LG Lüneburg zur Mutter von Dschungelcamp-Teilnehmerin: Geld­strafe wegen ersch­li­chenen Attests

07.03.2018

Auch das LG ist davon überzeugt, dass die Mutter von RTL-Dschungelcamp-Kandidatin Nathalie Volk eine Krankheit vortäuschte, um mit ihrer Tochter nach Australien reisen zu können. Das Urteil könnte die Lehrerin ihre Verbeamtung kosten.

Die Mutter von Dschungelcamp-Teilnehmerin Nathalie Volk hat sich wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar gemacht. Das Landgericht (LG) Lüneburg hat sie deswegen am Dienstag zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt (Urt. v. 07.03.2017, Az. 29 Ns 61/17).

Die Lehrerin hatte ihre Tochter im Januar 2016 nach Australien begleitet, obwohl sie in der Zeit krankgeschrieben war. Die Staatsanwaltschaft hatte der 48-Jährigen deswegen vorgeworfen, sich das Attest erschlichen zu haben, nachdem sie zuvor vergeblich einen Antrag auf Sonderurlaub eingereicht hatte. Das Amtsgericht (AG) Soltau hatte die Frau deswegen schon im vergangenen März zu einer Geldstrafe verurteilt. Damals waren es noch 140 Tagessätze zu je 70 Euro gewesen.

"Wir gehen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich falsch war", erklärte der Vorsitzende Richter Kay Lange. Aus Sicht der Kammer entschloss sich die Pädagogin dazu, eine Krankheit zu "präsentieren" und entsprechende Symptome vorzutäuschen. Das ergebe sich aus der Gesamtschau der Umstände.

Geldstrafe verringert

Hinsichtlich der Strafzumessung änderte das LG die vorinstanzliche Entscheidung allerdings ab. Zwar habe sich an den Einkünften der Lehrerin nichts geändert, allerdings sei noch eine Unterhaltsverpflichtung in Abzug zu bringen, die vom AG nicht berücksichtigt worden sei, so ein Sprecher des LG gegenüber LTO. Die Reduzierung von 140 auf 90 Tagessätze begründet das Gericht mit der naheliegenden Möglichkeit, dass die Pädagogin durch die strafrechtliche Verurteilung aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden könnte.

Die in Soltau beschäftigte Lehrerin war ursprünglich nur vier Tage vor dem Abflug krankgeschrieben worden. Sie hatte dazu an einem Tag zwei verschiedene Ärzte aufgesucht, beide diagnostizierten eine depressive Erschöpfung. Der erste schrieb die Frau für eine Woche krank und überwies sie an einen Psychiater. "Das reichte aber noch nicht, den Zeitrahmen abzudecken, der für Australien notwendig wäre", so der Staatsanwalt in seinem Plädoyer dazu.

Unmittelbar nach dem ersten Arztbesuch fuhr die Pädagogin deshalb in Begleitung ihrer Tochter zu einer Ärztin, die sie dann für drei Wochen bis zum Ende des Schulhalbjahres krankschrieb. Die Medizinerin ging damals von einer schweren Erkrankung aus. Von der unmittelbar bevorstehenden Australienreise sagte die Beamtin beiden Ärzten nichts. "Nicht nachvollziehbar", befand Richter Lange. Insbesondere, da die Behandlung danach nie fortgesetzt worden sei.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis droht

Ihre Mandantin sei damals tatsächlich erkrankt gewesen, betonte dagegen die Verteidigung, die auf Freispruch plädiert hatte und nun in Revision gehen will. Dann könnte sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit dem Fall beschäftigen - es wäre bereits das fünfte Gericht.

Die Landesschulbehörde habe die Frau zu Recht vorläufig vom Dienst suspendiert, entschieden bereits im Februar die Richter des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache bekommt die Lehrerin nur die halben Bezüge, immerhin noch rund 2.100 Euro netto. In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg der Studienrätin zuvor noch erlaubt, wieder in den Dienst zurückzukehren.

Für die 48-Jährige geht es um die berufliche Zukunft: Sollte die Entscheidung des LG rechtskräftig werden, droht der Pädagogin die endgültige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie von der Landesschulbehörde auch angestrebt. Andere denkbare Sanktionen sind eine eine Kürzung ihrer Dienstbezüge, eine Geldbuße oder ein Verweis.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Lüneburg zur Mutter von Dschungelcamp-Teilnehmerin: Geldstrafe wegen erschlichenen Attests . In: Legal Tribune Online, 07.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27377/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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