BGH billigt Vorgehen gegen Bank eines Internet-Abzockers : Verbraucherzentrale darf zur Kündigung eines Girokontos auffordern

von Prof. Martin Schmidt-Kessel

07.02.2014

2/2: Wie weit darf der Druck durch die Verbaucherzentrale gehen?  

Auf der Suche nach Angriffsmöglichkeiten gegen diese sehr schwer zu fassenden Geschäftsmodelle haben sich die Verbraucherzentralen nun – mit Recht – deren Infrastruktur vorgenommen. Dazu zählen in aller Regel auch Zahlungsdienstleister, also meistens eine Bank, über welche die eingehenden Zahlungen der Verbraucher abgewickelt werden. An diese, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall die Sparkasse Heidelberg, versuchen die Verbraucherzentralen sich nun zu wenden.

Dabei stellen sich schwierige Zurechnungsfragen, zumal der der Zahlungsdienstleister regelmäßig über die Gründe der bei ihm eingehenden Zahlungen gar nicht im Bilde ist. Dieser Aspekt ändert sich freilich spätestens im Moment der Aufforderung zur Sperrung und Kündigung des Kontos.

Gibt nun der Zahlungsdienstleister dem auf ihn ausgeübten (teilweise auch öffentlichen) Druck nach, kommt es zu einem weitreichenden Eingriff in die Infrastruktur des Betreibers des Geschäftsmodells respektive des zwischengeschalteten Inkassounternehmens. Dieser ist sehr effektiv und belastend, die Parallele zur Kundenpfändung gegen saumselige Unterhaltsschuldner offensichtlich.

BGH: Meinungsfreiheit der Verbraucherschützer rechtfertigt Kündigungsaufforderung

Die Frage nach den rechtstaatlichen Grenzen eines solchen Vorgehens liegt auf der Hand. Der BGH hat am Donnerstag auf die Meinungsfreiheit der Verbraucherverbände abgestellt und diese über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit den Grundrechten der betroffenen Zahlungsdienstleister, Inkassounternehmen und Betreiber des Geschäftsmodells koordiniert.

Dieses Vorgehen ist nicht selbstverständlich: Zum einen hätten die Karlsruher Richter  angesichts der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben das Handeln der Verbraucherzentrale als verwaltungsrechtliches qualifizieren können. Das entspräche auch den den Verbänden eingeräumten weitreichenden Sonderbefugnissen, die funktional verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfügungen durchaus nahe kommen.

Man wird zum anderen auch fragen dürfen, ob bei der Ausübung öffentlicher Interessen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz wirklich die richtige Rechtfertigung für den Eingriff in die Grundrechter Privater bietet.

Beide Punkte machen es nötig, dass sich der Gesetzgeber des Instruments der Aufforderung zur Vertragsbeendigung annimmt. Denkbar wäre es, etwa das Unterlassungsklagegesetz entsprechend zu erweitern.

Der Gesetzgeber muss es richten

Dabei könnte man in Berlin aber gut auf die in Karlsruhe entwickelten materiellen Grundsätze zurückgreifen: Der 1. Senat des BGH betont zunächst, dass die Verbraucherzentrale eigentlich hätte den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein ihres Erachtens rechtswidriges Verhalten des Inkassounternehmens zu unterbinden.

Die Abweichung von diesem Vorrang des (Zivil-)Rechtswegs rechtfertigt der Senat damit, dass das klagende Inkassounternehmen sich bewusst an dem problematischen Geschäftsmodell beteiligt habe. Damit zieht der BGH enge Grenzen: Die öffentliche Aufforderung zur Vertragsbeendigung erlaubt den Verbraucherverbänden nämlich keine risikolose Klärung der Rechtslage. Vielmehr bleiben die mit solchen Aufforderungen verbundenen Haftungsrisiken virulent.

Bei einer gesetzlichen Regelung solcher Aufforderungen hätte der Gesetzgeber auch die Chance, dieses hilfreiche Instrument dadurch zu stärken, dass die richterlich notwendig sehr rigiden Anforderungen überprüft werden.

Bis dahin wird das Instrument der Vertragsbeendigungsaufforderung an den Zahlungsdienstleister nur begrenzte Wirkungen entfalten können. Immerhin: Auch das schlichte Zur-Verfügung-Stellen der Infrastruktur kann bekämpft werden. Hier sind die Zahlungsdienstleister – auch das ist deutlich geworden – in der Mitverantwortung.

Der Autor Prof. Martin Schmidt-Kessel ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Bayreuth.

Zitiervorschlag

Prof. Martin Schmidt-Kessel, BGH billigt Vorgehen gegen Bank eines Internet-Abzockers : Verbraucherzentrale darf zur Kündigung eines Girokontos auffordern . In: Legal Tribune Online, 07.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10928/ (abgerufen am: 29.04.2024 )

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