Gerade erst eröffnet, einen Tag später schon wieder geschlossen. Eine Kölnerin darf keine Gaststätte als "Zweckbetrieb" für das "Königreich Deutschland" betreiben, wenn dort gegen Corona-Regeln verstoßen wird, stellte das OVG NRW klar.
Die Stadt Köln hat das Lokal einer Wirtin, die sich dem "Königreich Deutschland" zugehörig fühlt, schließen dürfen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren beschlossen, wie es am Dienstag bekannt gab (Beschl. v. 12.08.2022, Az. 4 B 61/21).
Die Frau hatte Ende Juli 2020 in Köln eine Gaststätte eröffnet, die sie als "Zweckbetrieb" des "Königreichs Deutschlands" und als eine Art Vereinslokal führte. Die Anhänger dieses angeblichen "Königreichs" werden im NRW-Verfassungsschutzbericht der heterogenen Szene der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter zugeordnet.
Eine Erlaubnis besaß sie für die Gaststätte jedenfalls nicht. Nach ihrer Vorstellung sollten nur "Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschland" das Lokal betreten dürfen. Sie wies die Gäste deswegen vorher darauf hin, mit Betreten der Räumlichkeiten temporär dem "Königreich Deutschland" anzugehören. Gleich zum Eröffnungstag setzte sich die Betreiberin über die geltenden Hygienevorschriften hinweg. Nach eigenen Angaben müsse sie neben dem Recht des "Königreichs" schließlich keine weiteren Rechte und Pflichten beachten.
Einen Tag nach der Eröffnung schloss die Stadt Köln das Lokal und versiegelte es. Die Frau war daraufhin im Eilverfahren gegen die Maßnahme der Stadt vorgegangen.
Das "Königreich" kann sich keine eigene Rechtsordnung schaffen
Das OVG hat die Entscheidung nun bestätigt. Die Stadt durfte die Gaststätte schließen und versiegeln, weil die Betreiberin weder eine Erlaubnis hatte, noch sich als zuverlässig erwiesen hat. Die Frau habe nämlich eine Eigenverantwortung abgestritten und jegliche Bereitschaft vermissen lassen, die Gaststätte nach geltendem deutschem Recht zu betreiben. Sie machte vielmehr das "Königreich Deutschland" für die Gaststätte verantwortlich.
Der Senat musste der Frau deswegen erläutern, dass das "Königreich Deutschland" weder eine eigene Rechtsordnung schaffen, noch sich auf die Vereinigungsfreiheit berufen könne. Die Gaststätte wäre zudem auch kein Vereinslokal, weil sie dem "Königreich Deutschland", das schon kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, nicht überlassen wäre.
Teils bekam die Frau aber recht: Die Stadt hatte ihr auch untersagt, über die Gaststätte hinaus Gewerbe zu betreiben, und weitere Zwangsmittel angedroht. Laut OVG hätte es wegen fehlender Dringlichkeit für diese Maßnahmen vorher aber eine Verwaltungsentscheidung gebraucht. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
OVG NRW zum Gaststättenbetrieb: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49403 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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