Gerade erst eröffnet, einen Tag später schon wieder geschlossen. Eine Kölnerin darf keine Gaststätte als "Zweckbetrieb" für das "Königreich Deutschland" betreiben, wenn dort gegen Corona-Regeln verstoßen wird, stellte das OVG NRW klar.
Obwohl sie noch minderjährig war, bekam ein Mädchen in Hessen in einer Bar eine Shisha – und handelte sich dabei eine Kohlenmonoxid-Vergiftung ein. Dafür muss der Betreiber der Shishabar nun über 6.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Die Notwendigkeit von Kontaktreduzierungen und mögliche Engpässe in Krankenhäusern sind für Gerichte in NRW und Berlin Grund genug, um die Gastronomie im November geschlossen zu halten.
Der Teil-Lockdown in Sachsen-Anhalt bleibt nach einem Beschluss des dortigen OVG bestehen. Dem exponentiell wachsenden Infektionsgeschehen mit Kontaktreduzierungen zu begegnen sei ein legitimes Ziel, so die OVG-Richter.
Das OVG Niedersachsen hat die Sperrstunde und das Außer-Haus-Verkaufsverbot für Alkohol vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der VGH in Bayern wollte nicht ganz so weit gehen, meldete aber Bedenken an.
Die Sperrstunde für Kneipen wird bisher von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Während in NRW eine mögliche Verlangsamung des Infektionsgeschehens das Verbot rechtfertigt, reicht das den Richtern in Osnabrück nicht aus.
Das höchste bayerische Gericht bleibt bei seiner grundsätzlichen Linie: In der Corona-Krise sind viele Grundrechtseingriffe gerechtfertigt, wenn es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht.
Seit vergangenem Samstag galt in Berlin: Nach 23 Uhr müssen Gaststätten schließen, um die Virusausbreitung einzudämmen. Nun ist die Sperrstunde erst einmal weg – doch das Ausschankverbot nach 23 Uhr bleibt bestehen.*