az. B 5 RE 3/14 R). Auf 24 Seiten begründen die Richter ihre Entscheidung, setzen sich aber mit vielen Argumenten, die in den drei Verfahren auf den Tisch gekommen sind, nur sehr knapp auseinander.

"BSG: Erwerbstätigkeit dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vorneherein nicht zuzuordnen"

Die Kernaussage des Gerichts (Rdn. 26) lautet: "Seine Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. [Anm. d. Red.: Arbeitgeber] kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/Rechtsanwalt von vorneherein nicht zugeordnet werden. Denn die anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich." Und weiter heißt es dann: "Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. [Anm. d. Red.: Versorgungswerk] und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, sodass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs.-1 S. 1 Nr. 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt". Wer als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht, werde in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus demnach nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sogenannte Doppel- oder Zwei-Berufe-Theorie). Gegenüber dem Terminsbericht des Senats unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung hat sich also nichts verändert: Ein bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellter Rechtsanwalt kann niemals von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Ausführungen zur Frage der Ungleichbehandlung zwischen angestellten Rechtsanwälten in Kanzleien, die bisher befreit werden, und angestellten Rechtsanwälten in Verbänden und Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG fehlen. Es darf mit Spannung erwartet werden, ob dazu in den Urteilsgründen der beiden anderen Verfahren dazu etwas gesagt wird.

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung – wie es gerade passt

Der Senat äußert in seiner Entscheidung auch Kritik am Vortrag des Klägers, der sich seiner Ansicht des Senats nicht ausreichend mit der Kritik an der anwaltsgerichtlichen Rechtsprechung  auseinander gesetzt und dem Senat nicht dargelegt habe, warum diese nicht zutreffend sei. Auf der anderen Seite beruft sich das BSG alleine auf die bisherige –sehr umstrittene – Rechtsprechung des Anwaltssenat des BGH, ohne sich mit der Kritik an dessen Entscheidungen und der dazu veröffentlichten Literatur zu befassen, was für ein Bundesgericht durchaus ungewöhnlich ist. Erstaunlich sind auch die Aussagen zu dem Punkt, dass der Anwaltssenat des BGH bei der Anerkennung von Fachanwaltstiteln die Fallbearbeitung im Unternehmen als anwaltliche Tätigkeit anerkennt. Dies sei, so das BSG, "für den vorliegenden Zusammenhang erkennbar ohne Bedeutung". Dabei hätte dies gerade für die Definition der anwaltlichen Tätigkeit eine wesentliche Bedeutung gehabt.

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BSG: Keine Vier-Kriterien-Theorie, keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Deutlich ist die Kritik an der von der Deutschen Rentenversicherung seit 2005 entwickelten "Vier-Kriterien-Theorie", der auch die meisten Sozial- und Landessozialgerichte gefolgt waren. Dass anwaltlich tätig sei, wer kumulativ die Merkmale Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung erfülle, hält der Senat für eine rechtswidrige Anwendung des § 6 SGB VI, die die Behörde so nicht hätte praktizieren dürfen. Dabei gehen die Kasseler Richter nicht darauf ein, dass die DRV angestellte Rechtsanwälte schon vor Anwendung der Vier-Kritierien-Theorie seit der Schaffung des § 6 SGB VI zum 1. Januar 1996, egal wo sie beschäftigt waren, von der Versicherungspflicht befreit hat. Hier hätte der Senat durchaus Überlegungen anstellen müssen, wie mit allen offenen Verfahren bis zu dem Rechtsprechungswechsel umzugehen ist. Dies gehört zu den Aufgaben eines obersten Bundesgerichts. Kurz befasst sich der Senat auch mit den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit. Er sieht keine Probleme mit Art. 12, 14 und 2 GG, erwähnt aber Art. 3 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz,  gar nicht.

Zum Vertrauensschutz nichts Neues

Die schriftlichen Urteilsgründe lassen viele Fragen offen. Vor allem nach weiteren Ausführungen zum Schutz des Vertrauens in bereits erteilte Befreiungen sucht man vergeblich. Viele Syndici erhofften sich Ergänzungen zum Terminsbericht, mit dem die Richter knapp mitgeteilt hatten, dass bereits befreite Juristen ihre Befreiung behalten dürfen, solange sie ihren Job nicht wechseln. In der nun veröffentlichten Entscheidung wie auch in den beiden anderen am 3. April 2014 entschiedenen Verfahren ging es aber nur um Neuanträge. Andere, beim BSG auch bereits anhängige Fälle des Wechsels der Tätigkeit oder von längeren Erwerbsbiographien hat der Senat also noch nicht behandelt. Die Auseinandersetzungen werden noch lange weitergehen. Die Fallgestaltungen, die bei der DRV und bei den Sozialgerichten liegen, sind sehr unterschiedlich.

Viele offene Fragen – und eine klare Aufgabe für Politik und Anwaltschaft

Wie sieht es mit dem Vertrauensschutz aus, wenn lange vor den Entscheidungen vom  3. April 2014 ein Antrag gestellt wurde, über den innerhalb der Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetz nicht entschieden wurde, der aber positiv zu bescheiden gewesen wäre? Was ist mit Fällen, in denen bei einem Arbeitgeberwechsel vor den Urteilen vom  31. Oktober 2012 kein neuer Antrag gestellt wurde, aber die Juristen eine damals befreiungsfähige Tätigkeit ausübten und – wie in vielen Fällen geschehen – telefonisch von der Behörde die Aussage erhielten, es sei kein neuer Antrag nötig ? Auch die Bescheidspraxis der DRV legte über Jahrzehnte nahe, dass bei einem Arbeitgeberwechsel und der fortgesetzten  Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit kein neuer Antrag nötig gewesen ist. Wie sieht es hier mit dem Vertrauensschutz aus? Jetzt sind Politik und Anwaltschaft gefordert, Regelungen für die Vergangenheit zu schaffen. Für die Zukunft müssen sie durch eine gesetzliche Änderung wieder klar stellen, dass ein Anwalt auch angestellt anwaltlich tätig sein kann, egal wo. Ansonsten droht tatsächlich eine Spaltung der Anwaltschaft. Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LegerlotzLaschet (LLR) in Köln und Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Fachhochschule Köln. Er bildet seit langem Pressesprecher der Justiz aus.

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