Die Dateien aus dem Postfach des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus müssen gelöscht werden. Der Landtag kann sie damit nicht nutzen, um Erkenntnisse zu Stuttgart 21 zu sammeln. Ganz verschwinden werden sie aber wohl nicht.
Sicherungskopien sind zweckgebunden
Im Oktober 2012 erhob Mappus dann Klage beim VG Karlruhe, welches ihm Recht gab. Auch der VGH schloss sich der Ansicht der Karlsruher Richter nun an. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des baden-württembergischen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) habe der ehemalige Ministerpräsident einen Anspruch auf Löschung. Denn die Sicherungskopien seien schließlich nur für einen bestimmten Zweck hergestellt worden, nämlich damit der Betrieb des Datenverarbeitungssystems ordnungsgemäß funktioniere. Nach § 15 Abs. 4 LDSG bw dürften die Dateien dann auch nur für diesen Zweck verwendet werden. Ein Löschungsanspruch könne allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene selbst gegen eine bestehende Pflicht oder Obliegenheit verstoßen habe, die im sachlichen Zusammenhang mit der zu löschenden Datei stehe. Im Fall Mappus sei dies aber nicht erkennbar, so der VGH, obwohl er möglicherweise seinen Pflichten, vollständige Akten zu führen, nicht hinreichend nachgekommen sein könne. Ein Verstoß müsse aber in jedem Fall schwerwiegend sein. Und das könne hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil es bereits an eindeutigen und klaren Regelungen zur Aktenführung gefehlt habe. Ebenso wie das VG besteht der VGH darauf, dass die Kopien vor der Löschung dem Landesarchiv angeboten werden müssen. So schreibt es § 23 Abs. 3 LDSG vor. Es handele sich bei den Kopien nicht um Archivgut eines Privaten, wie von Mappus behauptet. Nur dann ist dessen Einverständnis nötig. Mappus' Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Regelungen des Archivrechts auch hinreichend gewahrt, betonten die Richter. una/dpa/LTO-RedaktionVGH Baden-Württemberg zu Mappus: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12789 (abgerufen am: 27.10.2024 )
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