Beamte erhalten für ihren Nachwuchs einen Familienzuschlag für jedes Kind. Bei Teilzeit wird er gekürzt. Das Land Baden-Württemberg muss nun eine Regelung dazu nachbessern.
Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hat eine Regelung zum Familienzuschlag für Beamte gekippt. Die bisherige Vorschrift im Landesbesoldungsgesetz zur Kürzung des Zuschlags bei Teilzeitbeschäftigung sei unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz, teilte das Gericht in Stuttgart mit (Urt. v. 12.07.2024, Az. 1 GR 24/22).
Beamte und Richter erhalten einen kinderbezogenen Familienzuschlag für jedes Kind. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Im vorliegenden Fall waren beide Elternteile in Teilzeit beschäftigt. Sie erreichten aber zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung. Der Ehemann war zu 51,85 und die Frau als Klägerin zu 35,71 Prozent tätig, wie das Gericht mitteilte. Beide kamen auf eine Arbeitszeit von 87,56 Prozent. Sie erhielt das Kindergeld.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewährte der Frau den kinderbezogenen Familienzuschlag, aber nur in Höhe ihres Arbeitszeitanteils von 35,71 Prozent. Die Beschäftigung des Mannes spielte keine Rolle.
Dies monierte nun der Verfassungsgerichtshof. Er sieht die Eltern benachteiligt. Sie würden dadurch schlechter gestellt als allein anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamte, die ebenfalls mit einer Arbeitszeit von 87,56 Prozent beschäftigt seien und den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe dieses Beschäftigungsanteils erhielten.
dpa/jb/LTO-Redaktion
Baden-Württemberg muss nachbessern: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55108 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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