Islam in Indien: Gericht ver­bietet Schei­dung durch Ver­sto­ßung

22.08.2017

Der oberste Gerichtshof in Indien hat die islamische Scheidung durch das Verstoßen der Frau verboten. Die Worte "Talaq, Talaq, Talaq" reichten aus, um sich sofort von seiner Frau scheiden zu lassen.

Indiens Oberster Gerichtshof hat die islamische Scheidung durch das Verstoßen der Frau verboten. Eine Ehe zwischen Muslimen galt in Indien bisher als geschieden, wenn der Mann drei Mal innerhalb kurzer Zeit das Wort "Talaq" (Verstoßung) aussprach. Das Gericht in Neu Delhi habe diese "Triple Talaq" oder auch "Sofort-Scheidung" genannte Praxis am Dienstag mit einer 3:2-Mehrheit für verfassungswidrig erklärt, weil sie das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletze. Das teilte Zakia Soman von der muslimischen Frauenorganisation "Bharatiya Muslim Mahila Andolan", die zu den Klägern gehörte, vor Reportern mit. Premierminister Narendra Modi twitterte, die Entscheidung sei "historisch".

Muslime machen etwa 14 Prozent der rund 1,3 Milliarden Einwohner Indiens aus. Für sie gilt ein eigenes religiöses Personenrecht. Das Gremium, das über die Einhaltung dieser Gesetze wacht, das "All India Muslim Personal Law Board", hatte sich gegen ein Verbot des umstrittenen Scheidungsbrauches ausgesprochen. Es handle sich um eine religiöse Angelegenheit, für die das Gericht nicht zuständig sei. Die für den Fall zuständigen fünf Richter, die fünf unterschiedlichen Religionen angehören, entschieden allerdings Medienberichten zufolge mehrheitlich, dass "Triple Talaq" auch gegen die Lehre des Korans verstoße.

Indische Medien sprachen von einem großen Sieg für die Geschlechtergleichheit. Muslimische Männer haben in Indien ihre Ehefrauen in den vergangenen Jahren durch dreimaliges Aussprechen von "Talaq" etwa per Telefon, E-Mail oder SMS verstoßen. In vielen mehrheitlich muslimischen Ländern gibt es diesen Brauch nicht.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Islam in Indien: Gericht verbietet Scheidung durch Verstoßung . In: Legal Tribune Online, 22.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24081/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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