FG Hamburg enttäuscht Hotelbetreiber: Bettensteuer verfassungsgemäß

23.04.2014

Seit Anfang 2013 gibt es in Hamburg eine Kultur- und Tourismustaxe, besser bekannt als Bettensteuer. Hoteliers kritisierten den angeblich enormen Aufwand und reichten Klage ein. Nun fiel die Entscheidung des FG.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat Klagen gegen die umstrittene Bettensteuer abgewiesen. Die Kultur- und Tourismustaxe sei verfassungsgemäß, teilte das Gericht am Dienstag mit. Bei der Abgabe handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, für die Hamburg eine eigene Gesetzgebungskompetenz habe. Die Hansestadt hatte die Taxe gegen den entschiedenen Widerstand der Hotelbranche Anfang 2013 eingeführt. Das Gericht musste über die Musterklagen des Hotels Grand Elysée sowie des kleinen Hotels Bergedorfer Höhe entscheiden (Urt. v. 09.04.2014, Az. 2 K 169/13 und 2 K 252/13).

Pro Übernachtungsgast erhebt Hamburg eine Steuer zwischen 50 Cent (bei einem Übernachtungspreis bis 25 Euro pro Zimmer) und vier Euro (bei einem Übernachtungspreis bis 200 Euro pro Zimmer) pro Tag. Ähnliche Steuern gibt es in Deutschland zum Beispiel in Köln und Berlin, in Europa auch in Paris, Rom und Barcelona.

Die Hotelbetreiber argumentierten, die Bettensteuer sorge für einen "irren Aufwand". Die Prüfung, welche Übernachtung privat und welche beruflich bedingt ist, sei zudem sehr zeitaufwendig. Geschäftsreisende sind von der Steuer ausgenommen; dafür ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich. Das "Ausforschen" beschädige auch das Vertrauensverhältnis zwischen Gast und Hotelbetreiber, hieß es von Seiten der Kläger.

Einer der Anwälte kritisierte zudem, die Kulturtaxe sei eine "verkappte Landesumsatzsteuer". Sie sei als Reaktion auf die Ende 2009 vom Bundestag verabschiedete vergünstigte Mehrwertsteuer für Hotels eingeführt worden - und damit "im Prinzip eine Revanche-Steuer". 2013 seien durch die Bettensteuer 9,2 Millionen Euro in die Stadtkasse geflossen, so der Anwalt.

Doch aus Sicht des Finanzgerichtes unterscheidet sich die Taxe in wesentlichen Punkten von der Umsatzsteuer - unter anderem, weil sie nur auf private Übernachtungen erhoben wird. Die Betriebe würden wirtschaftlich nicht belastet. Der Mehraufwand für die Hotelbetreiber sei vertretbar. Die Berechnung der Steuer sei auch nicht kompliziert.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Hamburg enttäuscht Hotelbetreiber: Bettensteuer verfassungsgemäß . In: Legal Tribune Online, 23.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11764/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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