Oberlandesgericht Düsseldorf

Adresse und Kontaktdaten:

Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf

Tel.: (02 11) 49 71-0
Fax: (02 11) 49 71-5 48
poststelle@olg-duesseldorf.nrw.de
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de

Oberlandesgericht Düsseldorf - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Landgerichte im Bezirk des OLG Düsseldorf

Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Wuppertal, Mönchengladbach, Krefeld und Kleve

Oberlandesgericht Düsseldorf – Hintergrundinformationen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wurde 1906 als Königlich Preußisches Oberlandesgericht Düsseldorf gegründet und ist das jüngste der insgesamt drei Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen (OLG Düsseldorf, OLG Köln und OLG Hamm). Etwa 130 Richter und Richterinnen und mehr als 350 Mitarbeiter/innen im nichtrichterlichen Dienst sind heute für das Oberlandesgericht Düsseldorf tätig. Es koordiniert als Mittelbehörde den Personal- und Mitteleinsatz für ca. 5.500 Mitarbeiter/innen.

 Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf in der Cecilienalle, Bild: Charlie1965nrw, CC BY-SA 3.0

Das OLG Düsseldorf überprüft die Entscheidungen aller Amts- und Landgerichte der Bezirke Düsseldorf (LG Düsseldorf mit den Amtsgerichten Langenfeld, Neuss und Ratingen), Duisburg (LG Duisburg mit den Amtsgerichten Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg Ruhrort, Mühlheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel), Mönchengladbach (LG Mönchengladbach mit den Amtsgerichten Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen), Kleve (LG Kleve mit den Amtsgerichten Emmerich, Geldern, Kleve, Moers und Rheinberg), Krefeld (LG Krefeld mit den Amtsgerichten Kempen, Krefeld und Nettetal) und Wuppertal (LG Wuppertal mit den Amtsgerichten Mettmann, Remscheid, Solingen, Velbert und Wuppertal).

 

Beim Oberlandesgericht Düsseldorf sind 28 Zivilsenate, sechs Strafsenate, vier Kartellsenate, ein Vergabesenat und neun Senate für Familiensachen eingerichtet, in denen die einzelnen Richter und Richterinnen ihre Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen.
Für Prozesse, die hoher Sicherheitsvorkehrungen bedürfen, wurde ein moderner Hochsicherheitsgerichtssaal errichtet, der nur wenige Kilometer vom Hauptgebäude entfernt liegt. Dort verhandeln die Strafsenate Fälle von nationaler und internationaler Bedeutung. 

Die Sonderzuständigkeiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Obwohl das OLG Düsseldorf nur wenige erstinstanzliche Zuständigkeiten besitzt, sind diese jedoch sehr bedeutsam; so beispielsweise in Straf- und Kartellverwaltungssachen.

Neben den generellen Zuständigkeiten, die jedem Oberlandesgericht unterliegen, gibt es beim OLG Düsseldorf auch Besonderheiten. Landesweite Sondergebiete liegen im Wirtschaftsrecht, wie beispielsweise das Vergabe- oder Kartellrecht.

Eine weitere Besonderheit ist die Düsseldorfer Tabelle. Diese stellt eine Unterhaltsleitlinie dar und wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf seit 1962 in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten, sowie dem Deutschen Familiengerichtstag eigens erstellt. Die komplette Tabelle besteht aus insgesamt vier Teilen: dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt.

Zur Historie des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Aufgrund des Bevölkerungswachstums und der zunehmenden Industrialisierung wird neben den bereits bestehenden Oberlandesgerichten Köln und Hamm am 16. September 1906 das Königlich Preußische Oberlandesgericht Düsseldorf  neu gegründet

Im Jahre 1910 wird das neu errichtete Gerichtsgebäude an der Cecilienallee eingeweiht, wo das Oberlandesgericht Düsseldorf bis heute noch seinen Sitz hat.

Während des NS-Regimes kann das OLG Düsseldorf seine Funktion als unabhängiger Träger der dritten Gewalt zunächst nicht bewahren. Zu viele Richter traten der NSDAP bei. Anfang 1945 wird es von der Militärregierung geschlossen und erst Ende des Jahres mit nur zwölf Richtern wieder eröffnet.

Ende 2003 wird das Prozessgebäude am Kapellweg 36 errichtet, das bereits nach einem Jahr Bauzeit an die Justiz übergeben wird. Es dient als reiner Funktionsbau zur Durchführung besonders sicherheitsbedürftiger Strafverfahren und ist bundesweit einmalig. Auf seinem Dach befindet sich ein Hubschrauberlandeplatz.

2005 wird der sechsgeschossige Erweiterungsbau eingeweiht. Alt- und Neubau sind durch gläserne Brücken miteinander verbunden und bilden durch die zurückhaltende Architektur mit Natursteinfassade ein repräsentatives Ensemble.

Das Oberlandesgericht – seine Besetzung und seine Zuständigkeiten

Das Oberlandesgericht (OLG) gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und wird vom jeweiligen Bundesland auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eingerichtet. Danach erfolgt auch die Einteilung in Zivil- und Strafsenate. Grundsätzlich sind die Senate nach § 116 GVG mit jeweils drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz innehat. Handelt es sich allerdings um die Eröffnung eines Hauptverfahrens, findet der Strafprozess in erster Instanz mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden Richters statt. Diese Anzahl kann je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad auf drei Richter reduziert werden.

Die Position des Oberlandesgerichts innerhalb des Gerichtsaufbaus

Je nach Verfahrensart steht das Oberlandesgericht im Gerichtsaufbau an unterschiedlichen Positionen. Handelt es sich um Straf- oder Zivilrecht, ist es das Gericht zweiter Instanz zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof. Anders verhält es sich bei Verfahren im Familienrecht und bei Kindschaftssachen. Hier befindet sich das Oberlandesgericht als zweite Instanz zwischen dem Amtsgericht und dem Bundesgerichtshof. Handelt es sich indes um Strafverfahren, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, wird das Oberlandesgericht als unteres Bundesgericht tätig.

Das Oberlandesgericht und seine Zuständigkeit in erster und zweiter Instanz im Zivil- und Strafrecht

In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht im Zivilrecht über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden landgerichtlicher Entscheidungen. Ferner ist es in Familiensachen als zweite Instanz zuständig, wenn gegen Urteile der Amtsgerichte Berufung oder gegen Entscheidungen Beschwerde eingelegt wird.

Im Strafrecht ist das Oberlandesgericht in erster Instanz für in § 120 GVG geregelte Staatsschutzsachen zuständig, beispielsweise wenn die Gründung einer terroristischen Vereinigung verhandelt wird. In zweiter Instanz handelt das Oberlandesgericht zum einen als Revisionsinstanz, wenn Revision gegen Urteile eines Strafrichters oder eines Schöffengerichts eingelegt wird oder wenn es um Berufungsurteile des Landgerichts geht. Zum anderen handelt das Oberlandesgericht in zweiter Instanz als Beschwerdegericht, wenn gegen Entscheidungen der Strafkammern oder Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Beschwerde erhoben wird. Es wird außerdem zu einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen, wenn im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens gegen einen ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft vorgegangen wird.

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