OLG Düsseldorf zu Wettbewerbsbeschränkung: Her­s­teller dürfen Preis­such­ma­schinen nicht ver­bieten

06.04.2017

Der Sportschuhhersteller Asics hat seinen Händlern untersagt, ihre Angebote bei Online-Preissuchmaschinen zu listen - aus Imagegründen. Das OLG Düsseldorf bestätigte nun eine Entscheidung des BKartA, das die Praxis für wettbewerbswidrig hält.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt (BKartA) im Kampf gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Online-Handel den Rücken gestärkt. Der 1. Kartellsenat bestätigte eine Grundsatzentscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der sie dem Sportschuhhersteller Asics untersagt hatte, seinen Vertragshändlern die Nutzung von Preissuchmaschinen zu verbieten.

Asics hatte bis vor gut zwei Jahren eine Klausel verwendet, derzufolge es seinen Vertragshändlern nicht gestattet war, ihre Angebote in Online-Suchmaschinen für Preisvergleiche einzustellen. Das BKartA wertete das als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Das Verbot diente in den Augen der Wettbewerbshüter "vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs".

Das OLG hat die Auffassung der Wettbewerbshüter nun bestätigt. Den Händlern werde damit eine  Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Verbot sei auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt. Es handle es sich um eine Kernbeschränkung nach europäischem Kartellrecht dar, die nicht freistellungsfähig sei.

Beratung beim Online-Shopping kein Gesichtspunkt

Der Asics-Anwalt, Ingo Brinker, betonte in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch, dass es dem Unternehmen um den "legitimen Schutz eines Premium-Markenimages" und der damit verbundenen Beratungsqualität gehe. Dies lasse sich mit Preissuchmaschinen nicht vereinbaren.

Der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen zeigte sich allerdings nicht von der Notwendigkeit umfangreicher Beratung überzeugt. Er trage selber als Jogger gerne Schuhe des Herstellers. Er wisse aber auch, dass man als Läufer nicht bei jedem Kauf eine neue Beratung brauche. Und wer online einkaufe, wolle diese oft ohnehin nicht. Außerdem seien die Verbraucher durchaus in der Lage, zwischen Preissuchmaschinen und dem Markenauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu unterscheiden.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt begrüßte die Entscheidung. "Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen". Außerdem seien sie gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein, betonte Mundt.

Im Handel wurde das Verfahren mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hatte gewarnt, falls Asics vor dem OLG Recht bekomme, "könnten bestimmte, bisher erfolgreich genutzte Vertriebskanäle des Einzelhandels durch die Hersteller verschlossen werden". Insbesondere kleinen Händler drohe dann der Verlust des Zugangs zum Kunden.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Düsseldorf zu Wettbewerbsbeschränkung: Hersteller dürfen Preissuchmaschinen nicht verbieten . In: Legal Tribune Online, 06.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22595/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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